Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 543

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 543 (NJ DDR 1967, S. 543); lichkeit mit allen daran geknüpften Folgen kann nämlich nur dann die Rede sein, wenn sie nicht nur zeitweilig, sondern dauernd ist. Nur eine solche befreit den Schuldner von der zu erbringenden Leistung. Unter diesen Umständen wäre der Anspruch der Kläger von der Ver- dZacktsprackutnQ Strafrecht §223 StGB; §1 StEG; Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Gewaltverbrechen vom 30. Juli 1963. 1. Auch bei Körperverletzungsdelikten, deren Charakter wesentlich durch eine brutale Begehungsweise bzw. durch nicht unerhebliche Folgen der Tat mitbestimmt wird, setzt die gerechte Entscheidung eine zusammenhängende Beurteilung aller anderen Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters voraus. Dabei können einzelne Umstände so schwerwiegend sein, daß sie im Verhältnis zu den übrigen an Bedeutung für die Einschätzung der Tat gewinnen und die Schwere des Delikts sowie die Anwendung einer bestimmten Strafart und -höhe maßgeblich mitbestimmen. 2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß allein die durch den übermäßigen Alkoholgenuß hervorgerufene verminderte Zurechnungsfähigkeit des Täters seine Schuld nicht mindert und eine Milderung der Strafe nicht rechtfertigt. Dieser Umstand darf jedoch dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Täter die Auswirkungen des Alkohols auf seinen Geisteszustand und die damit verbundene Reaktion auf seine Umwelt noch nicht kannte und die in krassem Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten stehende Straftat in hohem Maße dadurch begünstigt wurde. 3. Das Verhalten eines Täters nach der Tat vermag zwar den Charakter der Straftat nicht zu ändern. Der sich darin offenbarende und mit der Grundhaltung des Täters übereinstimmende positive Wesenszug ist jedoch im Hinblick auf seine Erziehung zu einem künftigen verantwortungsbewußten und gesellschaftsmäßigen Handeln zu nutzen. OG, Urt. vom 2. Juni 1961 - 5 Zst 10/67. Der 21jährige Verurteilte arbeitet seit Herbst 1965 als Maschinenassistent im VEB Fischkombinat R. Wegen seiner vorbildlichen fachlichen und gesellschaftlichen Arbeit wurde er mehrfach prämiiert. Am 20. Juli 1966 trank der Verurteilte mit einem Arbeitskollegen etwa 10 Glas Bier und 3 Flaschen Budweiser. Als beide mehreren Jugendlichen eines GST-Zeltlagers begegneten, glaubte der Verurteilte eine sich auf ihn beziehende Äußerung gehört zu haben. Obwohl ihn sein Arbeitskollege davon abhalten wollte, ging er auf die Jugendlichen zu und stieß einen von ihnen zu Boden, zwei weitere schlug er mit der Faust. Als die Jugendlichen etwa eine Stunde später ins Lager zurückkehrten, schlug der Verurteilte plötzlich dem Jugendlichen J. mit der Faust gegen die linke Kinnpartie, so daß dieser zu Boden stürzte und bewußtlos liegenblieb. J. erlitt einen Kieferbruch. Er befand sich elf Tage in stationärer Behandlung und war insgesamt sechs Wochen arbeitsunfähig. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) eine Gefängnisstrafe von acht Monaten ausgesprochen. Die Berufung des Verurteilten, mit der der Ausspruch einer Strafe ohne Freiheitsentzug erstrebt wurde, ist vom Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation aber nicht vorlag, mußte diese Erklärung in eine Klagerücknahme umgedeutet und die Sache dementsprechend weiter behandelt werden. Prof. Dt. habil. HORST KELLNER. Prodekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin dieses Urteils zugunsten des Verurteilten beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht leitet die Notwendigkeit der gegen den Verurteilten ausgesprochenen Freiheitsstrafe aus der Art und Weise der Tatbegehung, den Folgen der Tat und der sich im Handeln des Täters offenbarenden Mißachtung der Prinzipien des sozialistischen Gemeinschaftslebens ab. Die sonst vorbildliche Lebenshaltung des Täters hat es lediglich bei der Bemessung der Höhe der Strafe berücksichtigt. Mit dieser isolierten Betrachtung des Tatgeschehens und der Überbetonung der im Verfahren festgestellten objektiven Tatumstände, insbesondere der Tatfolgen, hat das Kreisgericht den dialektischen Zusammenhang zwischen Tat und Täter negiert und sich dadurch außerstande gesetzt, den Charakter der Tat des Verurteilten richtig einzuschätzen. Darauf beruht auch die gegen den Verurteilten ausgesprochene, den Grundsätzen der sozialistischen Gerechtigkeit widersprechende Freiheitsstrafe, worauf zutreffend im Kassationsamtrag hingewiesen wird. Dem Kreisgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß der Charakter der Tat des Verurteilten, der völlig grundlos auf den Geschädigten einschlug und ihm nicht unerhebliche Verletzungen zufügte, durch die brutaile Begehungsweise und die Folgen wesentlich mitbestimmt wird. Die Gefährlichkeit des Delikts jedoch allein oder überwiegend darnach einzuschätzen, ist verfehlt, weil nur die Beachtung und zusammenhängende Beurteilung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters die Grundlage für eine gerechte Bestrafung bilden kann. Darauf ist vom Obersten Gericht mehrfach, unter anderem auch im Beschluß des Plenums zu Fragen der Gewaltverbrechen vom 30. Juli 1963 - I PI. B 1/63 - (NJ 1963 S. 538) hingewiesen worden. Entsprechend dieser Forderung sind die Gerichte verpflichtet, alle in der Sache getroffenen Feststellungen positiven und negativen Inhalts auf ihre Bedeutung für das Tatgeschehen und seine gesellschaftlichen Zusammenhänge sorgfältig zu prüfen, um im Sinne des Rechtspflegeerlasses des Staatsrates zu wirken. Dabei kann der eine oder der andere Umstand so schwerwiegend sein, daß er im Verhältnis zu den übrigen an Bedeutung für die Einschätzung der Tat gewinnt und die Schwere des Delikts sowie die Anwendung einer bestimmten Strafart und -höhe maßgeblich mitbestimmt. In richtiger Anwendung dieses Grundsatzes auf den in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalt hätte das Kreisgericht nicht zu einer Freiheitsstrafe kommen dürfen. Nach seinen Feststellungen handelt es sich bei dem Verurteilten um einen noch relativ jungen Menschen, der über eine vorbildliche Einstellung zur Arbeit verfügt und sich gesellschaftlich aktiv betätigt hat. Er wird vom Kollektiv als ruhig, ausgeglichen und hilfsbereit beurteilt. Auf Grund seines stets disziplinierten und verantwortungsbewußten Verhaltens sowohl auf See als auch zu Hause war vom Betrieb vorgesehen, ihm den Besuch der Ingenieurschule zu ermöglichen. waltungsentscheidung in seiner Substanz also nicht berührt worden. Die Kläger hatten angesichts der zeitweiligen Undurchsetzbarkeit ihrer Ansprüche davon abgesehen, das Verfahren weiterzuführen, und erklärten die Hauptsache für erledigt. Da eine Erledigung in Wirklichkeit 543;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen besteht in der weiteren Erhöhung der Qualifikation der für die Bearbeitung des Operativen Vorgangs verantwortlichen Mitarbeiter.

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