Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 575

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 575 (NJ DDR 1967, S. 575); glaubte, ließ, als sie von ihm angesprochen und festgehalten wurde, ihre Einkaufstasche fallen und flüchtete. Der Angeklagte nahm die Tasche an sich und verwendete die darin befindlichen 30 MDN zum Kauf alkoholischer Getränke. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen fortgesetzten einfachen und schweren Diebstahls von persönlichem Eigentum im Rückfall und wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil persönlichen Eigentums im Rückfall unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt und fehlerhafte Anwendung mildernder Umstände gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. A u s d en G r ü n d e n : Das Kreisgericht hat die Anwendung mildernder Umstände im Sinne der §§ 244 Abs. 2 und 264 Abs. 2 StGB allein damit begründet, daß der Angeklagte nur geringfügige Werte entwendet und durch die Betrugshandlungen nur geringen Schaden verursacht habe. Zwar ist der Umfang des durch strafbare Handlungen verursachten Schadens bei Eigentumsdelikten ein wichtiges Kriterium für die Einschätzung der Gesellschaftsgefährlichkeit einer solchen Straftat, es sind aber sämtliche Umstände der Tat und zur Pierson des Täters, zur Beurteilung heranzuziehen, insbesondere auch die wiederholte Straffälligkeit. Die wiederholte Straffälligkeit des Täters, Art und Höhe der Vorstrafen, ihr innerer Zusammenhang mit der er-.neuten Straftat sowie die Lebensweise des Täters, insbesondere eine vorhandene asoziale und parasitäre Lebensauffassung sind weitere wichtige Kriterien für die Einschätzung der Schwere von Handlungen Vorbestrafter, die, ins Verhältnis zu dem verursachten Schaden gesetzt, erst die richtige Beurteilung ermöglichen. Der Angeklagte ist am 30. Dezember 1960 wegen Körperverletzung, Widerstands gegen die Staatsgewalt, Betrugs zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums und Beleidigung zu acht Monaten Gefängnis, am 13. April 1962 wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil gesellschaftlichen und persönlichen Eigentums, Diebstahls und Unterschlagung persönlichen Eigentums zu zwei Jahren Gefängnis, am 14. August 1964 wegen Diebstahls persönlichen Eigentums zu drei Monaten Gefängnis und am 14. Dezember 1964 wegen Verletzung des Wehrpflichtgesetzes sowie Betrugs zum Nachteil gesellschaftlichen und privaten Eigentums zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Aus diesen Fakten und der parasitären Lebensweise des Angeklagten in den wenigen Monaten vor und nach den ausgesprochenen Strafen folgt, daß er die sozialistische Gesetzlichkeit hartnäckig mißachtet, daß er trotz staatlicher Maßnahmen zu seiner Erziehung nicht bereit ist, seine Lebensweise gesellschaftsgemäß zu gestalten, und daß ein innerer Zusammenhang zwischen den Vorstraftaten und der erneuten Straffälligkeit sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in bezug auf die Begehungsweise und die Motive besteht, wie sich aus den beigezogenen Vorstrafenakten ergibt. Die Art und Weise der im Oktober und Dezember 1966 fortgesetzt handelnd begangenen Straftaten gibt auch Aufschluß über eine nicht unerhebliche Tatintensität. Schließlich ist auch der verursachte Schaden keineswegs geringfügig. Alle diese objektiven und subjektiven Umstände schließen, im Zusammenhang betrachtet, die Anwendung mildernder Umstände im Sinne der §§ 244 Abs. 2, 264 Abs. 2 StGB aus. Unter Berücksichtigung des bereits Dargelegten sind die ausgesprochenen Strafen unrichtig, denn der Angeklagte mußte gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2, 244 Abs. 1 StGB zu einer Zuchthausstrafe nicht unter zwei Jahren und gemäß §§ 263, 264 Abs. 1 StGB zu einer Zuchthausstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werden. Aus diesen Strafen hätte nach den Grundsätzen des § 74 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. § 244 Abs. 1 und 2 StGB. Zur Anwendung mildernder Umstände bei Rückfalldiebstahl. OG, Urt. vom 5. Juli 1967 - 2 Zst 3/67. Der aus der 6. Klasse einer Sonderschule entlassene Angeklagte nahm oft in erheblichem Maße alkoholische Getränke zu sich. Unter Alkoholeinfluß wurde er mehrmals straffällig, so daß er viermal wegen einfachen und schweren Diebstahls, teilweise im Rückfall, verurteilt werden mußte. Im Oktober 1963 wurde außerdem seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet. Am 21. Mai 1966 entwendete der Angeklagte unter Alkoholeinfluß aus einem Taubenschlag vier Tauben im Werte von 60 MDN und eine Glühbirne. Als am nächsten Tag die Straftat aufgedeckt wurde, zahlte er dem Geschädigten auf dessen Verlangen 150 MDN Schadenersatz und gab ihm die Glühbirne zurück. Der Angeklagte ist schwachsinnig. Durch die alkoholische Beeinflussung war zur Tatzeit seine Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich gemindert. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen schweren Diebstahls im Rückfall unter Zubilligung mildernder Umstände (§§ 243 Abs. 1 Ziff. 2, 244, 51 Abs. 2 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Das Urteil wurde vom Bezirksgericht im Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Kreisgericht zurückverwiesen, das den Angeklagten nunmehr entsprechend den Weisungen des Bezirksgerichts wegen schweren Diebstahls im Rückfall (§§ 243 Abs. 1 Ziff. 2, 244 Abs. 1 StGB) zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilte. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts und des diesem vorausgegangenen kreisgerichtlichen Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Entscheidungen der Instanzgerichte beruhen auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 200 StPO) und sind im Strafausspruch gröblich unrichtig. Das Bezirksgericht hat in seiner Entscheidung zwar darauf hingewiesen, daß eingehende Untersuchungen hinsichtlich der Ursachen der Rückfälligkeit und dazu des Gesamtverhaltens des Täters nach der vorherigen Verurteilung, der Stärke des Kollektivs, in dem er lebt und arbeitet, und der den Täter betreffenden Erziehungsarbeit der staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen zu führen sind. Es hat jedoch aus dieser zutreffenden Erkenntnis keine entsprechenden Schlußfolgerungen für seine eigene Entscheidung und für die dem Kreisgericht erteilten Weisungen gezogen. Vielmehr hat das Bezirksgericht ohne entsprechende eigene Feststellungen lediglich auf Grund der bisherigen Vorstrafen eingeschätzt, daß es sich bei dem Angeklagten um einen uneinsichtigen, sich hartnäckig gegen die Grundregeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens stellenden, die sozialistische Gesetzlichkeit mißachtenden Bürger handele, auf den die bisherigen Bestrafungen nicht gewirkt haben. Aus dem psychiatrischen Gutachten und den Angaben des Angeklagten ergeben sich jedoch Hinweise dafür, daß der schwachsinnige Angeklagte nur unter dem hinzutretenden Einfluß von Alkohol straffällig wurde. Insbesondere deshalb wäre es notwendig gewesen, die Vorstrafenakten beizuziehen, um hierzu eindeutige Feststellungen treffen zu können. Hiervon ausgehend, wäre es erst möglich gewesen, Maßnahmen zur Wie- 575;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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