Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 565

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 565 (NJ DDR 1967, S. 565); gerung des Alkoholausschanks, Verweisung aus der Gaststätte) billigen und in geeigneten Fällen auch aktiv unterstützen. Gerade auf dem komplizierten Gebiet der Alkoholkriminalität ist die Herausbildung einer klaren öffentlichen Meinung als eines kriminalitätsverhütenden Faktors von unschätzbarem Wert. Die Bekämpfung und Verhütung der Alkoholkriminalität richtet sich nicht gegen den Alkoholgenuß, sondern gegen den Mißbrauch des Alkohols. Nicht der Alkohol ist ein Element des Ursachenkomplexes der Kriminalität, sondern der Alkoholmißbrauch. Unter Alkoholmißbrauch sollte nicht nur übermäßiger Genuß von Alkohol verstanden werden. Auch Alkoholgenuß zu ungeeigneter Zeit, an ungeeignetem Ort und durch ungeeignete Personen (Jugendliche, Verkehrsteilnehmer, Arbeitsprozeß u. ä.) müßten dazu gehören. Vor allem ist dazu Alkoholgenuß unter Verletzung gesetzlicher Pflichten zu rechnen. Als Alkoholmißbrauch zu mißbilligen wären ferner alle Haltungen, Aufforderungen usw., die zum Alkoholgenuß in größeren Mengen oder zu anderen Formen des Mißbrauchs verleiten oder anregen17. Die erzieherische Arbeit der Gesellschaft, zu der die Rechtspflegeorgane auf Grund ihrer Erfahrungen viel beitragen können, muß sich gegen jede Bagatellisierung des Alkoholmißbrauchs wenden, weil diese Erscheinungen den Weg zur Erkenntnis der der sozialistischen Ideologie und Moral widersprechenden überkommenen negativen Trinksitten und individuellen Haltungen erschweren. Zum anderen muß diese erzieherische Arbeit konsequent auf die Verantwortung der Gesellschaft für die Veränderung jener Bedingungen hinweisen, aus denen der Alkoholmißbrauch erwachsen kann, ohne auch nur in geringster Weise die Schuld der unter Alkoholeinfluß oder sonst, im Zusammenhang mit Alkohol strafbar werdenden Personen dadurch zu verkleinern. Zur analytischen Arbeit der Rechtspflegeorgane Eine zielstrebige und gut vorbereitete analytische Arbeit der Rechtspflegeorgane ist auch für die Bekämpfung der Alkoholkriminalität erforderlich. Die Analysen, für deren Ausarbeitung die Staatsanwälte eine besondere Verantwortung tragen, müssen solche Aussagen enthalten, die zu Anregungen für Maßnahmen der zuständigen Leitungsorgane führen. Es sind nicht sämtliche Angaben der Kriminalstatistik und bis ins einzelne gehende strukturelle Aussagen über die Alkoholkriminalität erforderlich, um die Gesellschaft und die staatlichen Organe zur Vorbeugung anzuregen und ihnen brauchbares Material zu geben. Jedoch sagen pauschale Prozentsätze, zahlreiche, nicht geordnete Informationen oder Zusammenstellungen von Einzelfällen wenig aus. Den Hauptteil der Analyse sollten auch nicht seitenlange Tabellen bilden, in denen faktisch jedes einzelne Delikt nach Tatort (Gemeinde) und Deliktsart genannt wird, weil in dieser Aufsplitterung der Zufall zum Wesen der Sache wird. Auch ein zur Zeit unter dem Republikoder Bezirksdurchschnitt liegender Stand der Alkoholkriminalität, der z. B. durchgängig in Großstädten auf-tritt, könnte ohne nähere Untersuchung zur Selbstzufriedenheit verleiten. Analysen müssen Probleme erörtern, die für die Leitungstätigkeit im jeweiligen Territorium wichtig sind und auf eine komplexe und koordinierte Vorbeugung und Bekämpfung der Alkoholkriminalität orientieren. Sie müssen die örtlichen Organe in die Lage versetzen, dort mit der Bekämpfung und Verhütung zu beginnen, 17 Neben diesen objektiven Umständen kann als subjektive Äußerung des Alkoholmißbrauchs die unter Alkoholeinfluß begangene Gesetzesverletzung gewertet werden. Hinsichtlich weiterer Aspekte vgl. Müller, „Tagung des Wissenschaftlichen Beirates für Kriminalitätsforschung“, Staat und Recht 1967, Heft 6. S. 1006. wo der Alkoholmißbrauch spürbar die gesellschaftlichen Beziehungen stört und zu negativen Folgen führt. Analysen sollen deshalb Aussagen über die Entwicklungstendenzen der Alkoholkriminalität in einem längeren Zeitraum sowie Hinweise auf örtliche Konzentrationen von Alkoholstraftaten, auf bestimmte Gaststätten, Betriebe oder Einrichtungen, in denen Alkoholmißbrauch auftritt, auf besonders auffällige, zum Alkoholmißbrauch neigende Personen und Gruppen u. ä. enthalten. Sie sollen die Korrelationen zwischen Alkoholkriminalität, Rückfälligkeit, asozialen Erscheinungen in der Lebensweise einzelner Personen und anderen negativen Verhaltensweisen deutlich machen. Wichtig sind ferner Informationen über die Einhaltung bzw. Verletzung gesetzlicher Bestimmungen, die geeignet sind, dem Alkoholmißbrauch wirksam zu begegnen. Insgesamt muß die Analyse den Widerspruch zwischen der Alkoholkriminalität und den sie hervorbringenden bzw. fördernden Verhaltensweisen einerseits und der sozialistischen Lebensweise sowie den sozialistischen Beziehungen der Bürger untereinander und zum Staat andererseits deutlich machen. Der Hauptweg zur Qualifizierung der analytischen Tätigkeit ist auf dem Gebiet der Alkoholkriminalität ebenso wie auf anderen Gebieten die Gemeinschaftsarbeit der Rechtspflegeorgane mit anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Wissenschaftlern der verschiedensten Disziplinen. Mit der Verwirklichung komplexer Maßnahmen, insbesondere der Vorbeugungsprogramme der Kreistage18, entsteht für die analytische Arbeit der Rechtspflegeorgane ein neues Problem. Es ist dann nicht mehr zu vertreten, etwa alle Jahre in Analysen die gleichen Grundaussagen zu wiederholen, die zu den gegenwärtigen Vorbeugungsmaßnahmen führten. Vielmehr ist die Wirksamkeit der Vorbeugung aus der Sicht der Rechtspflegeorgane zu analysieren. Maßstab dafür könnte sein, wie die in früheren Analysen dargelegten Konzentrationspunkte der Alkoholkriminalität schrittweise und dauerhaft zurückgedrängt wurden. Die Rechtspflegeorgane müßten das an den Erscheinungen der Kriminalität messen. Zur Leitungstätigkeit der Rechtspflegeorgane Wie für die ganze Gesellschaft, so erweist sich auch für die Tätigkeit der Rechtspflegeorgane eine einheitliche Anleitung über die Probleme der Bekämpfung und Vorbeugung von Alkoholkriminalität und Alkoholmißbrauch als erforderlich, insbesondere im Hinblick auf das künftige Strafgesetzbuch. Es kann dabei nicht nur um Rechtsfragen gehen. Wichtig ist z. B. auch die Klärung der Frage, ob in der mitunter noch anzutreffenden Auffassung die durch übermäßigen Alkoholgenuß hervorgerufene verminderte Zurechnungsfähigkeit mindere die Schuld des Täters und rechtfertige eine Strafmilderung nicht eine als Rechtsansicht formulierte Unterschätzung der ideologischen Aspekte des Problems zum Ausdruck kommt. Die strafrechtlichen Konsequenzen, die in §§ 14, 15 des StGB-Entwurfs fixiert sind, gehen davon aus, daß die reale Möglichkeit des Eintritts negativer Folgen schuldhaften Alkoholgenusses allgemein bekannt ist. Die Verantwortung des Menschen für negative soziale Verhaltensweisen, zu denen der Alkoholmißbrauch gehört, ist in seiner Entscheidung zu diesem Verhalten begründet19. Wichtig ist ferner eine einheitliche Position zur Ausnutzung der weiteren, im künftigen StGB vorgesehenen 18 Vgl. hierzu Harrland/Kaiser, „Erfahrungen und Erkenntnisse aus der komplexen Kriminalitätsvorbeugung“, NJ 1967 S. 521 ff. und in diesem Heft. 19 Vgl. Lekschas, „Die Regelung des Schuldprinzips im StGB-Entwurf“, NJ 1967 S. 143. Vgl. ferner OG, Urteil vom 2. Juni 1967 - 5 Zst 10/67 - (NJ 1967 S. 543). 565;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 565 (NJ DDR 1967, S. 565) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 565 (NJ DDR 1967, S. 565)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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