Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 571

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 571 (NJ DDR 1967, S. 571); der Verjährungszeit eine auf derselben schädlichen Neigung beruhende, mit Strafe bedrohte Handlung begeht, und zwar bis zur Verjährung dieser neuen Handlung. Zusammenfassend ist festzustellen, daß trotz teilweiser Übereinstimmungen in den Regelungen der StGB-Ent-würfe Österreichs und Westdeutschlands inhaltliche Unterschiede bestehen. Während der westdeutsche E1962 offen auf die Verwirklichung der Bonner Revancheforderungen orientiert es sei nur an die aggressive Geltungsbereichs-Konzeption erinnert13 und er als Bestandteil der Atomkriegspolitik zu betrachten ist, der nur insoweit den Forderungen des Völkerrechts Rechnung trägt, als es unumgänglich ist, sind im österreichischen Entwurf in gewissem Umfang Strafbestimmungen enthalten, die die Erhaltung des Friedens und die Wahrung des Verbots von Kriegs verbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zum Inhalt haben oder zumindest zum strafrechtlichen Schutz dieser Grundanliegen der Menschheit geeignet sind. Nicht zu übersehen ist aber der sich abzeichnende Trend in der österreichischen Regierungspolitik, sich einseitig auf die Staaten Westeuropas zu orientieren und den Grundsatz, freundschaftliche Beziehungen zu allen Staaten zu unterhalten, und damit auch die Neutralität Österreichs einzuschränken14. Eine dem völkerrechtlichen Gebot allgemein und dem Status quo in Österreich im besonderen entsprechende Alternative für diesen wichtigen Bereich des Strafrechts bieten die Vorschläge des Arbeiterkammertages. Neben den bereits erwähnten konstruktiven.Gedanken des Arbeiterkammertages erscheinen auch seine Anregungen zur Normierung der „Verhetzung“ des Aufgreifens wert. Ihr Anliegen besteht darin, diese Bestimmung entsprechend dem Völkerrecht so zu fassen, daß sie vor allem die gefährlichsten Hauptfälle, die der Rassenhetze, wirksam bekämpft, um die Menschheit vor einem wie die historischen Erfahrungen lehren der schwersten und in seinen Auswirkungen verheerendsten Verbrechen zu schützen15. Zum Umfang und Inhalt des strafrechtlichen „Staatsschutzes“ Ob der ÖE 1964 echte Alternativen zu den unannehmbaren Vorschlägen des E 1962 und des 8. StÄG bietet., ergibt sich u. a. auch daraus, wie er zu-den demokratischen Grundrechten, insbesondere zur Meinungs- und Pressefreiheit sowie zur Koalitionsfreiheit, steht m. a. W.: welchen Schutz er bei der Ausübung dieser Grundrechte gegenrden Mißbrauch des Strafrechts selbst durch die herrschenden Machtgruppen bietet. Bereits rein optisch, aber auch inhaltlich sind die Entwürfe unter diesem Aspekt recht unterschiedlich ausgestaltet. Während im 8. StÄG in den Abschnitten „Hochverrat und Staatsgefährdung“ sowie „Landesverrat“ allein 27 Tatbestände enthalten sind, wurden in die entsprechenden Abschnitte des ÖE 1964 nur 10 Straftatbestände aufgenommen, also der Zahl nach nicht einmal die Hälfte. Der Regierungsentwurf des 8. StÄG übertrifft den ÖE 1964 bei weitem an Perfektion und im Streben nach einem lückenlosen „Staatsschutz“, der faktisch auf eine rigorose Absicherung der Regierungspolitik vor jeder tätigen demokratischen Opposition hinausläuft. Vor allem durch den Ausbau und die „Verfeinerung“ der Staatsgefährdungsbestimmungen, die mit dem 1951 erlassenen 1. StÄG (Blitzgesetz) erstmalig in das Strafrecht eines deutschen Staates eingeführt wurden, wird die Pönalisierung von Handlungen beibehalten und 13 Vgl. StiUer, „Die Regelung des Geltungsbereichs im Bonner StGB-Entwurf Ausdruck des Revanchismus“. NJ 1963 S. 117 ff. 14 Vgl. Glaubauf, „Österreichs Außenpolitik nach der Regierungsumbildung“, Deutsche Außenpolitik 1966, Heft 8, S. 939 ff. 15 österreichischer Arbeiterkammertag, a. a. O., S. 205. verstärkt, die sich allenfalls in einem nuir vage um-rissenen Vorfeld von „staatsfeindlichen Delikten“ bewegen und überwiegend wie die Spruchpraxis lehrt keinerlei Merkmale politischer Kriminalität aufweisen16. Den politischen Sondergerichten Westdeutschlands werden damit bislang noch nicht überschaubare Möglichkeiten für eine verstärkte Unrechtspraxis und die völlige Beseitigung der demokratischen Grundrechte wie Meinungs- und Informationsfreiheit, Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses sowie Koalitions- und Streikrecht eröffnet, wenn es den politisch Herrschenden opportun erscheint. Dem ÖE 1964 wie auch dem geltenden österreichischen Strafrecht sind derartige „Staatsgefährdungsbestimmungen“ fremd. Sie beschränken den Staatsschutz auf die für die kapitalistischen Staaten traditionellen Bestimmungen. Das trifft auch für die Regelung des Hochverrats zu, dessen Tatbestand im ÖE (§ 277) bedeutend enger ist als im 8. StÄG. Er umfaßt das Unternehmen, „mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu ändern oder ein zur Republik Österreich gehörendes Gebiet abzutrennen“, während nach § 80 StGB i. d. F. des 8. StÄG auch das Unternehmen, mit Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt „den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen“, als Hochverrat bestraft werden soll. Durch die Aufnahme des weit auslegbaren Merkmals, „den Bestand der Bundesrepublik zu beeinträchtigen“, das bisher im westdeutschen Strafrecht nur in Verbindung mit einigen Staatsgefährdungsdelikten verwandt wurde, wird praktisch die Abgrenzung zwischen Hochverrat und Staatsgefährdung aufgegeben. Der Ermessensspielraum ist also außerordentlich weit. Eine der praktischen Konsequenzen wäre, daß den Gerichten so die Auslegung erleichtert werden würde, Massenstreiks oder Massendemonstrationen als hochverräterische Handlungen zu qualifizieren. Auch die Gegenüberstellung der Landesverratstatbestände ergibt, daß der ÖE 1964 auf eine Reihe der im 8. StÄG enthaltenen Tatbestände verzichtet, und zwar auf: vorsätzliche Offenbarung von Staatsgeheimnissen durch jedermann (§ 99a), landesverräterische Ausspähung von Staatsgeheimnissen (§99b), landesverräterische Täuschung (§ 100c). Von entscheidender Bedeutung für den Wirkungsbereich der Landesverratstatbestände ist der Begriff des Staatsgeheimnisses17, an den die meisten Tatbestände anknüpfen. Die österreichische Definition unterscheidet sich von der westdeutschen wesentlich dadurch, daß neben dem Geheimhaltungsinteresse uneingeschränkt auch der Geheimhaltungswille zur Geltung kommt. Die Verfasser des ÖE 1964 wenden sich ausdrücklich gegen die unbestimmte Fassung des Geheimnisbegriffs in den westdeutschen Entwürfen. So erklärte z. B. Broda, daß das Fehlen jedes Anhalts- 16 Vgl. Schwarz/Weber, Notstandsstrafrecht Notstand des Friedens und der Demokratie, Berlin 1967 S. 67. 17 § 291 des ÖE 1964 enthält folgende Definition: „Staatsgeheimnisse im Sinne dieses Abschnitts sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle oder Formeln, oder Nachrichten darüber, die im Interesse der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung gegenüber geheimgehalten werden.“ § lOOd i. d. F. des 8. StÄG enthält folgende Definition: „Staatsgeheimnisse im Sinne dieses Abschnitts sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, namentlich Schriften, Zeichnungen, Modelle oder Formeln, oder Nachrichten darüber, die für die äußere Sicherheit’ oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht Bedeutung haben, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines Nachteils für die Stellung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber einer fremden Macht abzuwenden.“ 571;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 571 (NJ DDR 1967, S. 571) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 571 (NJ DDR 1967, S. 571)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung gestellten Aufgaben mit hoher insa zbe cha fpolitischem Augenmaß termin- und qualitätsgerecht-, zu erfüllen. Besondere Anstrengungen sind zu untePnehmen - zur Verwirklichuna der der Partei bei der Realisierung der Gesamtaufgabenstollung Staatssicherheit hat der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Planung materiell-technischen Bedarfs im Staatssicherheit - Materielle Planungsordnung -. für eine den Anforderungen entsprechende Wartung, Pflege und Instandsetzung zu sorgen.

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