Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 549

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 549 (NJ DDR 1967, S. 549); es jedoch zur erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) zum Zeitpunkt der Tat. Schließlich werden Ausführungen der Gutachter zur Verantwortlichkeit hinsichtlich der Urkundenfälschung ohne weiteres auf die Brandstiftung bezogen. Dadurch wird aber die vom Gutachter zur Brandstifung angenommene Unzurechnungsfähigkeit nicht widerlegt. Wenn auch insoweit das Gutachten hätte präziser sein können, so kann doch aus seiner Formulierung nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß allein eine etwaige Alkoholbeeinflussung Anlaß gewesen wäre, hinsichtlich der Brandstiftung § 51 Abs. 1 StGB anzunehmen. Das unterstreicht erneut, wie notwendig es gewesen wäre, einen Gutachter zur Hauptverhandlung zu laden. §§ 200, 220 Abs. 1 StPO. 1. Es ist das alleinige Recht des Staatsanwalts, mit dem Inhalt des Anklagetenors zu bestimmen, welches Verhalten zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gemacht werden soll. Ergibt sich jedoch aus der Anklage, daß nur ein Teil des strafbaren Verhaltens vom Tenor erfaßt wird, so soll das Gericht den Staatsanwalt vor Eröffnung des Verfahrens darauf hinweisen, damit er ggf. die Anklage ergänzen kann. 2. Ergeben sich aus dem Ermitllungsergebnis Hinweise darauf, daß eine vom Kollektivvertreter vorgetragene Einschätzung Mängel aufweist oder daß sie zu dem Verhalten des Angeklagten außerhalb des Betriebes in Widerspruch steht, so muß sich die Sachaufklärung auch auf diese weiteren Umstände erstrecken. 3. Zur Beurteilung rowdyhafter Handlungen, die im Zustand der Volltrunkenheit begangen wurden. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 31. Oktober 1966 - 102 d BSB 116/66. Der Angeklagte nahm im Speisewagen eines von Greifswald nach Berlin fahrenden D-Zuges erhebliche Mengen alkoholischer Getränke zu sich. Danach belästigte er in dem von ihm benutzten Abteil mehrere Fahrgäste. So schlug er dem Zeugen K., der sein Reisegepäck aus dem Abteil holen wollte, grundlos mit der Faust ins Gesicht. Er schlug ohne jeden Anlaß auch auf den Zeugen R. ein, als dieser im Abteil Platz nehmen wollte. Als dieser Zeuge die Her,gäbe einer vom Angeklagten geforderten Zigarette verweigerte, wurde er erneut vom Angeklagten geschlagen. Bei dem daraufhin entstandenen Handgemenge zerbrach die Fensterscheibe, wobei die Bekleidung des Zeugen beschädigt wurde. Durch mehrere Reisende wurde der Angeklagte schließlich festgeihalten und auf dem nächsten Bahnhof der Transportpolizei übergeben. Dabei wurde auch der Zeuge G. vom Angeklagten mehrfach geschlagen. Etwa drei Stunden nach der Tat wurde bei dem Angeklagten ein Blutalkoholgehalt von 2,7 Promille festgestellt. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Stadtbezirks-gericht den Angeklagten wegen im Zustand der Volltrunkenheit begangener Körperverletzungen mit einem öffentlichen Tadel bestraft. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Protest des Bezirksstaatsanwalts, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führte. Aus den Gründen: Die Entscheidung beruht auf einer Unterschätzung der Schwere derartiger Straftaten und kann deshalb nicht genügend dazu beitragen, die Rechte und die Sicherheit der Bürger ausreichend zu schützen. Im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Gewaltverbrechen vom 30. Juli 1963 I PI B 1/63 (NJ 1963 S. 538) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei rowdyhaften Handlungen der Schutz der Ordnung und Sicherheit sowie die zumeist hervorgerufene Unsicherheit in der Bevölkerung die entscheidenden Kriterien für die richtige Bestrafung darstellen. Diese Hinweise sind bereits in der Anklage nicht beachtet worden, da nur die am Zeugen R. begangene Körperverletzung in den Tenor aufgenommen und somit zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde (OG, Urteil vom 13. August 1965 3 Zst 10/65 NJ 1965 S. 767). Die richtige Einschätzung des strafbaren Verhaltens war aber nur möglich, wenn alle Körperverletzungen, also auch die gegenüber den Zeugen K. und G., unter Beachtung des § 232 Abs. 1 StGB, letzter Halbsatz, in die Anklage einbezogen worden wären. Die bloße Erwähnung im wesentlichen Ermittlungs-engebnis reicht nicht aus. Diesen Mangel hätte auch das Stadtbezirksgericht erkennen müssen. Zwar ist es das alleinige Recht des Staatsanwalts, mit dem Inhalt des Anklagetenors zu bestimmen, welches Verhalten zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gemacht werden soll. Das Gericht hätte jedoch vor Eröffnung des Verfahrens den Staatsanwalt auf den Mangel hinweisen sollen, damit er die Anklage evtl, ergänzen konnte. Das Stadtbezirksgericht hat das Verfahren nur entsprechend dem im Anklagetenor bezeichneten Umfang eröffnet. Unter dieser Voraussetzung war es aber fehlerhaft, auch die gegenüber dem Zeugen K. begangene Körperverletzung ohne Erweiterung der Anklage und Einbeziehung in das Verfahren durch Beschluß gemäß § 217 StPO der Verurteilung mit zugrunde zu legen. Die gegenüber dem Zeugen G. begangene Körperverletzung, die eine besondere Bedeutung dadurch erlangt, daß sie vom Angeklagten deshalb begangen wurde, weil dieser Zeuge aktiv gegen dessen rowdyhaftes Verhalten Stellung nahm (vgl. Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts vom 30. Juli 1963 Abschn. I, ✓ Ziff. 1 Buchst, f), war dagegen nicht Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung. Das war zwar bei der Beschränkung der Anklage auf die gegen R. begangene Körperverletzung formell richtig; auch insoweit hätte aber ein Hinweis auf evtl. Ergänzung der Anklage erfolgen müssen. Unbeschadet dieser prozessualen Mängel, die eine Fehleinschätzung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten begünstigten, war selbst hinsichtlich der gegenüber R. begangenen Körperverletzung der Ausspruch eines öffentlichen Tadels unvertretbar. Eine der Aufgaben der Staatsorgane und aller gesellschaftlichen Kräfte ist es, Ordnung und Sicherheit für alle Bürger zu gewährleisten. Die Gesellschaft verlangt daher mit Recht von den Strafverfolgungsorganen den Ausspruch solcher Sanktionen, die die Bürger insbesondere auch vor rowdyhaften Körperverletzungen wirksam schützen. Das Verhalten des Angeklagten war rowdyhaft, weil er grundlos und brutal auf den Zeugen R. einschlug. Sein Verhalten ist auch dadurch gekennzeichnet, daß er andere Reisende anpöbelte, sich ihnen in den Weg stellte und die Ruhe und Sicherheit in einem öffentlichen Verkehrsmittel störte. Der wirksame Schutz der Ordnung und Sicherheit erfordert, daß auch ein Volltrunkener für seine in diesem Zustand begangenen rowdyhaften Handlungen zur Verantwortung gezogen wird, wenn er sich schuldhaft in diesen Zustand versetzt hat. Das Verhalten der Angestellten der „Mitropa“, die an den Angeklagten pflichtwidrig auch dann noch Alkohol ausschenkten, als er schon betrunken war, und seiner Ehefrau, die den übermäßigen Alkoholgenuß nicht zu verhindern suchte, hat zwar die Straftat begünstigt. Die Schuld des Angeklagten wird dadurch jedoch nicht gemindert, zumal ihm 549;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitätensind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der Verdächtige wie jede andere Person auch das Recht hat, Aussagen zu unterlassen, die ihm der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. trifft auf das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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