Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 574

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 574 (NJ DDR 1967, S. 574); jede Pflichtverletzung eines Erziehungsverpflichteten schlechthin unter Strafe gestellt, sondern es sind weiterhin die Tatbestamdsmerkmale der „gröblichen“ Pflichtverletzung und der Begehung in „gewissenloser Weise“ zu prüfen. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ist bereits zu erkennen, daß dabei schwerwiegende Handlungen, die auf einer verantwortungslosen Einstellung des Täters beruhen, vorliegen müssen., Aus dem Sachverhalt ergeben sich diese Merkmale jedoch nicht. Der Junge war auf Grund seines Alters und der Tatsache, daß er während der Nachtschicht der Mutter mit dem jüngeren Bruder auch in der Wohnung allein war und außerdem täglich einen längeren Schulweg allein zurücklegen mußte, relativ selbständig. Wenngleich er zeitweilig den Schulweg länger ausdehnte und dazu neigte, sich „herumzutreiben“, war nicht gerechtfertigt, daß die Instanzgerichte aus diesen Fakten besonders gröbliche Pflichtverletzungen der Mutter herleiteten. Sie hat sich bemüht, für den regelmäßigen Schulbesuch des Jungen zu sorgen, wenn auch nicht immer mit pädagogisch ausreichenden und wirksamen Mitteln. So hat sie z. B. veranlaßt, daß ein „Pendelheft“ angelegt wurde, um auf diese Weise gemeinsam mit der Lehrerin den Schulbesuch kontrollieren zu können. Auch afts weiteren Faktoren, dem Alter des Kindes, der Dauer der Abwesenheit der Mutter und der Tatsache, daß es eine einmalige Handlung war, ergibt sich, daß eine gröbliche Verletzung der Erziehungspflichten nicht vorliegt. Darüber hinaus ist auch das Merkmal „in gewissenloser Weise begangen“ zu verneinen. Das Gesamtverhalten der Angeklagten gegenüber ihren Kindern zeigt, daß sie im allgemeinen wenn auch mit zum Teil fehlerhaften Methoden bemüht war, ihnen ehrliches und ordentliches Verhalten anzuerziehen. Sie fühlte sich für deren Erziehung verantwortlich und hat trotz der aufgezeigten Pflichtverletzung diese Grundhaltung nicht aufgegaben. Die Angeklagte ist daher hinsichtlich der ihr nach § 170d StGB zur Last gelegten Handlungen freizusprechen. Demgegenüber ist sie wegen Mißhandlung Abhängiger nach § 223lb StGB strafrechtlich verantwortlich. Sie hat ihren Sohn Olaf im Juni 1966 so heftig mit dem Ausklopfer geschlagen, daß nach zwei Tagen noch blutunterlaufene Striemen auf seinem Körper zu sehen waren. Diese Schläge waren eine rohe Mißhandlung. Sie haben dem Kind körperliche Schmerzen bereitet. Eine solche Handlung widerspricht den Prinzipien der sozialistischen Erziehung und trägt nicht dazu bei, einem Kind richtige Verhaltensnormen anzuerziehen. Deshalb kann auch grundsätzlich ein solches Verhalten der Eltern, deren Pflicht die Erziehung ihrer Kinder zu ordentlichen Bürgern ist, nicht geduldet werden. Es müssen jedoch in jedem Einzelfall alle für die Gefährlichkeit der Handlung maßgeblichen Faktoren geprüft werden, weil sich aus der Schwere der Tat, ihren Umständen und der Persönlichkeit des Täters ergibt, welche Strafe nach Art und Höhe als richtige Reaktion der Gesellschaft zum Schutz der angegriffenen Verhältnisse und zur Erziehung des Täters angewandt werden muß. Die Angeklagte hatte seit mehreren Jahren Schwierigkeiten bei der Erziehung des Jungen Olaf. Nicht zuletzt waren diese auch auf ihre fehlerhaften Erziehungsmethoden gegenüber dem Kind zurückzuführen. Das Mutter-Kind-Verhältnis war dadurch beeinträchtigt. Auch in der Schule gab es Auseinandersetzungen mit Olaf. Deshalb galt die größte Aufmerksamkeit der Angeklagten dem regelmäßigen Schulbesuch des Jun- gen, und sie hatte auch durch die Kontrolle mit Hilfe eines „Pendelheftes“ eine Besserung erreicht. Als im Juni 1966 bei dem Jungen eine Unpäßlichkeit eintrat, wurde er von der Mutter iin der Schule entschuldigt. Nachdem er gesund war, blieb er weiterhin ohne Wissen der Angeklagten der Schule fern und behauptete trotz der Ubierführung durch die Lehrerin , er sei in der Schule gewesen. Beide Umstände, das Fernbleiben von der Schule und das Lügen, lösten bei der Angeklagten eine derartige Erregung aus, daß sie den Jungen züchtigte. Dieses Verhalten ist zwar keineswegs zu billigen, jedoch sind die für das Zustandekommen der Tat der Angeklagten maßgeblichen Umstände für die Gesamteinschätzung der Straftat mit von Bedeutung. Es ist dabei zu beachten, daß die Angeklagte neben ihrer Arbeit, die sie umsichtig und gut verrichtete, seit etwa zwei Jahren die Erziehung der beiden Kinder und die Haushaltsführung fast allein zu bewältigen hatte. Dazu kommt, daß sie in dem Bahnwärterhäuschen recht isoliert lebte und auf Grund ihrer Belastung wenig Verbindung zur Gemeinde hatte, so daß ihr noch keine erzieherischen Hinweise gegeben wurden. Sie glaubte, die Schwierigkeiten bei ihrem Jungen selbst mit Härte überwinden zu können, und hatte deswegen noch nicht um die Hilfe des Kollektivs oder anderer Bürger in Fragen der Erziehung gebeten. Die gesamten Umstände der Tat sowie die Tatsache, daß eine derartige Mißhandlung erstmalig war, keine gesundheitlichen Schäden zur Folge hatte und die Angeklagte noch nicht gegen die Gesetze verstoßen hat, rechtfertigen eine bedingte Verurteilung in Höhe von sieben Monaten Gefängnis mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren. §§ 244 Abs. 1 und 2, 264 Abs. 1 und 2 StGB. 1. Die wiederholte Straffälligkeit, die Art und Höhe der Vorstrafen, ihr innerer Zusammenhang mit der erneuten Straftat sowie asoziale und parasitäre Lebensauffassung sind wichtige Kriterien für die Einschätzung der Tatschwere. 2. Eine Strafverschärfung kommt bei wiederholter Straffälligkeit dann in Betracht, wenn das böswillige Sichhinwegsetzen des Rückfalltäters über die gesellschaftlichen Anforderungen bzw. die hartnäckige Mißachtung der Gesetze in der erneuten Straftat seine Fortsetzung fand. In diesem Fall ist die Rückfälligkeit ein tatbezogener Umstand, der in die Schwere der Tat eingeht. 3. Zur Anwendung mildernder Umstände bei Rückfalldiebstahl und Rückfallbetrug. OG, Urt. vom 7. Juli 1967 - 2 Zst 4/67. Der 25jährige Angeklagte wurde in Kinderheimen und Jugendwerkböfen erzogen. Er hat danach nuir kurzfristig gearbeitet, da er wiederholt straffällig wurde. In den Jahren von 1960 bis 1964 mußte er viermal, u. a. wegen Betrugs und Diebstahls, zu Freiheitsstrafen verurteilt werden. Nach der letzten Strafverbüßung am 22. September 1966 widersetzte er sich den Maßnahmen zur Wiedereingliederung, weil er nicht in einem festen Kollektiv arbeiten wollte. Im Oktober und Dezember 1966 drang der Angeklagte zweimal gewaltsam in die Wohnung seiner Mutter ein und entwendete Bekleid-ungsgegenstände im Werte von insgesamt etwa 500 MDN sowie 10 MDN Bargeld. Das Diebesgut verkaufte er mehreren Bürgern, wobei er angab, verfügungsberechtigt zu sein. Den Erlös von etwa 110 MDN verbrauchte er für alkoholische Getränke. Im Dezember 1966 begegnete der Angeklagte der angetrunkenen Zeugin B. Die Zeugin, die sich verfolgt 57 4;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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