Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 576

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 576 (NJ DDR 1967, S. 576); dereingliederung des Angeklagten nach Strafverbüßung festzulegen. Dabei kommt es vor allem darauf an, den Angeklagten künftig von übermäßigem Alkoholgenuß fernzuhalten. Insoweit hat der Kollektivvertreter in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht bereits dargelegt, daß geeignete Maßnahmen getroffen wurden, die sich bereits seit Mai 1966 bewährt haben. Der Angeklagte hat sich seit dieser Zeit gut geführt. Die Entscheidungen des Bezirksgerichts und des Kreisgerichts sind jedoch auch im Schuld- und Strafausspruch fehlerhaft. Zutreffend ist die Weisung des zweitinstanzlichen Urteils, daß unter entsprechender Beachtung der Feststellungen des Gutachtens in Verbindung mit der wiederholten Straffälligkeit des Angeklagten unter Alkoholeinfluß trotz Vorliegens des § 51 Abs. 2 StGB von der Möglichkeit der Strafmilderung über § 44 StGB kein Gebrauch gemacht werden darf. Demgegenüber ist die Weisung, daß auch mildernde Umstände nach § 244 Abs. 2 StGB nicht vorlägen, unrichtig. Bei der Beurteilung, ob mildernde Umstände vorliegen, hätte sich das Bezirksgericht zunächst auf eine umfassende Feststellung aller für die Straftat bedeutsamen Umstände stützen müssen. Im Gegensatz zu seinen früher kurz aufeinanderfolgenden Straftaten ist der Angeklagte nach seiner letzten Haftentlassung über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren nicht wieder straffällig geworden. Der ihm zur Last gelegte Diebstahl erfolgte nicht zielstrebig oder geplant. Es kam bei dem leicht schwachsinnigen Täter unter Alkoholeinfluß spontan zu der erneuten strafbaren Handlung. Vor allem war der Wert der entwendeten Sache relativ gering. Hinzu kommt, daß er den Schaden sofort wiedergutgemacht hat. Auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat läßt erkennen, daß er bemüht ist, von seiner bisherigen Verhaltensweise, insbesondere vom übermäßigen Alkoholgenuß, Abstand zu nehmen. Unter Berücksichtigung dieser tatbezogenen Faktoren wären mildernde Umstände gemäß § 244 Abs. 2 StGB zuzubilligen und der Angeklagte zu einer Gefängnisstrafe zu verurteilen gewesen, die entweder die Mindesthöhe von einem Jahr betragen oder nicht wesentlich darüber liegen sollte. §1 StEG. Die bedingte Verurteilung ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil der Täter einschlägig vorbestraft ist (hier: Verkehrsdelikt). Für die Zumessung einer nach Art und Höhe richtigen Strafe ist vielmehr die Prüfung und Bewertung aller objektiven und subjektiven Faktoren erforderlich. BG Magdeburg, Urt. vom 16. Juni 1966 III BSB 86/66. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unter Alkoholeinfluß (§ 91 StVZO, § 49 StVO) zu sieben Monaten Gefängnis, weil er am 19. Februar 1966 unter Alkoholeinfluß und ohne Fahrerlaubnis mit seinem Pkw von W. nach D. gefahren war. Zur Begründung der Strafe führte das Kreisgericht aus, daß der Angeklagte aus seinen vorangegangenen z. T. einschlägigen Verurteilungen keine Lehren gezogen habe und deshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für eine bedingte Verurteilung verneint werden müsse. Dagegen richtet sich die Berufung des Angeklagten, die Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und das Verhalten des Angeklagten zutreffend als tateinheitliches Vergehen gegen § 91 StVZO, § 49 StVO rechtlich beurteilt. Die vom Kreisgericht vertretene Auffassung, der Angeklagte könne nur mit Hilfe einer Freiheitsstrafe erzogen werden, ist jedoch fehlerhaft. Die Art und Höhe der Strafmaßnahme muß sich aus der Schwere der Straftat ergeben. Dabei müssen alle objektiven und subjektiven Tatumstände, wie das Verhalten des Täters vor und nach der Tat und die durch die Straftat eingetretenen bzw. möglichen Folgen, in ihrem Zusammenhang beachtet werden. Das Kreisgericht hat zwar alle für eine exakte Beurteilung der Tatschwere erforderlichen Umstände aufgeklärt, es hat daraus jedoch nicht die für die Strafzumessung notwendigen Schlußfolgerungen gezogen. Die Handlung des Angeklagten ist keineswegs so schwerwiegend, daß die Anwendung des § 1 StEG ausgeschlossen wäre. Zunächst ist beachtlich, daß der Angeklagte nicht von vornherein die Absicht hatte, seinen Pkw am Tattage selbst zu fahren, und deshalb das Fahrzeug von seinem Bruder fahren ließ. Erst als es bei seinen Eltern in W. nach reichlichem Alkoholgenuß zu einer Auseinandersetzung gekommen war, in deren Verlauf er geohrfeigt wurde, entschloß er sich, den Pkw zu benutzen, um sich schnell aus W. zu entfernen. Der in diesem Erregungszustand gefaßte Entschluß zur Tat erfordert eine andere Beurteilung als ein bereits länger vorher geplanter Entschluß. Außerdem kam der Angeklagte unterwegs selbst zu der Erkenntnis, daß sein Verhalten verwerflich ist, und er entschloß sich deshalb, den Pkw in D. abzustellen. Wenn diese Umstände auch die Handlungsweise des Angeklagten nicht rechtfertigen und ihre Strafwürdigkeit nicht aufheben können, so stehen sie aber der Auffassung des Kreisgerichts entgegen, daß der Angeklagte aus seinen vorangegangenen Verurteilungen keine Lehren gezogen habe. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, daß das Kreisgericht die Vorstrafen des Angeklagten überbewertet hat. Es hat nicht berücksichtigt, daß eine differenzierte Strafanwendung auch bei vorbestraften Tätern erforderlich ist. Bei einem einschlägig vorbestraften Angeklagten ist es wichtig, zu prüfen, ob seine erneute Straffälligkeit die Fortsetzung einer negativen Entwicklung und eine demonstrative Mißachtung der Gesetzlichkeit ist. Das ist beim Angeklagten nicht der Fall. Dafür sprechen die bereits dargelegten Umstände der Tat und das Motiv des Angeklagten; es ergibt sich aber auch aus der Einschätzung des Angeklagten durch den Vertreter des Arbeitskollektivs. Der Angeklagte leistet ordentliche Arbeit und hat ein gutes Verhältnis zu seinen Arbeitskollegen. Er ist jederzeit bereit, sich auch außerhalb der regulären Arbeitszeit für betriebliche Belange einzusetzen. Die Einstellung eines Rechtsverletzers zur sozialistischen Arbeit und zu seinem Arbeitskollektiv ist ein wichtiges Merkmal für die Beurteilung seiner gesellschaftlichen Grundhaltung. Sie darf bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 StEG nicht unbeachtet bleiben. Aus dem Verhalten des Angeklagten vor der Tat ist zu erkennen, daß er aus seinen vorangegangenen Verurteilungen durchaus Schlußfolgerungen gezogen hat. Er hat auch von sich aus von der weiteren Durchführung seiner Straftat Abstand genommen, indem er in D. die Fahrt mit dem Pkw unterbrach und mit dem Zug nach Hause fuhr. Die Bemühung des Angeklagten pir Selbsterziehung zeigt sich auch darin, daß er seinen Pkw verkauft hat, um von sich aus die Möglichkeit zur Begehung eines gleichen Delikts auszuschließen. Zur Unterstützung des darin zum Ausdruck kommen- 376;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 576 (NJ DDR 1967, S. 576) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 576 (NJ DDR 1967, S. 576)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung. Auch die Arbeit ist in die Lösung der Aufgaben zur Einschätzung der Wiei den einzubeziehen. Den Auswertungsorganen, aufgabenstellung insbesondere Aufgaben zu über der Gewährleistung einer ständigen Übersi Aufwand über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien und die ständige Information des Leiters der Diensteinheit über den erreichten Stand der Bearbeitung. Die Einleitung und Nutzung der operativen Personenkontrolle zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge genutzt angewandt und in diesen Prozeß eingeordnet wird. Ausgehend von der Analyse der operativ bedeutsamen Anhaltspunkte zu Personen und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Raloraen der Linie - die Formung und EntjfidEluhg eines tschekistisehen Kanyko elltive.

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