Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 55

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 55 (NJ DDR 1967, S. 55); VIeLe Protokolle über Kollektivbera-tumgen lassen nicht erkennen, ob sich das KoEektiv tatsächlich mit der Straftat und dem Gesamtverhalten des Täters auseinandergesetzt hat. Demgegenüber ergaben jedoch die Aussprachen, daß wesentlich mehr im KoEektiv getan worden war, um erzieherisch auf den Täter ein zuwirken. Es gibt tatsächlich echte Bemühungen, den Erziehungsprozeß schon in dieser KaEektivberatung mit einer umfassenden Aussprache über die Straftat und über das Gesamtverhalten des Täters einzuleiten und daraus weitere Maßnahmen des Kollektivs für die Erziehung des Täters zu entwickeln. Das wird jedoch nicht protokolEert, so daß die Schlußfolgerung notwendig ist, daß die Aussagekraft der Protokolle wesentlich erhöht werden muß, damit diese im weiteren Verfahren verwertbar sind. Erforderlich ist auch, daß die KoEek-tiivberatungen tatsächlich mit dem KoEektiv durchgeführt werden, dem der Täter angehört, und daß im Pro-tokoE über die Beratung das Kollektiv konkret bezeichnet wird. Es darf nicht Vorkommen, daß im PirotokoE ein ganz anderer Personenkreis genannt wird als der, der tatsächlich die Aussprache geführt hat. Verfehlt ist es auch wie das im Kreis O. geschehen ist , wenn der AußensteEenleiter des Betriebes, in dem der Täter arbeitete, der AGL-Vorsdtzende und der Meister „kollektiv“ beraten und aus ihrer Mitte einen KoEektiwertreter und einen gesellschaftlichen Ankläger benennen. Tritt ein solcher zufälhg zusam-mengekoommener Personenkreis an die Stelle des tatsächUchen Kollektivs, dann ist von vornherein die Wirksamkeit der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in Präge 'gestellt. Das beweist dieses Verfahren. Der gesellschaftHche Ankläger hat offensdchtMch ohne genügende Kenntnis seiner Rechte und PfUchten im Strafverfahren in der Hauptverhandlung dem Antrag des Staatsanwalts, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, zugestimmt. Nachdem der Angeklagte Berufung eingelegt und der Verteidiger eine Bürgschaft im Betrieb angeregt hatte, unterschrieb auch der gesellschaftliche Ankläger die Bürgschaftserklärung mit dem Ziel, eine bedingte VeruirteEung zu erreichen. Dieser Meinungsumschwung zeigt, daß Mängel in der Anleitung der geseEschaftlichen Kräfte vorhanden waren. Vermieden werden soEte auch, in der Beratung des Kollektivs auf eine sofortige Entscheidung über die Form der Mitwirkung zu drängen, wenn sich das KoEektiv darüber noch nicht klar ist. Darauf wurden wir in den Aussprachen hingewiesen. So ist es deshalb in einigen FäHen bei der Benennung eines KoEektdwertreters geblieben, obwohl auch andere Formen der Mitwirkung angebracht gewesen wären. Es ist auch darauf zu achten, daß mögHchst nicht dieselben Personen immer wieder als gesellschaftliche Beauftragte in Verfahren, die Angehörige des Betriebes betref- fen, mitwirken. So hat z. B. ein Kaderleiter berichtet, daß er bisher dreimal als geseEschaftlicher Ankläger und fünfmal als KoEektiwertre-ter aiufgetreten ist. Dadurch wird der Zweck der Einbeziehung geseEschaft-Echer Kräfte in das Strafverfahren nicht erreicht. Wenn ein Kaderleiter auch Beziehungen zu allen Beschäftigten des Betriebes hat, so ist er doch nicht in der Lage, jeden einzelnen so allseitig einzuschätzen, wie dies das unmittelbare ArbeitskoEek-tiv und der von diesem aus seiner Mitte benannte KoEektiwertreter auf Grund des ständigen Zusammenlebens mit dem Täter tun kann. Diesen Beispielen einer formalen Arbeit stehen Verfahren gegenüber, in denen die geseEschaftlichen Kräfte nach 'guter Einführung in ihre Rechte und Pflichten im Verfahren aus eigener Initiative umfangreiche Bemühungen zur Vorbereitung der Haupt-verhandlung angesteüt haben. Dafür ein Beispiel: In einem Verfahren im Kreis S. wegen Unzucht mit einem Kind hat sich der gesellschaftEche Ankläger eingehend über die haushohen Verhältnisse des Täters und über die Arbeit des Referats Jugendhilfe hinsichtUch der Betreuung des geschädigten Kindes informiert. Diese konkreten Kenntnisse ermöglichten es ihm, dem Gericht in der Hauptverhandlung fundierte Hinweise zu geben. Sein überzeugendes Wirken auch nach der Hauptverhandlung trug dazu bei, daß der Täter nach der Strafverbüßung wieder in sein ehemaliges ArbeitskoEektiv aufgenommen werden wind. Überdas Auftreten der geseEschaft- Iri der gerichtiEchen Praxis wird die Wirksamkeit eines vom Angeklagten nach der Hauptverhandlung erklärten Rechtsmittelverzichts unterschied-Uch beurteilt. UneinheditUche Auffassungen gibt es insbesondere über die Bedeutung der schriftEchen Rechts-mattelbelahnmg So vertreten einige Bezirksgerichte die Ansicht, ein Rechtsmittelverzicht sei unwirksam, wenn nicht dem Angeklagten auch eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung ertedit worden sei. Andere Gerichte sehen die schriftUche Belehrung als unverbindEche Unterstützung der miündUchen Belehrung an. Sie weisen darauf hin, daß die Strafprozeßordnung keine schriftliche Belehrung fordere. Das KoEegium für Strafsachen des Obersten Gerichts ist in einer Beratung dieser Probleme zu folgendem Ergebnis gekommen: Die von den Gerichten erteilte schriftliche Belehrung über die Möglichkeiten zur Einlegung der Berufung versetzt den Angeklagten in die Lage, seine Rechte besser wahrzunehmen. Sie gibt ihm einen zusätzlichen Rechtsschutz. Wenn sich die Gerichte auch bemühen, die münd- Uchen Ankläger und Verteidiger in der Hauptverhandlung sagen die Protokolle wenig aus, obwohl die Aussprachen ergaben, daß diese gesellschaftlichen Kräfte verhältnismäßig häufig durch Fragen und Vorhalte tätig werden. Die Hauptverhandlungsprotokolle geben auch den Inhalt der Schlußvorträge der gesellschaftlichen Kräfte kaum wieder. In einigen Fällen sind ihre schriftUch ausgearbeiteten Ausführungen als Anhang zum Protokoll zu den Akten genommen, worden, so daß diese z. B. für das Rechtsmittelgericht verwertbar waren. Deshalb sollte der Staatsanwalt auch bei solchen Mängeln in der Protokollierung die Ergänzung des HauptverhandlungsprotokoEs beantragen. Die von uns geführten Aussprachen haben einmal mehr deutHch gemacht, daß die Erhöhung der Wirksamkeit der Mitwirkung gesellschaftUcher Kräfte im Strafverfahren vor aHem von der Verbesserung der Arbeit der Rechtspflegeorgane abhängt. Je besser es die Mitarbeiter der Untersu-chungsorgane, die Staatsanwälte und Richter verstehen, die Bürger, die als Beauftragte von KoEektiven im Strafverfahren mitwirken soEen, in ihre Rechte und PfUchten einzuführen, 'ihre Kenntnisse für die Erforschung der objektiven Wahrheit vollständig zu nutzen und sie für ihre Aufgaben bei der Erziehung eines straffällig gewordenen Menschen und bei der Verhütung weiterer Straftaten zu begeistern, desto größer wird die Wirksamkeit ihrer Einbeziehung in das Verfahren sein. JOACHIM TB OCH, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Leipzig lache Belehrung der jeweüigen physischen, psychischen und mteEektuel-len Verfassung des Angeklagten an-zupassen, gibt es doch noch vereinzelt Fälle, in denen die Angeklagten die belehrenden Worte nicht vöUig verarbeiten können. Das kann seine Ursache z. B. in einer besonderen psychischen Verfassung des Angeklagten haben, aber auch auf dem Nichterfassen juristischer Probleme oder auf anderen Umständen beruhen. Durch die schriftliche Belehrung ist es dem Angeklagten mögUch, seine Entscheidung darüber, ob er Berufung einlegen will, nochmals zu durchdenken. Die schriftliche Rechtsmittelbeleh-rung kann allerdings nur dann die mündliche Belehrung unterstützen, wenn der Angeklagte Zeit zum Überlegen hatte oder es ihm möglich war, sich mit seinem Verteidiger oder einer anderen rechtskundigen Person zu beraten. Das müssen die Gerichte beachten, zumal keine Notwendigkeit besteht, den Angeklagten aufzufordem, auf Rechtsmittel zu verzichten. So entstehen auch für den in Haft befindlichen Angeklagten keine Nachteile etwa dergestalt, daß Die Bedeutung der schriftlichen Rechtsmittelbeiehrung für die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts 55;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 55 (NJ DDR 1967, S. 55) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 55 (NJ DDR 1967, S. 55)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren verlangt demzufolge die ständige Entwicklung und Vertiefung solcher politisch-ideologischen Einstellungen und Überzeugungen wie - feste und unerschütterliche Verbundenheit mit der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei entsprechen, Hur so kann der Tschekist seinen Klassenauftrag erfüllen. Besondere Bedeutung hat das Prinzip der Parteilichkeit als Orientierungsgrundlage für den zu vollziehenden Erkenntnisprozeß in der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gemäß Strafgesetzbuch in allen Entwicklungsstadien und Begehungsweisen, die inspirierende und organisierende Rolle des Gegners beweiskräftig zu erarbeiten und - Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? nicht nur Aufgabe der territoriale und objektgebundenen Diensteinheiten, sondern prinzipiell gäbe aller Diensteinheiten ist - Solche Hauptabteilungen Abteilungen wie Postzollfahndung haben sowohl die Aufgaben zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit im Ermittlungsverfahren aufgezeigt und praktische Lösungswege für ihre Durchsetzung bei der Bearbeitung und beim Abschluß von Ermittlungsverfahren dargestellt werden.

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