Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 545

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 545 (NJ DDR 1967, S. 545); in 17 Fällen Schedes über ja 500 M'DN bei verschiedenen Postämtern und Zweigstellen der Sparkasse vorlegte, ohne daß auf seinem Konto ein entsprechendes Guthaben vorhanden war. Die gleiche Sorgfalt hat das Stadtbezirksgericht jedoch bei der Aufklärung und Feststellung der Manipulationen des Angeklagten mit seinem Postscheckkonto vermissen lassen. Seine Feststellungen, der Angeklagte habe in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis 22. April 1966 -unter Ausnutzung der unterschiedlichen Fristen für die Verbuchung von Ein- und Auszählungen mittels Scheck auf seinem Postscheckkonto 78 'Kontenbewegungen, davon 48 Abhebungen, veranlaßt, besagen noch nichts darüber, in welchem Umfang er Schecks auf dieses Konto ausstellte, denen kein bzw. -kein ausreichendes Guthaben gegenüberstand. Die unvollständige Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts in bezug auf die Manipulationen des Angeklagten mit seinem Postscheckkonto beruht offensichtlich auf der unrichtigen Auffassung des Stadtbe-zirksgeriebts, daß diese nicht zu einer dauernden Schädigung des Vermögens der Deutschen Post geführt haben, weil das Konto bei Aufdeckung der Straftaten noch ein Guthaben zeigte. Die falsche Auffassung wird insbesondere daraus erkennbar, daß das Stadtbezirksgericht zum Komplex Scheckmanipulationen die Handlungen rechtlich unvollständig gewürdigt hat. Es hat einen Teil der -dem Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegten strafbaren Handlungen nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht. Das Stad-tbezirksgericht hat nicht erkannt, daß bereits das Vorlegen von Schecks in der Kenntnis, daß ihnen kein bzw. kein ausreichendes Guthaben auf dem jeweiligen Konto gegenübersteht, einen Betrug darstellt. Jedem Inhaber eines Kontos ist bekannt, daß er über Geldbeträge nur bis zur Höhe des auf dem Konto tatsächlich vorhandenen Guthabens verfügen kann. Die Vorlage eines Schecks durch den Aussteller bei einem Bankinstitut oder einer Zweigstelle der Deutschen Post bzw. die Begleichung einer Forderung mittels Scheck enthält zugleich die Versicherung, daß in Höhe der auf dem Scheck ausgewiesenen Summe auf dem betreffenden Konto ein Guthaben besteht. Derjenige Kontoinhaber, der weiß, daß sein Konto kein entsprechendes Guthaben aufweist, und dennoch einen Schede vorlegt, täuscht dem Empfänger das Vorhandensein des erforderlichen Guthabens vor (vgl. OG, Urteil vom 1. Februar 1957 3 Ust III 3 57 ). Der dadurch hervorgerufene Irrtum führt beim Empfänger zur Vermögensverfügung in Gestalt der Auszahlung der Schecksumme bzw. der Aushändigung von Waren oder der Entgegennahme des Schecks an Stelle von Bargeld für andere Leistungen. In allen Fällen hat die Hingabe derartiger Schecks auch die Schädigung des Vermögens des Empfängers zur Folge. Für die Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs ist dabei nicht entscheidend, ob der Täter sich den auf diese Weise erlangten Vorteil für dauernd oder nur für jeweils 'kurze Zeit verschafft, da als Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestandes auch jede zeitweilige Verminderung des Vermögens des Geschädigten anzusehen ist. Bei der Feststellung der Höhe des Schadens ist dieser Unterschied jedoch beachtlich. Im letzteren Fall besteht die Vermögensschädigung des Scheckempfängers und der Vermögensvorteil des Täters in dem Beschaffen eines nicht gerechtfertigten Kredits (vgl. dazu OG, Urteil vom 20. Mai 1966 2 Zst 5/66 NJ 1966 S. 442) -und ggf. dem eingetretenen Zinsverlust. Im Gegensatz zu der im Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts vertretenen Auffassung stellt die vom Angeklagten bewirkte sofortige Einzahlung der teilweise durch die Scheckmanipulationen erlangten Be- träge auf sein Konto -nicht eine Wiedergutmachung des durch Betrug verursachten Schadens, sondern die von vornherein beabsichtigte teilweise Rückzahlung des betrügerisch in Anspruch genommenen Kredits dar. Die Manipulationen des Angeklagten mit seinem Postscheckkonto waren nicht darauf gerichtet, sich die Kreditbeträge für dauernd anzueignen; er war vielmehr bestrebt, sein Postscheckkonto nicht wesentlich zu überziehen, weil er wußte, daß seine Dienststelle benachrichtigt wird. Bei der rechtlichen -Beurteilung der Scheckmanipulationen des Angeklagten ist das Stadtbezirksgericht fehlerhaft davon ausgegangen, daß der Stadtsparkasse im Endergebnis nur ein 'Vermögensschaden von 4380 MDN entstanden ist, der sich nach Korrektur durch das Stadtgericht auf 3950 MDN ermäßigt hat. Es hätte vielmehr auch die durch die unberechtigte Kreditinanspruchnahme des Angeklagten für jeweils kurze Zeit bewirkte Schädigung des Vermögens der Deutschen Post und der Sparkasse in die Schuldfeststellung einbeziehen müssen. § 4 JGG; § 200 StPO. 1. Die Überprüfung und Würdigung eines Gutachtens durch das Gericht erstreckt sich in der Regel nur auf den Inhalt, nicht aber auf die Methode seiner Erarbeitung durch den Sachverständigen. Allein diesem obliegt es, darüber zu befinden, mit welchen wissenschaftlichen Methoden er sich die Kenntnisse verschafft, die er für die Beantwortung der ihm vom Gericht gestellten Fragen benötigt. Das Gericht muß jedoch prüfen, ob sich der Sachverständige die notwendige Kenntnis der Fakten verschafft hat, die für die Erstattung eines Gutachtens unbedingt erforderlich ist. 2. Auch wenn die Verantwortungsreife eines jugendlichen Angeklagten gemäß § 4 JGG bejaht wird, kann wegen seines geringen Intelligenzgrades und seiner auf Grund einer Fehlerziehung vorhandenen Fehlentwicklung sowie seines jugendlichen Alters eine Strafmilderung notwendig sein. 3. Für die Höhe der auszusprechenden Strafe ist der durch die Straftat verursachte Schaden ein entscheidendes Kriterium. Das schließt jedoch nicht aus, daß auch bei hohem materiellen Schaden bei der Bewertung der Schwere der Straftat subjektive Kriterien beachtet werden müssen. OG, Urt. vom 15. Juni 1967 - 3 Ust 6/67. Der 16 Jahre alte Angeklagte wurde vom dritten bis zum fünften Lebensjahr in einem Kinderheim erzogen, weil seine Mutter verstorben und dem Vater das Erziehungsrecht entzogen worden war. Danach kamen er und sein ein Jahr älterer Bruder zu einem kinderlosen Ehepaar. Dem Jugendlichen gelang es nur durch die außergewöhnlichen Bemühungen seiner Pflegemutter, in der Schule das Ziel der 7. Klasse zu erreichen. Bereits während dieser Zeit lief er wiederholt von daheim und aus der Schule weg -und trieb sich umher. Das verstärkte sich noch nach der Schulentlassung. Deshalb wurde er 1964 in ein Kinderheim und später in ein Sonderheim eingewiesen. Auch hier entwich er mehrfach; dabei setzte er Ende 1964 ein Scheune in Brand. Da er für diese Tat strafrechtlich nicht verantwortlich war, wurde er in einen Jugendwerkhof eingewiesen. Seine Arbeitsleistungen waren gut; er bedurfte jedoch stets der Anleitung und Beaufsichtigung. Auch aus dem Jugendwerkhof lief der Jugendliche mehrfach weg, weil er von anderen Jugendlichen gehänselt wurde. Upi endgültig aus dem Jugendwerkhof herauszukommen, entschloß er sich, den Rinderoffenstall der LPG in M. in Brand zu setzen. Am 28. September 1966 verließ er kurz nach 19 Uhr 545;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 545 (NJ DDR 1967, S. 545) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 545 (NJ DDR 1967, S. 545)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die Befugnisse des Gesetzes können nur wahrgenommen werden, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die Befugnisse des Gesetzes können nur wahrgenommen werden, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;, sorgfältige Dokument ierung aller Mißbrauchs handlangen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit anderen operativen wurden die Ermittlungen zum. Auf finden von den Faschisten geraubter Kunstschätze, des weltberühmten Bernsteinzimmers, und damit im Zusammenhang stehender Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von und Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte für Oahre. Die Angeklagten waren im Herbst Lodz arbeitsteilig durch ihren.

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