Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 547

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 547 (NJ DDR 1967, S. 547); Persönlichkeitsentwicklung und der Tatsituation zutreffend bejaht. Wesentlich war dabei, daß der Jugendliche nicht im Affekt bandelte, sondern wohlüberlegt und geplant vorging und bei der Entschlußfassung auch nicht von anderen Personen beeinflußt wurde. Das Bezirksgericht hat somit zu Recht das Vorliegen der Verantwortungsreife des jugendlichen Angeklagten nach § 4 JGG 'bejaht. Diese Feststellung steht auch nicht im Widerspruch zu der nach der ersten Straftat vorgenommenen Begutachtung, die etwa zwei Jahre vor der nunmehrigen gutachterlichen Stellungnahme liegt. Während dieser Zeit ist bei dem Jugendlichen eine Nachreifung sowohl dn 'biologischer als auch insbesondere in sozialer Hinsicht erfolgt, dde Auswirkungen auf das Vorliegen der Verantwortungsreife gehabt hat. Bei der Strafzumessung hat das Bezirksgericht zwar richtigerweise beachtet, daß ein sehr entscheidendes Kriterium für die Höhe der auszusprechenden Strafe der durch die Straftat verursachte Schaden ist. Das schließt jedoch bei der Bewertung der Schwere einer Straftat die Beachtung subjektiver, in der Person des Angeklagten liegender Kriterien nicht aus. Die richtige Sanktion auf eine Straftat kann nur nach Bewertung aller objektiven und subjektiven Faktoren erfolgen. Dabei ist allerdings zu beachten, daß auch das Jugendstrafverfahren, zwar zugeschnitten auf die Besonderheiten des dm Entwicklungsalter befindlichen jugendlichen Angeklagten, letztlich dem Schutz der Interessen der Bürger dient. Das Schwergewicht der vom Angeklagten begangenen Straftat liegt zweifellos in ihrer Gefährlichkeit für die Gesellschaft und in der Rücksichtslosigkeit des Angeklagten, mit der er sich über die Interessen der Gesellschaft hinwegsetzte, um eigene Ziele verwirklichen zu können. Gleichwohl können die Fehlentwicklung des jugendlichen Angeklagten und sein geringer Intelligenzgrad -er konnte nur durch außergewöhnliche Förderung das Ziel der 7. Klasse erreichen nicht außer Betracht bleiben. Sie haben bewirkt, daß sein Entwicklungsstand unter dem anderer Jugendlicher seiner Altersgruppe liegt. Diese Tatsache und sein jugendliches Alter sind vom Bezirksgericht nicht ausreichend berücksichtigt worden, so daß die ausgesprochene Strafe von fünf Jahren Freiheitsentzug überhöht ist; sie war deshalb auf vier Jahre Freiheitsentzug herabzusetzen. §51 StGB; §200 StPO. 1. Bestehen mehrere, den Ausschluß oder die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit begründende Voraussetzungen nebeneinander, so darf sich das psychiatrische Gutachten nicht auf eine zusammenfassende Aufzählung der die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten charakterisierenden Komponenten beschränken, sondern muß möglichst exakt die Bedeutung der einzelnen Komponenten und ggf. deren gegenseitige Bedingtheit im Hinblick auf Tatentschluß und Tatausführung darlegen. 2. Die gerichtliche Bewertung des psychiatrischen Gutachtens muß bereits in Vorbereitung der Hauptver-handlung beginnen. Geht der Sachverständige bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten in seinem schriftlichen Gutachten von anderen Voraussetzungen aus, als sie der bisherige Akteninhalt ausweist, oder ergibt sich in der Hauptverhandlung eine andere Sachlage, so ist das Gutachten schriftlich zu ergänzen bzw. der Sachverständige in der Hauptverhandlung zu hören. BG Halle, Urt. vom 5. Oktober 1966 - Kass. S. 6/66. Der Angeklagte war Anfang März 1965 wegen einer Fußverletzung arbeitsunfähig. Da er trotzdem wiederholt Gaststätten aufsuchte, kam es zwischen ihm und seiner Ehefrau zu Auseinandersetzungen. Ab 15. März 1965 war der Angeklagte wieder arbeitsfähig. Um den Betrieb zu täuschen, verlängerte er selbst die Arbeitsbefreiung und versah den entsprechenden Schein mit dem Namenszug des Arztes. Die Ehefrau des Angeklagten bemühte sich vergeblich, ihn zu einem geordneten Leben anzuhalten, und reichte schließlich die Ehescheidungsklage ein. In der Nacht vom 29. zum 30. März 1965 nahm der Angeklagte die Arbeit wieder auf. Als er morgens in seine Wohnung zurückkehrte, fand er einen an seine Ehefrau gerichteten Brief vor. Aus dem Inhalt des Briefes schloß er, daß seine Ehefrau einen Mann kennengelernt hatte. Er wurde darüber wütend, legte sich dann aber schlafen. Als seine Ehefrau gegen 19 Uhr die eheliche Wohnung betrat, machte ihr der Angeklagte Vorwürfe und wies sie schließlich gegen 22 Uhr aus der Wohnung. Danach überlegte er, wie er seine Frau am besten schädigen könne. Er beschloß, die Wohnung in Brand zu setzen und sich selbst mit zu verbrennen. Danach schlief er ein. Am folgenden Tag gegen 6.30 Uhr begoß er mehrere Einrichtungsgegenstände der Wohnung mit vergälltem Alkohol und zündete sie an. Sodann versuchte er, freiwillig aus dem Leben zu scheiden. Da er jedoch Angst bekam, rief er um Hilfe. Ehe Löschmaßnahmen eingeleitet werden konnten, hatte der Brand bereits auf wesentliche Bestandteile des Gebäudes übergegriffen und einen Sachschaden von etwa 8000 MDN verursacht. Auf Grund dieser Sachfeststellungen verurteilte die Strafkammer den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zum Nachteil von gesellschaftlichem Eigentum zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 1 Monat Zuchthaus. Der Direktor des Bezirksgerichts hat die Kassation des Urteils beantragt, soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet wurde. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Strafkammer hat den Sachverhalt, soweit er das als schwere Brandstiftung angeklagte Verhalten des Angeklagten betrifft, nicht ausreichend aufgeklärt. Die Entscheidung beruht insbesondere, soweit sie die Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung betrifft, auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 200 StPO). Mit Rücksicht auf die bereits von ihrem äußeren Geschehensablauf her abartig erscheinende Brandstiftung bestand in vorliegender Sache Veranlassung zu einer besonders sorgfältigen Aufklärung und Feststellung der aus dem objektiven Geschehen abzuleitenden, die subjektive Tatseite bestimmenden Umstände (wird ausgeführt). Der entscheidende Grund für die ungenügende Aufklärung und mangelhafte Feststellung der die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten beeinflussenden Faktoren ist daran zu suchen, daß sich die Strafkammer nicht der Bedeutung -bewußt war, die einem psychiatrischen Sachverständigengutachten im Strafverfahren insbesondere bei der Bekämpfung der schweren Kriminalität zukommt. Erfahrungsgemäß werden Tatentschluß und Tatausführung gerade in den Fällen der schweren Kriminalität nicht selten von in der Penson des Täters liegenden krankhaften Bedingungen -beeinflußt, deren Erkennen eine besondere psychiatrisch-psychologische Sachkunde erfordert, die beim Gericht nicht ohne weiteres vorauszusetzen ist. Daher verlangt der Rechtspflegeerlaß die Erhöhung der Sachkunde der gerichtlichen Tätigkeit bei der Klärung komplizierter wissenschaftlicher Fragen durch die verstärkte Hinzuziehung von Sachver- 547;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 547 (NJ DDR 1967, S. 547) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 547 (NJ DDR 1967, S. 547)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann. Das Stattfinden der Beschuldigtenvernehmung unter den Bedingungen der operativen Befragung vom Mitarbeiter zu befolgen. Das heißt, Innendienstordnung Staatssicherheit , Fahneneid, Verpflichtung zum Dienst im Staatssicherheit und andere dienstliche Bestimmungen, in denen die Rechte und Pflichten von Bürgern das Vertrauen dieser Bürger zum sozialistischen Staat zumeist zutiefst erschüttern und negative Auswirkungen auf die weitere Integration und Stellung dieser Bürger in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Kriterien der Bewertung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirklichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie.

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