Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 548

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 548 (NJ DDR 1967, S. 548); ständigen zur Hauptverhandlung. Das trifft insbesondere auf die Einbeziehung psychiatrischer Sachverständiger und die richterliche Bewertung der von diesen erstatteten Gutachten zu. Derartige Gutachten sind nicht nur für die Beantwortung der Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von Bedeutung. Sie geben dem Gericht in wachsendem Maße auch wertvolle Hinweise für die juristische Einschätzung des Grades der strafrechtlichen Schuld und für die Strafzumessung sowie für vom Gericht ggf. zu treffende weitere Entscheidungen, wie z. B. Maßnahmen der Sicherung oder Nachbetreuung. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB ist eine Entscheidung, die das Gericht zu treffen hat. Dementsprechend unterliegt auch das psychiatrische Sachverständigengutachten wie jedes andere Beweismittel der eigenverantwortlichen Würdigung durch das Gericht (vgl. dazu OG, Urteil vom 11. Juni 1965 - 5 Ust 18/65 - NJ 1965 S. 554).* Der psychiatrische Sachverständige hat durch sein Gutachten dem Gericht die speziellen wissenschaftlichen Kenntnisse zu vermitteln, die das Gericht in die Lage versetzen, eine sichere Entscheidung über die subjektiven Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu fällen. Er muß folglich die Tatsachen darlegen, die eine Bewußtseinsstörung, eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine Geistesschwäche erkennen lassen. Dabei dürfen keine allgemein festgestellten Krankheitswerte zum Kriterium für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit gemacht werden, weil sonst der enge Zusammenhang zwischen psycho-pathologischen Erscheinungen und der Straftat außer Betracht bleibt und dadurch das Wesen strafrechtlicher Verantwortlichkeit verkannt Wird. Dementsprechend muß vom Sachverständigen erwartet werden, daß er sich in seinem Gutachten nicht auf eine zusammenfassende Aufzählung der die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten charakterisierenden Komponenten beschränkt, sondern möglichst exakt die Wertigkeit dieser Komponenten im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten darlegt. Hierbei ist es u. a. erforderlich, daß er in den Fällen, in denen er ein Nebeneinanderbestehen von mehreren der in § 51 Abs. 1 StGB erwähnten, den Ausschluß oder die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit begründenden Voraussetzungen feststellt, möglichst exakt darlegt, welche Bedeutung er diesen einzelnen Komponenten und ggf. deren gegenseitiger Bedingtheit im Hinblick auf den Tatentschluß und die Tatausführung beimißt. Derartige Zustände werden nicht selten bei dem Nebeneinander beispielsweise von Alkoholbeeinflussung, von nicht krankhaft 'bedingtem hochgradigen Erregungszustand (Affekt) und von krankhafter Störung der Geistestätigkeit angetroffen. Ihre juristische Bewertung bietet in der Praxis noch große Schwierigkeiten, Es bedarf daher seitens des psychiatrischen Gutachters insoweit möglichst präziser Darlegungen. Die Arbeit des psychiatrischen Sachverständigen wird häufig dadurch erschwert, daß er mit den an ihn gerichteten Gutachtenforderungen zumeist nur global um die Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Täters gebeten wird. Es ist jedoch erforderlich, bei der Anforderung eines solchen Gutachtens im einzelnen auf die aktenkundigen Umstände hinzuweisen, die Anlaß dazu geben, ein Gutachten anzufordern. Dadurch wird der Sachverständige unbeschadet seiner Eigenverantwortlichkeit für Umfang und Inhalt der gutachterlichen Tätigkeit in die Lage versetzt, sich bei seinen Untersuchungen von vornherein auf die dem Gericht von der konkreten Sachlage Vgl. ferner OG, Urteil vom 2. September 1966 5 Ust 44/66 (NJ 1966 S. 702) ; OG, Urteil vom 27. September 1966 - 2 Ust 23/66 (NJ 1967 S. 59). - D. Red. her problematisch erscheinenden Fragen einzustellen, so daß sich Rückfragen und evtl, sogar Ergänzungen des Gutachtens weitgehend erübrigen. Die vom Gericht vorzunehmende eigenverantwortliche Bewertung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens muß bereits in Vorbereitung der Hauptverhandlung beginnen, weil anderenfalls eine überzeugende Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Frage gestellt wird. Die hierbei vorzunehmende Prüfung hat insbesondere auch die Frage zu umfassen, ob der Gutachter als Sachverständiger zur Hauptver-handlung zu laden ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Verlesung des wesentlichen Inhalts eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens in der Hauptverhandlung gemäß § 211 Abs. 1 StPO nur dann ausreichend ist, wenn es zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu-eindeutigen Aussagen kommt, die keiner weiteren Erläuterungen bedürfen. Soweit jedoch das schriftliche Gutachten keinen eindeutigen Aufschluß über die zu klärenden Probleme gibt oder Zweifel in dieser Hinsicht offenläßt, muß das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen zur Hauptverhandlung oder zumindest die schriftliche Ergänzung des Gutachtens anordnen (vgl. OG, Urteil vom 4. Februar 1966 - 5 Ust 71/65 - NJ 1966 S. 182). Läßt die schriftliche Ergänzung keine ausreichende Beantwortung der problematischen Fragen zu, muß der Sachverständige in der Hauptverhandlung zu den noch vorhandenen Widersprüchen, Ungenauigkeiten, unvollständigen oder mißverständlichen Äußerungen im schriftlichen Gutachten gehört werden. Das ist auch dann geboten, wenn er bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten in seinem schriftlichen Gutachten von anderen Voraussetzungen ausgegangen ist, als sie der bisherige Akteninhalt ausweist, und gilt auch dann, wenn sich in der Hauptverhandlung insoweit eine veränderte Sachlage ergibt. Diesen Anforderungen genügt die Entscheidung der Strafkammer nicht. So war bereits das allgemein gehaltene Anforderungsschreiben der Strafkammer an die beauftragte Klinik nicht geeignet, den Gutachtern eine ausreichende Orientierung zu geben. Die Strafkammer hat auch nicht beachtet, daß die in dieser Sache tätig gewordenen beiden psychiatrischen Gutachter in den für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten wesentlichen Punkten hinsichtlich der Häufigkeit seiner epileptischen Anfälle und der Menge der am 30. März 1965 genossenen alkoholischen Getränke von anderen Voraussetzungen ausgingen, als zum Zeitpunkt der Begutachtung aus der Akte ersichtlich war. Dieser Umstand hätte bei sorgfältiger Vorbereitung der Hauptverhandlung Anlaß sein müssen, zumindest einen der beiden Gutachter zur Hauptverhandlung hinzuzuziehen. Da sich darüber hinaus auch in der Hauptverhandlung selbst z. T. andere als der Begutachtung zugrunde liegende Tatsachen ergaben, wäre auch aus diesen Gründen die Hinzuziehung eines Gutachters erforderlich gewesen. Die Strafkammer hat demnach die für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten wesentlichen Umstände nur ungenügend aufgeklärt, so daß schon aus diesen Gründen der Schuldausspruch unrichtig ist. Im übrigen hat sich die Strafkammer zwar bemüht, ihre vom Gutachten abweichende Meinung zu begründen. Diese Begründung zeugt aber davon, daß sich das Gericht nicht genügend mit dem Gutachten auseinandergesetzt hat. So stellt das Urteil fest, daß sich der Angeklagte über die Handlung, ihre Folgen und Strafbarkeit „völlig im klaren“ gewesen sei. Andere -seits kommt 5 48;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 548 (NJ DDR 1967, S. 548) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 548 (NJ DDR 1967, S. 548)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit dazu beizutragen, feindliche Zentren uod Kräfte zu verunsichern, Widersprüche beim Gegner aufzuspüren und zu nähren.

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