Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 580

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 580 (NJ DDR 1967, S. 580); rin besitzt, wird dabei höher bewertet als eine anderweitige Ausbildung. Hieraus ergibt sich, daß der Lohnanspruch der Leiterinnen von Kinderkrippen gleicher Größe abhängig von der Art ihrer Ausbildung ist. Der Kassationsantrag weist zutreffend darauf hin, daß hierdurch die Angehörigen der Heilhilfsbemfe an einer hohen fachlichen Qualifikation materiell interessiert werden sollen. Diesem Anliegen hat das Bezirksgericht entgegengewirkt, als es unterstellte, die Klägerin könne wahlweise nach den Vergütungsgruppen HV oder HVII entlohnt werden, da die Tätigkeitsmerkmale beider Gruppen von einer Größe der Krippe bis zu 30 Plätzen aüsgingen. Das Gehaltsabkommen läßt eine wahlweise Vergütung überhaupt nicht zu. Da die Klägerin über die qualifiziertere Art der Ausbildung verfügt, kann für sie bei der gegebenen Größe der Kinderkrippe nur eine Entlohnung nach der Vergütungsgruppe H VII in Betracht kommen. Rechtlich unbegründet sind auch die Ausführungen des Bezirksgerichts, das Gehaltsabkommen gehe bei seinen Regelungen von einer Standardkrippe aus, von der die von der Klägerin geleitete Krippe enorm abweiche. In den Tätigkeitsmerkmalen gibt es neben der Differenzierung nach der Zahl der Plätze keine weitere Unterscheidung nach Tages- oder Wochenbelegung bzw. nach dem Vorhandensein oder Fehlen einer Krankenstataon in den Kinderkrippen. Das Bezirksgericht hat vielmehr unzulässig zusätzliche Merkmale für den Lohnanspruch der Klägerin aufgestellt und damit das Prinzip der Unabdingbarkeit der normativen Regelungen des Gehaltsabkommens verletzt. Es hat dadurch die unrichtigen Auffassungen des Verklagten unterstützt, die zu einer Verweigerung des berechtigten Lohnanspruchs der Klägerin führten. Angesichts der vollen Übereinstimmung der Arbeitsaufgaben der Klägerin mit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe H VII des Gehaltsabkommens war kein Raum zu Vergleichen mit Bewertungsbeispielen anderer Vergütungsgruppen, wie sie das Bezirksgericht vorgenommen hat. Im übrigen gehen die weiteren Vergleiche fehl, die das Bezirksgericht zwischen der Tätigkeit der Klägerin und den zusammenfassenden Charakteristiken angestellt hat, die den Bewertungsbeispielen der Vergütungsgruppen H V und H VII vorangestellt sind. Sofern bestimmte Tätigkeiten in den Bewertungsbeispielen ausdrücklich genannt sind, hat ihre Bewertung nach der dafür festgelegten Vergütungsgruppe zu erfolgen. Abgesehen von der Möglichkeit der ausdrücklichen Einschränkung des Arbeitsbereichs, die hier nicht vorliegt, gehen die Tätigkeitsmerkmale von der Annahme aus, daß die den Bewertungsbeispielen zugrunde liegenden Tätigkeiten insgesamt die Anforderungen der zusammenfassenden Charakteristiken erfüllen. Einer weiteren Prüfung bedarf es insoweit nicht. Die zusammenfassenden Charakteristiken haben dann selbständige Bedeutung, wenn bestimmte Tätigkeiten in den Bewertungsbeispielen nicht genannt sind und hierfür die zutreffende Vergütungsgruppe festgestellt werden soll. Das Bezirksgericht ist nach allem seiner Verantwortung für die Durchsetzung der rechtlichen Bestimmungen über den Arbeitslohn nicht gerecht geworden, auf die das Plenum des Obersten Gerichts in seinem Beschluß vom 15. September 1965 I Pl.B 3/65 (NJ 1965 S. 632) hingewiesen hat. Es durfte die auf gleichen fehlerhaften Auffassungen beruhende Entscheidung des Kreisgerichts nicht bestätigen. Vielmehr hätte es, ausgehend vom Vergleich der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit mit den Tätigkeitsmerkmalen des Gehaltsabkommens, den Verklagten unter Änderung des Urteils des Kreisgerichts zur Nachzahlung der Gehaltsdifferenz verpflichten müssen, die zwischen der angewendeten und der anzu wenden den Vergütungsgruppe bestand. Allerdings hätte sich das Bezirksgericht mit der Bedeutung der einschränkenden Bemerkungen im Antrag der Klägerin auseinandersetzen müssen, Ausfallzeiten seien nicht berücksichtigt. Hieraus kann sich ergeben, daß im Nachzahlungszeitraum Umstände Vorgelegen haben, die sich auf den nachzuzahlenden Betrag mindernd auswirken, wie das z. B. bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit der Fall ist, für deren Dauer kein Lohnanspruch besteht. Wegen Verletzung kollektivvertraglicher Bestimmungen war deshalb das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben. Gemäß § 9 Abs. 2 AGO konnte der Senat nicht selbst über die Berufung der Klägerin entscheiden, da der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt ist. Der Streitfall war vielmehr zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzu verweisen. § 114 Abs. 1 GBA. 1. Abgesehen vom Anschlußverfahren gemäß § 268 StPO sind die Feststellungen des Strafgerichts sowohl für - das Zivilverfahren über Schadenersatz als auch für das arbeitsrechtliche Verfahren über die materielle Verantwortlichkeit von Werktätigen nicht bindend. 2. Eine vorsätzliche Schadensverursachung setzt voraus, daß dem Werktätigen bewußt war, sein pflichtverletzendes Verhalten werde einen Schaden am Betriebsvermögen verursachen, und daß dieses Bewußtsein seinen Entschluß zum pflichtwidrigen Verhalten zumindest mit bestimmt hat. OG, Urt. vom 23. Juni 1967 - Za 4/67. Der Kläger war bei dem Verklagten als Leiter einer Kleinst-Gaststätte beschäftigt. Da in der Gaststätte wiederholt hohe Plusbeträge aufgetreten waren, wies der Hauptbuchhalter des Verklagten darauf hin, daß angenommen werden müsse, daß die Gäste nicht das erhalten hätten, was sie bezahlt haben. Bei Plusdifferenzen werde der Kunde, bei Minusdifferenzen der Staat betrogen, so daß Plusdifferenzen ebenso verwerflich seien wie Minusdifferenzen. Der Kläger war in der Gaststätte für die mengen- und wertmäßige Kalkulation des Rohstoffeinsatzes verantwortlich. Da er glaubte, dafür nicht die erforderliche Sachkenntnis zu besitzen, wurde die Kalkulation von der Köchin, der Zeugin F., vorgenommen und von einer Verwaltungsstelle des Verklagten an Hand der eingereichten Unterlagen überprüft. Die hierfür verantwortliche Sachbearbeiterin wies die Zeugin F. wiederholt auf den zu hohen Rohstoffeinsatz bei der Urlauberverpflegung hin. Als diese den Kläger davon unterrichtete, erklärte er ihrT eine Änderung des Rohstoffeinsatzes sei nicht notwendig, da er sich nicht wegen zu hoher Plusbeträge Vorwürfe machen lassen wolle. Er wolle lieber einen geringen Minusbetrag als einen Plusbetrag verantworten; die Urlauber sollten sich bei ihm immer richtig sattessen. Eine Überprüfung ergab, daß die Kosten des Rohstoffeinsatzes für die Urlauberverpflegung in der Zeit vom 9. Mai bis 30. Juli 1963 um 1121,70 MDN überschritten worden waren. Der Verklagte beantragte daraufhin bei der Konfliktkommission, den Kläger in Höhe eines monatlichen Tariflohnes materiell verantwortlich zu machen. Die Konfliktkommission verpflichtete den Kläger, an den Verklagten 355 MDN Schadenersatz zu zahlen. Hiergegen hat der Kläger beim Kreisgericht Klage (Einspruch) erhoben und beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission den Verklagten mit seiner Forderung abzuweisen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage (Einspruch) zurückzuweisen. Das Kreisgericht gab mit seinem Urteil dem Klag- 580;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die besondere Bedeutung der operativen Grundprozesse sowie der klassischen tschekistischen Mittel und Methoden für eine umfassende und gesellschaftlieh,wirksame Aufklärung von Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache - Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Transporte maßgeblichen spezifischen Arbeitsmittel, wie es die Transportfahrzeuge darstellen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Als wesentliche Qualitätskriterien müssen hierbei besonders der Ausbau und die Spezifizierung der als wesentliches Erfordernis der Erhöhung der Sicherheit, Effektivität und Qualität der Transporte. Die beim Ausbau der zu beachtenden Anforderungen an die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft ist festgelegt, daß die Aufnahme des Brief- und Besucherverkehrs von der Genehmigung des Staatsanwaltes des Gerichtes abhängig ist.

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