Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 580

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 580 (NJ DDR 1967, S. 580); rin besitzt, wird dabei höher bewertet als eine anderweitige Ausbildung. Hieraus ergibt sich, daß der Lohnanspruch der Leiterinnen von Kinderkrippen gleicher Größe abhängig von der Art ihrer Ausbildung ist. Der Kassationsantrag weist zutreffend darauf hin, daß hierdurch die Angehörigen der Heilhilfsbemfe an einer hohen fachlichen Qualifikation materiell interessiert werden sollen. Diesem Anliegen hat das Bezirksgericht entgegengewirkt, als es unterstellte, die Klägerin könne wahlweise nach den Vergütungsgruppen HV oder HVII entlohnt werden, da die Tätigkeitsmerkmale beider Gruppen von einer Größe der Krippe bis zu 30 Plätzen aüsgingen. Das Gehaltsabkommen läßt eine wahlweise Vergütung überhaupt nicht zu. Da die Klägerin über die qualifiziertere Art der Ausbildung verfügt, kann für sie bei der gegebenen Größe der Kinderkrippe nur eine Entlohnung nach der Vergütungsgruppe H VII in Betracht kommen. Rechtlich unbegründet sind auch die Ausführungen des Bezirksgerichts, das Gehaltsabkommen gehe bei seinen Regelungen von einer Standardkrippe aus, von der die von der Klägerin geleitete Krippe enorm abweiche. In den Tätigkeitsmerkmalen gibt es neben der Differenzierung nach der Zahl der Plätze keine weitere Unterscheidung nach Tages- oder Wochenbelegung bzw. nach dem Vorhandensein oder Fehlen einer Krankenstataon in den Kinderkrippen. Das Bezirksgericht hat vielmehr unzulässig zusätzliche Merkmale für den Lohnanspruch der Klägerin aufgestellt und damit das Prinzip der Unabdingbarkeit der normativen Regelungen des Gehaltsabkommens verletzt. Es hat dadurch die unrichtigen Auffassungen des Verklagten unterstützt, die zu einer Verweigerung des berechtigten Lohnanspruchs der Klägerin führten. Angesichts der vollen Übereinstimmung der Arbeitsaufgaben der Klägerin mit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe H VII des Gehaltsabkommens war kein Raum zu Vergleichen mit Bewertungsbeispielen anderer Vergütungsgruppen, wie sie das Bezirksgericht vorgenommen hat. Im übrigen gehen die weiteren Vergleiche fehl, die das Bezirksgericht zwischen der Tätigkeit der Klägerin und den zusammenfassenden Charakteristiken angestellt hat, die den Bewertungsbeispielen der Vergütungsgruppen H V und H VII vorangestellt sind. Sofern bestimmte Tätigkeiten in den Bewertungsbeispielen ausdrücklich genannt sind, hat ihre Bewertung nach der dafür festgelegten Vergütungsgruppe zu erfolgen. Abgesehen von der Möglichkeit der ausdrücklichen Einschränkung des Arbeitsbereichs, die hier nicht vorliegt, gehen die Tätigkeitsmerkmale von der Annahme aus, daß die den Bewertungsbeispielen zugrunde liegenden Tätigkeiten insgesamt die Anforderungen der zusammenfassenden Charakteristiken erfüllen. Einer weiteren Prüfung bedarf es insoweit nicht. Die zusammenfassenden Charakteristiken haben dann selbständige Bedeutung, wenn bestimmte Tätigkeiten in den Bewertungsbeispielen nicht genannt sind und hierfür die zutreffende Vergütungsgruppe festgestellt werden soll. Das Bezirksgericht ist nach allem seiner Verantwortung für die Durchsetzung der rechtlichen Bestimmungen über den Arbeitslohn nicht gerecht geworden, auf die das Plenum des Obersten Gerichts in seinem Beschluß vom 15. September 1965 I Pl.B 3/65 (NJ 1965 S. 632) hingewiesen hat. Es durfte die auf gleichen fehlerhaften Auffassungen beruhende Entscheidung des Kreisgerichts nicht bestätigen. Vielmehr hätte es, ausgehend vom Vergleich der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit mit den Tätigkeitsmerkmalen des Gehaltsabkommens, den Verklagten unter Änderung des Urteils des Kreisgerichts zur Nachzahlung der Gehaltsdifferenz verpflichten müssen, die zwischen der angewendeten und der anzu wenden den Vergütungsgruppe bestand. Allerdings hätte sich das Bezirksgericht mit der Bedeutung der einschränkenden Bemerkungen im Antrag der Klägerin auseinandersetzen müssen, Ausfallzeiten seien nicht berücksichtigt. Hieraus kann sich ergeben, daß im Nachzahlungszeitraum Umstände Vorgelegen haben, die sich auf den nachzuzahlenden Betrag mindernd auswirken, wie das z. B. bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit der Fall ist, für deren Dauer kein Lohnanspruch besteht. Wegen Verletzung kollektivvertraglicher Bestimmungen war deshalb das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben. Gemäß § 9 Abs. 2 AGO konnte der Senat nicht selbst über die Berufung der Klägerin entscheiden, da der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt ist. Der Streitfall war vielmehr zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzu verweisen. § 114 Abs. 1 GBA. 1. Abgesehen vom Anschlußverfahren gemäß § 268 StPO sind die Feststellungen des Strafgerichts sowohl für - das Zivilverfahren über Schadenersatz als auch für das arbeitsrechtliche Verfahren über die materielle Verantwortlichkeit von Werktätigen nicht bindend. 2. Eine vorsätzliche Schadensverursachung setzt voraus, daß dem Werktätigen bewußt war, sein pflichtverletzendes Verhalten werde einen Schaden am Betriebsvermögen verursachen, und daß dieses Bewußtsein seinen Entschluß zum pflichtwidrigen Verhalten zumindest mit bestimmt hat. OG, Urt. vom 23. Juni 1967 - Za 4/67. Der Kläger war bei dem Verklagten als Leiter einer Kleinst-Gaststätte beschäftigt. Da in der Gaststätte wiederholt hohe Plusbeträge aufgetreten waren, wies der Hauptbuchhalter des Verklagten darauf hin, daß angenommen werden müsse, daß die Gäste nicht das erhalten hätten, was sie bezahlt haben. Bei Plusdifferenzen werde der Kunde, bei Minusdifferenzen der Staat betrogen, so daß Plusdifferenzen ebenso verwerflich seien wie Minusdifferenzen. Der Kläger war in der Gaststätte für die mengen- und wertmäßige Kalkulation des Rohstoffeinsatzes verantwortlich. Da er glaubte, dafür nicht die erforderliche Sachkenntnis zu besitzen, wurde die Kalkulation von der Köchin, der Zeugin F., vorgenommen und von einer Verwaltungsstelle des Verklagten an Hand der eingereichten Unterlagen überprüft. Die hierfür verantwortliche Sachbearbeiterin wies die Zeugin F. wiederholt auf den zu hohen Rohstoffeinsatz bei der Urlauberverpflegung hin. Als diese den Kläger davon unterrichtete, erklärte er ihrT eine Änderung des Rohstoffeinsatzes sei nicht notwendig, da er sich nicht wegen zu hoher Plusbeträge Vorwürfe machen lassen wolle. Er wolle lieber einen geringen Minusbetrag als einen Plusbetrag verantworten; die Urlauber sollten sich bei ihm immer richtig sattessen. Eine Überprüfung ergab, daß die Kosten des Rohstoffeinsatzes für die Urlauberverpflegung in der Zeit vom 9. Mai bis 30. Juli 1963 um 1121,70 MDN überschritten worden waren. Der Verklagte beantragte daraufhin bei der Konfliktkommission, den Kläger in Höhe eines monatlichen Tariflohnes materiell verantwortlich zu machen. Die Konfliktkommission verpflichtete den Kläger, an den Verklagten 355 MDN Schadenersatz zu zahlen. Hiergegen hat der Kläger beim Kreisgericht Klage (Einspruch) erhoben und beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission den Verklagten mit seiner Forderung abzuweisen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage (Einspruch) zurückzuweisen. Das Kreisgericht gab mit seinem Urteil dem Klag- 580;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Betreuern sowie der Hauptinhalt ihrer Anziehung und Befähigung durch den Leiter in der Fähigkeit zur osycho oisch-nädagogischen Führung von Menschen auf der Grundlage einer Fotoorafie oerichtet. Die im Zusammenhang mit der Gcnenüberstcllunn entwickelten Hinweise über die Vorbcreitung, Durchführung und -umentierung dieser Ident izierunn smaßnahme sind demzufolge analog anzuwenden. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten - auch unter bewußter Verfälschung von Tatsachen und von Sachverhalten - den Untersuchungshaft Vollzug Staatssicherheit zu kritisieren, diskreditieren zu ver leumden. Zur Sicherung dieser Zielstellung ist die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit nicht gestattet werden, da Strafgefangene als sogenannte Kalfaktoren im Verwahrbereich der Untersuchungshaftanstalt zur Betreuung der Verhafteten eingesetzt werden. Diese Aufgaben sind von Mitarbeitern der Linie und noch begünstigt werden. Gleichfalls führt ein Hinwegsehen über anfängliche kleine Disziplinlosigkeiten, wie nicht aufstehen, sich vor das Sichtfenster stellen, Weigerung zum Aufenthalt im Freien zu gehen, die oftmals als Tests gedacht sind zu ernsthaften Provokationen und gesteigerten aggressiven Verhaltensweisen, wenn sie nicht konsequent von Anfang an unterbunden werden.

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