Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 552

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 552 (NJ DDR 1967, S. 552); sondern um eine leistungsgerechte Prämiierung bzw. Beteiligung an der Jahresendprämie. Im Falle des Verklagten wirkte sich die Disziplinverletzung nicht leistungsmindemd auf die vorgegebenen Kriterien der Jahresendprämie aus. Die pauschal in Verbindung mit dem Verweis vorgenommene Kürzung stellt sich als eine mit den allgemeinen arbeitsrechtlichen Prinzipien unvereinbare und auch als Diszipli-narmaßnahme unzulässige Geldstrafe dar. An dieser Feststellung vermag auch der Einwand des Klägers nichts zu ändern, daß diese Kürzung notwendig war, um den Verweis zu einem wirksamen Erziehungsmittel werden zu lassen. Die erzieherischen Sanktionen bei einer schuldhaften Verletzung von Arbeitspflichten sind verbindlich in den §§ 106 ff. GBA geregelt. Soweit durch die Arbeitspflichtverletzung ein Schaden am betrieblichen Vermögen entstanden ist, steht die materielle Verantwortlichkeit gemäß §§ 112 ff. GBA, aber nicht die Streichung oder Kürzung von Lohn- oder Prämien-Bestandteilen zur Verfügung. Bei dieser Sach- und Rechtslage war festzustellen, daß die Festlegungen hinsichtlich der Kürzung der Jahresendprämie in der Betriebsprämienordnung des Klägers Anlage zum Betriebskollektivvertrag den allgemeinen arbeitsrechtlichen Prinzipien widersprechen und die Konfliktkommission den Kläger zutreffend zur Zahlung des einbehaltenen Prämienbetrages verpflichtet hat. Ziff. 24 Abs. 2, 44 Abs. 2 MSt LPG Typ MI; §§ 25 Abs. 2, 29, 116 GBA. 1. Nimmt ein Bürger, der einen Antrag auf Aufnahme als LPG-Mitglied gestellt hat, gleichzeitig Arbeit in der LPG auf und lehnt die Mitgliederversammlung dann die Aufnahme ab, so bestimmen sich seine Rechte und Pflichten nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Maßgeblich ist hier der Rahmenkollektiwertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen der volkseigenen Güter vom 23. Dezember 1964. 2. Lehnt ein Werktätiger nach Wegfall der ursprünglich vereinbarten Arbeit eine ihm zugewiesene zumutbare andere Arbeit ab, so kann er weder eine Ausgleichszahlung nach § 29 GBA noch Schadenersatz nach §116 GBA fordern. BG Suhl, Urt. vom 2. November 1966 BA 15/66. Am 21. Dezember 1965 erklärte der Kläger seinen Beitritt als Mitglied zur verklagten LPG. Sechs Tage später übernahm er vereinbarungsgemäß für die Verklagte eine Heimarbeit. Da ab 18. Januar 1966 für die Heimarbeit kein Bedarf mehr vorlag, trug die Verklagte dem Kläger vorübergehend Arbeiten in der Schmiede an. Diese Arbeit lehnte der Kläger im Hinblick auf seinen ■ schlechten Gesundheitszustand ab. Andere Arbeiten erhielt er nicht. Am 1. April 1966 kündigte der Kläger sein Arbeitsver-hältnis. Die Aufnahme als Mitglied hatte die Mitgliederversammlung der Verklagten am 29. März 1966 abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben und dazu vorgetragen, daß er nur eine Abschlagszahlung von 200 MDN erhalten habe. Eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung sei nicht erfolgt. Er wolle nicht Mitglied der LPG werden. Er hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an ihn 1162 MDN zu zahlen. Die Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt und dargelegt, daß die Heimarbeiten nur vergeben worden seien, weil der Kläger Mitglied der LPG werden wollte. Die Heimarbeit hätte nach Verhandlung mit dem Rat des Kreises nicht mehr weitergeführt werden können. Dem Kläger sei andere Arbeit angeboten worden, die er abgelehnt habe. Das Kreisgericht hat die Verklagte verurteilt, an den Kläger 297,56 MDN brutto abzüglich 200 MDN netto zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat es im wesentlichen damit begründet, daß ein Vertrag über die Heimarbeit zustande gekommen sei; Mitglied der Verklagten sei der Kläger dagegen nicht geworden. Für die Berechnung des Arbeitslohns des Klägers sei der Tarifvertrag für die Handwerksbetriebe des Wirtschaftszweigs Metall maßgeblich. Nach dem 20. Januar 1966 habe das Arbeitsrechtsverhältnis geruht. Demzufolge müsse man von einem Arbeitsrechtsverhältnis ausgehen, in dem die Pflicht des Klägers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Verklagten zur Lohnzahlung ausgesetzt gewesen wäre. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Einspruch (Berufung) eingelegt und insbesondere vorgetragen, daß ihm die Verklagte auch über den 20. Januar 1966 hinaus Lohn zahlen müsse, da er die ihm angebotene Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht habe leisten können und ihm andere Arbeit nicht angeboten worden sei. Aus den Gründen : Nach Ziff. 24 Abs. 2 des für die Verklagte gültigen LPG-Musterstatuts Typ III entscheidet die Mitgliederversammlung darüber, wer Mitglied wird. Solange diese Entscheidung nicht ergangen ist, kann auch bei Vorliegen einer entsprechenden Beitrittserklärung nicht von einer Mitgliedschaft im Rechtssinne und damit auch nicht von einem Rechtsverhältnis, dessen Inhalt vom LPG-Recht bestimmt wird, gesprochen werden. Vielmehr gelten die Werktätigen, die bis dahin in einer LPG Typ III arbeiten, als Nichtmitglieder, deren Rechte und Pflichten sich nach Ziff. 44 Abs. 2 MSt III auf arbeitsrechtliche Bestimmungen gründen. Da die Mitgliederversammlung der Verklagten dem Beitritt des Klägers bis zum Ablauf der Kündigung am 14. April 1966 unbestritten nicht zugestimmt hatte, waren die rechtlichen Beziehungen, die mit der Aufnahme der Heimarbeit in der verklagten LPG entstanden, eindeutig arbeitsrechtlicher Natur. Für ihre Regelung gilt jedoch entgegen der vom Kreisgericht vertretenen Meinung der Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen der volkseigenen Güter (VEG) vom 23. Dezember 1964. Bei der Entscheidung, nach welchem Rahmenkollektivvertrag konkrete Arbeits- und Lohnbedingungen zu beurteilen sind, ist nicht von der Produktion oder der Arbeit in einzelnen Betriebsteilen oder Arbeitsbereichen auszugehen, sondern von der Stellung des Gesamtbetriebes in einem bestimmten volkswirtschaftlichen Bereich. Die Verklagte gehört als LPG Typ III zu den Betrieben, die dem sozialistischen Sektor unserer Volkswirtschaft angehören; deshalb ist die Anwendung des Tarifvertrags des privaten Handwerks nicht möglich. (Vgl. auch R u d e 11, „Einige arbeitsrechtliche Probleme in LPGs“, NJ 1966 S. 279.) Für die Feststellung der dem Kläger zustehenden Entlohnung waren nach § 42 GBA die Tätigkeitsmerkmale seiner geleisteten Heimarbeit zü ermitteln. (Wird ausgeführt.) Für die Zeit nach dem 20. Januar 1966 mußte jedoch beachtet werden, daß die Verklagte dem Kläger vorübergehend an Stelle der weggefallenen Heimarbeit eine andere Tätigkeit anbot, die der Kläger ablehnte. Nach § 25 Abs. 2 GBA war er verpflichtet, an Stelle seiner bisherigen Heimarbeit die angebotene Arbeit in der Schmiede bis auf weiteres zu verrichten, da sie weder eine erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit noch andere schwerwiegende Auswirkungen gehabt hätte. Das ergibt sich eindeutig aus dem ärztlichen Gutachten. (Wird ausgeführt.) Wenn der Kläger daher diese Arbeit nicht aufgenommen hat, so ist er auch allein für den damit verbundenen Wegfall der Entlohnung verantwortlich. Daraus ergibt sich, daß der Kläger über den 20. Januar 1966 hinaus weder aus § 29 GBA Lohn fordern noch nach § 116 GBA Schadenersatz verlangen kann. s5 2;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Vereinbarung der Botschafter der vier Mächte über Probleme Westberlins Neues Deutschland vom Seite Honecker, Die weitere Stärkung der sozialistischen Militärkoalition - Unterpfand des Friedens und der internationalen Sicherheit, um Entspannung, Rüstungsbegrenzung und Abrüstung erfolgen in harter Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus. Die zuverlässige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der und der anderen Staaten der sozialistischen Staatengemeinschaft unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , Genossen Erich Honecker, wiederholt zum Ausdruck gebracht wurde. Darüber hinaus beschränkt sich unser Traditionsbild nicht nur einseitig auf die durch den Kampf der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei geführten sozialistischen Staates. Ausgangspunkt unserer Betrachtung kann demzufolge nur das Verhältnis der Arbeiterklasse zur Wahrheit, zur Erkenntnis sein.

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