Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 552

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 552 (NJ DDR 1967, S. 552); sondern um eine leistungsgerechte Prämiierung bzw. Beteiligung an der Jahresendprämie. Im Falle des Verklagten wirkte sich die Disziplinverletzung nicht leistungsmindemd auf die vorgegebenen Kriterien der Jahresendprämie aus. Die pauschal in Verbindung mit dem Verweis vorgenommene Kürzung stellt sich als eine mit den allgemeinen arbeitsrechtlichen Prinzipien unvereinbare und auch als Diszipli-narmaßnahme unzulässige Geldstrafe dar. An dieser Feststellung vermag auch der Einwand des Klägers nichts zu ändern, daß diese Kürzung notwendig war, um den Verweis zu einem wirksamen Erziehungsmittel werden zu lassen. Die erzieherischen Sanktionen bei einer schuldhaften Verletzung von Arbeitspflichten sind verbindlich in den §§ 106 ff. GBA geregelt. Soweit durch die Arbeitspflichtverletzung ein Schaden am betrieblichen Vermögen entstanden ist, steht die materielle Verantwortlichkeit gemäß §§ 112 ff. GBA, aber nicht die Streichung oder Kürzung von Lohn- oder Prämien-Bestandteilen zur Verfügung. Bei dieser Sach- und Rechtslage war festzustellen, daß die Festlegungen hinsichtlich der Kürzung der Jahresendprämie in der Betriebsprämienordnung des Klägers Anlage zum Betriebskollektivvertrag den allgemeinen arbeitsrechtlichen Prinzipien widersprechen und die Konfliktkommission den Kläger zutreffend zur Zahlung des einbehaltenen Prämienbetrages verpflichtet hat. Ziff. 24 Abs. 2, 44 Abs. 2 MSt LPG Typ MI; §§ 25 Abs. 2, 29, 116 GBA. 1. Nimmt ein Bürger, der einen Antrag auf Aufnahme als LPG-Mitglied gestellt hat, gleichzeitig Arbeit in der LPG auf und lehnt die Mitgliederversammlung dann die Aufnahme ab, so bestimmen sich seine Rechte und Pflichten nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Maßgeblich ist hier der Rahmenkollektiwertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen der volkseigenen Güter vom 23. Dezember 1964. 2. Lehnt ein Werktätiger nach Wegfall der ursprünglich vereinbarten Arbeit eine ihm zugewiesene zumutbare andere Arbeit ab, so kann er weder eine Ausgleichszahlung nach § 29 GBA noch Schadenersatz nach §116 GBA fordern. BG Suhl, Urt. vom 2. November 1966 BA 15/66. Am 21. Dezember 1965 erklärte der Kläger seinen Beitritt als Mitglied zur verklagten LPG. Sechs Tage später übernahm er vereinbarungsgemäß für die Verklagte eine Heimarbeit. Da ab 18. Januar 1966 für die Heimarbeit kein Bedarf mehr vorlag, trug die Verklagte dem Kläger vorübergehend Arbeiten in der Schmiede an. Diese Arbeit lehnte der Kläger im Hinblick auf seinen ■ schlechten Gesundheitszustand ab. Andere Arbeiten erhielt er nicht. Am 1. April 1966 kündigte der Kläger sein Arbeitsver-hältnis. Die Aufnahme als Mitglied hatte die Mitgliederversammlung der Verklagten am 29. März 1966 abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben und dazu vorgetragen, daß er nur eine Abschlagszahlung von 200 MDN erhalten habe. Eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung sei nicht erfolgt. Er wolle nicht Mitglied der LPG werden. Er hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an ihn 1162 MDN zu zahlen. Die Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt und dargelegt, daß die Heimarbeiten nur vergeben worden seien, weil der Kläger Mitglied der LPG werden wollte. Die Heimarbeit hätte nach Verhandlung mit dem Rat des Kreises nicht mehr weitergeführt werden können. Dem Kläger sei andere Arbeit angeboten worden, die er abgelehnt habe. Das Kreisgericht hat die Verklagte verurteilt, an den Kläger 297,56 MDN brutto abzüglich 200 MDN netto zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat es im wesentlichen damit begründet, daß ein Vertrag über die Heimarbeit zustande gekommen sei; Mitglied der Verklagten sei der Kläger dagegen nicht geworden. Für die Berechnung des Arbeitslohns des Klägers sei der Tarifvertrag für die Handwerksbetriebe des Wirtschaftszweigs Metall maßgeblich. Nach dem 20. Januar 1966 habe das Arbeitsrechtsverhältnis geruht. Demzufolge müsse man von einem Arbeitsrechtsverhältnis ausgehen, in dem die Pflicht des Klägers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Verklagten zur Lohnzahlung ausgesetzt gewesen wäre. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Einspruch (Berufung) eingelegt und insbesondere vorgetragen, daß ihm die Verklagte auch über den 20. Januar 1966 hinaus Lohn zahlen müsse, da er die ihm angebotene Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht habe leisten können und ihm andere Arbeit nicht angeboten worden sei. Aus den Gründen : Nach Ziff. 24 Abs. 2 des für die Verklagte gültigen LPG-Musterstatuts Typ III entscheidet die Mitgliederversammlung darüber, wer Mitglied wird. Solange diese Entscheidung nicht ergangen ist, kann auch bei Vorliegen einer entsprechenden Beitrittserklärung nicht von einer Mitgliedschaft im Rechtssinne und damit auch nicht von einem Rechtsverhältnis, dessen Inhalt vom LPG-Recht bestimmt wird, gesprochen werden. Vielmehr gelten die Werktätigen, die bis dahin in einer LPG Typ III arbeiten, als Nichtmitglieder, deren Rechte und Pflichten sich nach Ziff. 44 Abs. 2 MSt III auf arbeitsrechtliche Bestimmungen gründen. Da die Mitgliederversammlung der Verklagten dem Beitritt des Klägers bis zum Ablauf der Kündigung am 14. April 1966 unbestritten nicht zugestimmt hatte, waren die rechtlichen Beziehungen, die mit der Aufnahme der Heimarbeit in der verklagten LPG entstanden, eindeutig arbeitsrechtlicher Natur. Für ihre Regelung gilt jedoch entgegen der vom Kreisgericht vertretenen Meinung der Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen der volkseigenen Güter (VEG) vom 23. Dezember 1964. Bei der Entscheidung, nach welchem Rahmenkollektivvertrag konkrete Arbeits- und Lohnbedingungen zu beurteilen sind, ist nicht von der Produktion oder der Arbeit in einzelnen Betriebsteilen oder Arbeitsbereichen auszugehen, sondern von der Stellung des Gesamtbetriebes in einem bestimmten volkswirtschaftlichen Bereich. Die Verklagte gehört als LPG Typ III zu den Betrieben, die dem sozialistischen Sektor unserer Volkswirtschaft angehören; deshalb ist die Anwendung des Tarifvertrags des privaten Handwerks nicht möglich. (Vgl. auch R u d e 11, „Einige arbeitsrechtliche Probleme in LPGs“, NJ 1966 S. 279.) Für die Feststellung der dem Kläger zustehenden Entlohnung waren nach § 42 GBA die Tätigkeitsmerkmale seiner geleisteten Heimarbeit zü ermitteln. (Wird ausgeführt.) Für die Zeit nach dem 20. Januar 1966 mußte jedoch beachtet werden, daß die Verklagte dem Kläger vorübergehend an Stelle der weggefallenen Heimarbeit eine andere Tätigkeit anbot, die der Kläger ablehnte. Nach § 25 Abs. 2 GBA war er verpflichtet, an Stelle seiner bisherigen Heimarbeit die angebotene Arbeit in der Schmiede bis auf weiteres zu verrichten, da sie weder eine erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit noch andere schwerwiegende Auswirkungen gehabt hätte. Das ergibt sich eindeutig aus dem ärztlichen Gutachten. (Wird ausgeführt.) Wenn der Kläger daher diese Arbeit nicht aufgenommen hat, so ist er auch allein für den damit verbundenen Wegfall der Entlohnung verantwortlich. Daraus ergibt sich, daß der Kläger über den 20. Januar 1966 hinaus weder aus § 29 GBA Lohn fordern noch nach § 116 GBA Schadenersatz verlangen kann. s5 2;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit unter Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, issenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ausgehend diese Prinzipien ständig in ihrer Einheit und als Mittel zur Lösung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die EinsatzrichLungen der und zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und die operativen Mitarbeiter haben entsprechend ihrer Verantwortlichkeit auf der Grundlage der erarbeiteten politisch-operativ bedeutsamen Informationen noch stärker und differenzierter zur Einleitung und Realisierung von Maßnahmen zur Veränderung der Situation herangezogen werden.

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