Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 569

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 569 (NJ DDR 1967, S. 569); gemeinem und für alle Gerichte als verbindlich zu erklären. Arbeitsorganisatorisch sehr nützlich ist eine Materialsammlung, in der alle für die Planung der Arbeit wich- tigen Informationen aus zentralen und bezirklichen Dokumenten, Hinweisen und Anforderungen, aus Beratungen, der Statistik u. a. durch den Direktor erfaßt werden. dZaekt und Justiz iu dar Bundesrepublik Dr. LUCIE FRENZEL, beauftr. Dozent am Institut für Strafrechtspflege und Kriminalitätsbekämpfung an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Zwei Strafrechtsreformen Ein Vergleich zwischen dem westdeutschen und dem österreichischen StGB-Entwurf In dieser Zeitschrift ist wiederholt nachgewiesen worden, daß der Bonner Strafrechtsreform im System der imperialistischen Expansions- und Notstandspolitik eine besondere Rolle zugedacht ist. Notstandsverfassung wie Strafrechtsreform zielen darauf ab, den Boden für die Notstandsdiktatur in Westdeutschland zu bereiten1. Der von der Bundesregierung bereits 1962 in den Bundestag eingebrachte Entwurf eines Strafgesetzbuchs (E 1962) wurde nach der Bundestagsdebatte am 13. Januar 1966 dem Strafrechts-Sonderausschuß des Bundestages überwiesen. Die Beratungen in diesem Ausschuß wurden unterbrochen, um zunächst beschleunigt zu einer Neufassung des politischen Strafrechts zu gelangen. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines 8. Strafrechtsänderungsgesetzes (8. StÄG) wurde in erster Lesung am 14. September 1966 im Bundestag behandelt und dann dem Strafrechts-Sonderausschuß überwiesen2. Die mit der Strafrechtsreform beabsichtigte schrankenlose Ausweitung des politischen Strafrechts und die Verschärfung der staatlichen Strafgewalt haben in der westdeutschen Öffentlichkeit in zunehmendem Maße Unbehagen hervorgerufen. Ein besonders markanter Ausdruck der Kritik am Regierungsentwurf E 1962 ist der von 14 namhaften westdeutschen Strafrechtswissenschaftlem ausgearbeitete Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzbuchs, Allgemeiner Teil (AE 1966)3 4. In diesem Zusammenhang verdient eine Gegenüberstellung der grundsätzlichen Regelungen der westdeutschen Regierungsentwürfe und der neuen österreichischen Strafgesetzprojekte Interesse. Dabei soll vor allem die Frage untersucht werden, ob der vom österreichischen Justizministerium im Jahre 1964 vorgelegte Entwurf für ein neues Strafgesetz'1 demokratische Alternativen für die westdeutsche Strafrechtsreform bietet. Die nachfolgende Gegenüberstellung stützt sich auf amtliche StGB-Entwürfe (E 1962 und 8. StÄG einerseits, ÖE 1964 1 Vgl. u. a. Renneberg, „Die Bonner .Große Strafrechtsreform“ - ein reaktionäres Kampfprogramm des westdeutschen Imperialismus und Militarismus gegen das Volk“, NJ 1959 S. 130 ff., 169 ff.; Lekschas/Weber, „Die westdeutsche Strafrechtsreform -ein Instrument der Notstandsdiktatur und der Atomkriegsvorbereitung“, NJ 1962 S. 699 ff.; Frenzei/Schwarz, „Die Verschärfung des Strafzwanges im westdeutschen StGB-Entwurf“, NJ 1964 S. 604 ff.; „Eine Strafrechtsreform des Notstands“, NJ 1966 S. 176 ff.; „Bonner Strafrecht hat verständigungsfeindlichen und annexionistischen Charakter“, NJ 1966 S. 321 ff.; Lekschas/ Renneberg, „Das Strafrecht der Bundesrepublik muß verändert werden, damit die Deutschen zu friedlicher Verständigung und Annäherung kommen können!“, NJ 1966 S. 391 ff. 2 Vgl. Beyer, „Der Entwurf des 8. Strafrechtsänderungsgesetzes eine Verschärfung des politischen Strafrechts“, NJ 1966 S. 629 ff.; „Verschärfung des Bonner politischen Strafrechts", NJ 1966 S. 673 ff. 3 Vgl. Lekschas, „Neue Wege in der Strafrechtsreform? (Bemerkungen zum Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzbuchs, Allgemeiner Teil)“, NJ 1967 S. 226 ff., 283 ff. 4 Entwurf eines Strafgesetzbuches samt Erläuterungen, her- ausgegeben vom Bundesministerium für Justiz, Wien 1964 (im folgenden „ÖE 1964“ zitiert). Der ÖE 1964 ist das Ergebnis fast zehnjähriger Arbeit einer Strafrechtskommission, der führende Strafrechtstheoretiker und -Praktiker angehörten. Seine Ausarbeitung erfolgte im Rahmen einer umfassenden Reform, die sich auch auf die Erneuerung der Strafprozeßordnung und die Schaffung eines Strafvollzugsgesetzes erstreckt. andererseits) und ihre Begründungen sowie auf Stellungnahmen maßgeblich daran beteiligter Strafrechtspraktiker und -theoretiker. Außerdem wurden die Hinweise des Vertreters der österreichischen Arbeiter, des österreichischen Arbeiterkammertags5, verarbeitet. Der österreichische Arbeiterkammertag hat ein umfangreiches Gutachten zum ÖE 1964 unterbreitet, dessen Anliegen im wesentlichen darin besteht, die .österreichische Verfassungsordnung stärker zu sichern, den Schutz des sozial Schwächeren in jeder .Form zu gewährleisten und zur Entwicklung einer den gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechenden kriminalpolitischen Konzeption beizutragen. Die Strafrechtsreform wird in Österreich in der demokratischen Öffentlichkeit allgemein befürwortet, da das geltende Strafrecht, das aus dem Jahre 1852 stammt es ist letztlich eine ergänzte Ausgabe des Strafgesetzbuchs aus dem Jahre 1803 und das durch eine große Anzahl strafrechtlicher Nebengesetze und Bestimmungen in anderen Gesetzen ergänzt wurde, völlig unübersichtlich und antiquiert ist. Es wird in seiner Grundkonzeption ausschließlich von der Repressionsmaxime beherrscht. Nur durch ständige Anwendung der außerordentlichen Milderungsmöglichkeiten für Durchschnittsfälle werden die überhöhten Strafdrohungen mit den gegenwärtigen strafpolitischen Erfordernissen in Österreich einigermaßen in Übereinstimmung gebracht6. Der Form nach enthalten der österreichische und der westdeutsche Strafgesetzentwurf vielfach Übereinstimmungen, weil dabei teilweise auf den gemeinsamen deutsch-österreichischen Entwurf von 1927 zurückgegriffen wurde. Auch konzeptionell bestehen Parallelen. Wenn der ÖE 1964 trotzdem bei weitem nicht auf eine so harte grundsätzliche wissenschaftliche Kritik stößt wie der westdeutsche E1962, so ist das darauf zurückzuführen, daß er mehr darauf orientiert ist, die Realitäten des gesellschaftlichen Lebens zu .berücksichtigen und der Verantwortung der Gesellschaft gegenüber dem einzelnen eine besondere Bedeutung einzuräumen sowie den Kampf gegen die Kriminalität nicht ausschließlich durch die Strafe, sondern auch durch Einwirkung auf gesellschaftliche Vorgänge und Verhältnisse zu führen7. Entsprechend dem Maßstab des Rechts unter den gegenwärtigen historischen Bedingungen, die durch das Bestehen entgegengesetzter Gesellschaftssysteme und die Existenz von Massenvernichtungswaffen gekennzeichnet sind, ist bei der Analyse der westdeutschen und österreichischen Strafgesetzentwürfe davon auszugehen, ob und inwieweit die in ihnen vorgesehenen Regelungen eine Gewähr dafür bieten, daß sich die schöp- 5 Der österreichische Arbeiterkammertag ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eng mit den Gewerkschaften verbunden ist. Seine Leitungen werden von den Arbeitern und Angestellten gewählt. 8 Vgl. österreichischer Arbeiterkammertag, Stellungnahmen zum Entwurf des österreichischen Strafgesetzbuches 1964, S. 3. 7 Ebenda, S. 5. 569;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 569 (NJ DDR 1967, S. 569) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 569 (NJ DDR 1967, S. 569)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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