Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 58

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 58 (NJ DDR 1967, S. 58);  die Wahl der Brigademitglieder für die Delegiertem Versammlung (ein Drittel der Mitglieder der Brigade). Die Brigadeversammlung darf nicht ermächtigt sein, Festlegungen zu treffen, die über die Beschlüsse der Mitglieder- bzw. der Delegiertenversammlung hinausgehen. Zu den von der Delegiertemversamm-lung zu beratenden Aufgaben sollten insbesondere gehören: die Sicherung der kontinuierlichen Planerfüllung der Genossenschaft und die Erarbeitung der Beschluß-Vorlagen für die Vollversammlung, die Beratung von Vorschlägen aus den Brigaden, die Festlegung von Maßnahmen, die zur Durchsetzung der Beschlüsse der Vollversammlung erforderlich sind, die Vorbereitung von Vollversammlungen. (Diese Festlegungen sollten dann für die Mitglieder der Genossenschaft verbindlich sein, wenn sie mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen worden sind. Die Festlegungen müßten nichtig sein, wenn durch sie Beschlüsse der Vollversammlung erweitert oder eingeschränkt würden oder sie in keinen unmittelbaren Bezie- hungen zu den Beschlüssen der Vollversammlung stehen. Sie wären dann durch die Mitgliederversammlung aufzuheben.) An den Delegiertenversammlungen sollte ein Drittel der gewählten Organe der LPG teilnehmen. Die LPGs müßten natürlich berechtigt sein, weitere notwendige Vollversammlungen durchzuführen. Darüber hinaus sollte einheitlich festgelegt werden, daß in allen LPGs Brigadeversammlungen monatlich und Delegiertenversammlungen in jedem Quartal einmal stattzufinden haben. HEINZ MENZEL, Justitiar im Kreis Bautzen dZaditspradiuHCj Strafrecht §§ 19 Abs. 2, 74 StGB. Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 StGB, wonach Zuchthausstrafen nur nach vollen Monaten zu bemessen sind, hat bei einer Gesamtstrafenbildung außer Betracht zu bleiben. OG, Urt. vom 2. September 1966 2 Zst 9/66. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls von persönlichem Eigentum zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, der Einzelstrafen von drei Jahren und fünf Monaten Zuchthaus und von sechs Monaten Gefängnis umgewandelt in vier Monate Zuchthaus zugrunde liegen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils im Strafausspruch beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: (Es folgen zunächst Ausführungen darüber, daß die Einsatzstrafe wegen des schweren Diebstahls von persönlichem Eigentum überhöht und eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren gerechtfertigt ist.) Die vom Kreisgericht wegen Diebstahls von gesellschaftlichem Eigentum erkannte Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis ist gleichfalls gröblich unrichtig. Das Kreisgericht hat den relativ niedrigen Wert der entwendeten Gegenstände ungenügend berücksichtigt. Der Schutz des gesellschaftlichen Eigentums vor derartigen Angriffen erfordert auch in Anbetracht der übrigen Tatumstände nicht die vom Kreisgericht erkannte Strafe. Eine Einzelstrafe von sechs Wochen Gefängnis, umgewandelt in eine Zuchthausstrafe von vier Wochen, hätte allen Umständen dieser Straftat Rechnung getragen. Auf der Grundlage dieser beiden Einzelstrafen wäre eine Gesamtstrafe von etwa zwei Jahren und zwei Wochen Zuchthaus zu bilden gewesen. Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 StGB, nach der Zuchthausstrafen nur nach vollen Monaten zu bemessen sind, hat bei der Gesamtstrafenbildung entgegen der im Lehrbuch des Strafrechts der DDR, Allgemeiner Teil, . Berlin 1959, S. 641, vertretenen Auffassung außer Betracht zu bleiben. Bei der Festsetzung der Höhe der einzelnen Strafen ist von der Gesamtheit der objektiven und subjektiven Umstände der Straftat auszugehen. Es würde diesen Grundsatz verletzen, wenn bei einer bevorstehenden Gesamtstrafenhildung mit einer Zuchthausstrafe eine Gefängnisstrafe im Hinblick auf die Umwandlung so festgesetzt werden müßte, daß sie volle Monate Zuchthaus ergibt. Das würde dazu führen, daß in solchen Fällen ggf. entgegen der tatsächlichen Schwere der Straftat eine Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten auszusprechen wäre. Eine solche Mindeststrafe kennt das Gesetz jedoch z. B. in § 29 StEG und § 242 StGB nicht. Abgesehen davon ist eine solche Auslegung des Gesetzes bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 79 StGB) nicht zu verwirklichen, weil die bereits rechtskräftig erkannten Einzelstrafen zugrunde zu legen sind. §§ 212, 226, 223a StGB. 1. Hinweise dafür, ob der Angeklagte bedingt vorsätzlich töten wollte, können sich auch aus dem objektiven Tatgeschehen sowie aus der Beschaffenheit des Tatwerkzeugs und der konkreten Art seiner Anwendung ergeben. Wird ein gefährliches Werkzeug (hier: ein feststehendes Messer) verwendet, so ist es unzulässig, allein daraus, daß dieses objektiv zur Tötung geeignet ist, den Tötungsvorsatz abzuleiten. Maßgeblich ist vielmehr auch die konkrete Art seiner Anwendung. 2. Die Kriterien für die Abgrenzung zwischen Tötungsverbrechen und Körperverletzungsdelikten liegen auf der subjektiven Seite. Deshalb kann nicht allein daraus, daß dem Geschädigten schwere bzw. sogar lebensgefährdende Verletzungen zugefügt worden sind, auf den Tötungsvorsatz des Angeklagten geschlossen werden. Solche Folgen werden auch von den Tatbeständen der §§ 223 ff. StGB erfaßt, so daß selbst im Falle des Eintritt des Todes sowohl der Tatbestand des § 226 StGB als auch der der §§ 212 bzw. 211 StGB erfüllt sein kann. OG, Urt. vom 14. Juni 1966 5 Ust 30/66. Am 28. April 1965 kam es zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Z. zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Der Angeklagte, der neun Glas Bier und 13 Glas Schnaps getrunken hatte, rempelte den Zeugen an und schlug ihm mit der Hand ins Gesicht. Z. schlug zurück. Beide kamen zu Fall und rangen miteinander. Nachdem sie sich wieder erhoben hatten, stach der Angeklagte mit einem dolchartigen Messer mit einer 15 cm langen Klinge nach Z. und verletzte Lin. Z. wehrte sich mit einem Hausschlüssel, wobei er den Angeklagten ebenfalls verletzte. Als der Angeklagte aiuf die Brust des Z. einstechen wollte, gelang es dem Zeugen G., ihm das Messer wegzunehmen. Z. erlitt mehrere Stichverletzungen am Kopf, am linken Oberarm und am Nacken. Nach dem nervenfachärztlichen Gutachten liegt beim Angeklagten ein leichter Schwachsinn vor, der zusammen mit anderen situationsbedingten Faktoren zur Tatzeit zu einer erheblichen Verminderung seiner Einsichtsund Handlungsfähigkeit geführt hat. 58;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 58 (NJ DDR 1967, S. 58) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 58 (NJ DDR 1967, S. 58)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Transporten mit inhaftierten Ausländem aus dem Seite Schlußfolgerungen für eine qualifizierte politisch-operative Sicherung, Kontrolle, Betreuung und den Transporten ausländischer Inhaftierter in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ooeos Realisierung des sucherve kehr im Besuchergebäude Alfred-straße. Aus den persönlichen Kontakten der Verhafteten ergeben sich erhöhte Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan eng mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, anderen Staatsorganen und gesellschaftlichen Kräften. Im Mittelpunkt der politisch-operativen Sicherung des Einreiseund Transitverkehrs steht die vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der feindlichen Pläne, Absichten und Maßnahmen, die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Untersuchungshaftvollzug. Sie resultieren vor allem aus solchen Faktoren wie: Verhaftete und Strafgefangene befinden sich außerhalb des Verwahrhauses.

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