Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 542

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 542 (NJ DDR 1967, S. 542); den nicht notwendig. Das Oberste Gericht meint, daß die Planmäßigkeit der Verwendung von Mieteinnahmen in gewisser Weise gefährdet werde, wenn die Aufrechnung nicht dem Vermieter einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt werde. Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Richtig ist, daß dem Vermieter eine gewisse Planmäßigkeit in der Verwendung der Mieteinnahmen gesichert sein muß und deshalb keine unberechenbaren Überraschungen eintreten sollen. Aber das wird nicht durch die geforderten Formalitäten erreicht, noch dazu andere Bestimmungen dem Vermieter diese Rechte hinreichend sichern. Die Aufrechnung des Mieters mit Verwendungen im Sinne der §§537, 538 Abs. 1 BGB setzt nach § 538 Abs. 2 BGB immer den Verzug des Vermieters voraus. Der Vermieter wird also in jedem Fall darauf vorbereitet, daß er Verpflichtungen gegenüber dem Mieter zu erfüllen hat, die mit Kosten verbunden sind. Er ist, wie das der Verzug voraussetzt, gemahnt worden, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Er muß sich demgemäß zumindest von 'diesem Augenblick an darauf einstellen, alle Vorkehrungen für die Leistung zu treffen und seine finanziellen Erwägungen entsprechend einrichten. Eine abermalige ausdrückliche Ankündigung, daß verauslagte Gelder des Mieters gegen den Mietzins aufgerechnet werden, ist aus In seinem Beschluß vom 9. Februar 1967 - 2 Wz 1/67 - (NJ 1967 S. 296) hat es das Oberste Gericht dahingestellt sein lassen, ob es sich im gegebenen Fall um eine Erledigung der Hauptsache oder um eine Klagerücknahme handelte. Das erscheint aus prinzipiellen Gründen unzulässig, was die nachfolgenden Betrachtungen verdeutlichen sollen. Das Institut der Erledigung der Hauptsache setzt abgesehen von weiteren verfahrensmäßigen Kriterien voraus, daß eine Hauptsache Vorgelegen hat, die inzwischen erledigt wurde. Ob und unter welchen Umständen im konkreten Fall von einer Hauptsache gesprochen werden kann, braucht hier nicht bis ins einzelne geklärt zu werden. Die Gerichte hatten es m. E. bereits vom Vortrag her mit einer unbegründeten, einer unschlüssigen Klage zu tun. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, aus welchen Rechten in Frage käme nur eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung die Kläger den Umbau ihres Balkons in eine Loggia hätten verlangen können. Demzufolge hat es den Anschein, als ob von Anfang an die Hauptsache fehlte. Allein aus der Lektüre des Beschlusses läßt sich natürlich nicht mit absoluter Gewißheit sagen, ob die Klage wirklich von vornherein unschlüssig war, da den Klägern vom Stadtgericht „Erfolgsaussicht“ bescheinigt worden ist. War die Klage schlüssig, so hatte sie den vom Obersten Gericht angeführten Gründen daher nicht notwendig. Im Verzüge haftet jeder Schuldner in erhöhtem Maße (vgl. § 287 BGB). Den Vermieter davon auszunehmen und besondere Ankündigungen schriftlicher Art vorzusehen, die mit einem weiteren Zahlungsaufschub für den Vermieter verbunden sind, ist nicht gerechtfertigt. Die schnelle Durchsetzung eines Aufwendungsanspruchs entspricht durchaus auch gesellschaftlichen und persönlichen Interessen; dies um so mehr, als der Vermieter mit der Erfüllung ihm obliegender Verpflichtungen in Verzug geraten ist und erst durch das eigenverantwortliche Handeln des Mieters der vertragsgemäße Zustand wieder hergestellt wird. Es liegt deshalb kein begründeter Anlaß vor, den Interessen des Vermieters gegenüber den Interessen des Mieters den Vorrang zu geben. Deshalb sollte u. E. das Oberste Gericht die im genannten Urteil vertretene Auffassung noch einmal überprüfen. Eine ausdrückliche schriftliche Ankündigung der Aufrechnung sollte so wie es u. E. das Gesetz verlangt nur dann erforderlich sein, wenn im Mietvertrag eine Verpflichtung, nicht aufzurechnen, ausdrücklich festgelegt wurde. Dr. HERBERT FIEDLER und Dr. HANS RICHTER, miss. Mitarbeiter am Institut für Zivilrecht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zumindest einen behaupteten Gegenstand, eine u. U. zweifelhafte, aber keineswegs von vornherein abwesende Hauptsache. Aber auch dann hätte man nicht von einer Erledigung der Hauptsache sprechen können, da es an der Erledigung fehlte. Die Erledigung eines Anspruchs kann auf einem Verzicht, einer Einigung (Vergleich), einem Anerkenntnis verbunden mit einer Leistung u. a. beruhen. Es müssen stets Umstände vorliegen, die die rechtliche Situation gegenüber dem Zeitpunkt der Klageerhebung wesentlich verändern und damit den ursprünglichen Streitgegenstand entfallen lassen. Die Folge derartiger Veränderungen kann sein, daß die Parteien die Hauptsache für erledigt erklären oder daß der Kläger seine Klage zurücknimmt. Beide Möglichkeiten stehen nebeneinander zur Verfügung, doch wäre es falsch, anzunehmen, daß es belanglos ist, ob das eine oder andere Rechtsinstitut zur Anwendung kommt, da beide in ihren Auswirkungen grundverschieden sein können. Während bei der Erledigung der Hauptsache der Streitgegenstand materiell erledigt und eine nochmalige Geltendmachung grundsätzlich ausgeschlossen ist, hat die Klagerücknahme nur prozessuale Wirkungen. Sie steht einem neuen Verfahren in derselben Sache nicht entgegen. Wie war nun die Schlüssigkeit der Klage vorausgesetzt die Lage in der erwähnten Sache? Die rechtliche Situation war am Ende des Verfahrens die gleiche wie zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Die Hauptsache hatte sich keineswegs verändert, geschweige denn erledigt. Wenn sowohl das Oberste Gericht als auch das Stadtgericht eine gegenteilige Auffassung vertreten, so besteht der Fehler m. E. darin, daß sie einen Fall der nachträglichen Unmöglichkeit und die daran geknüpfte Befreiung des Verklagten von der Leistung annahmen. Es ist durchaus möglich, daß eine vereinbarte Leistung im Hinblick auf eine Verwaltungsentscheidung nachträglich unmöglich werden kann und deshalb ein Fall der §§ 275, 323 BGB vorliegt. Diese Fälle sind zwar nicht allzu häufig meist wird die Verwaltungsmaßnahme Bedingung des Zustandekommens von Rechten sein , sie sind aber durchaus denkbar. Die Verwaltungsentscheidung ist in diesen Fällen von außerordentlich einschneidender Wirkung. Vom Gesetz eingeräumte Dispositionsbefugnisse der Bürger und anderer Rechtssubjekte werden im Einzelfall nachträglich eingeschränkt und beschnitten. Mehr noch: Bereits vorgenommene Rechtsgestaltungen werden faktisch wieder rückgängig gemacht; gesetzlich erworbene Rechte werden durch staatlichen Akt wieder beseitigt. Daraus resultiert bereits, daß es sich bei solchen Verwaltungsmaßnahmen grundsätzlich nur um seltene Ausnahmen handeln kann, die immer in aller Form und mit aller staatlichen Verantwortung getroffen werden müssen. In der gegebenen Sache fehlte es aus zwei Gründen an einem Fall der nachträglichen Unmöglichkeit wegen einer Verwaltungsentscheidung. Erstens mangelte es überhaupt an einer Verwaltungsentscheidung. Die Gerichte begnügten sich mit Stellungnahmen des Leiters der Staatlichen Bauaufsicht und des Bezirksbaudirektors, sie führten jedoch keine Entscheidungen der betreffenden Ämter herbei. Nun läßt sich hierauf entgegnen, daß die Entscheidungen im Zweifel den angenommenen Inhalt gehabt hätten und daß demzufolge angesichts der Erklärungen der Kläger zu Recht von einer nachträglichen Unmöglichkeit ausgegangen wurde. Das stimmt nur teilweise. Die Stellungnahme des Leiters der Staatlichen Bauaufsicht und des Bezirksbaudirektors machen deutlich, daß die erforderliche Baugenehmigung „unter Berücksichtigung der Prinzipien einer einheitlichen Stadtgestaltung und aus ökonomischen und bauwirtschaftlichen Gründen“ nicht erteilt werden würde. Daraus geht hervor, daß die staatlichen Entscheidungen ggf. auch anders hätten lauten können, da z. B. die ökonomischen Gründe nur zeitweilig vorzuliegen brauchen. Hier ist der zweite Grund für das Fehlen einer nachträglichen Unmöglichkeit zu suchen. Von einer echten nachträglichen Unmög- Erledigung der Hauptsache oder Klagerücknahme? 542;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 542 (NJ DDR 1967, S. 542) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 542 (NJ DDR 1967, S. 542)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit wesentlicher Bestandteil der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung von operativen Ausgangsmaterialien, der Durchführung von Operativen Personenkontrollen bei der Aufklärung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen sowie der Bearbeitung von Operativen Vorgängen. Der muß beinhalten: eine konzentrierte Darstellung der Ergebnisse zu dem bearbeiteten politisch-operativ relevanten Sachverhalt und der den verdächtigen Personen, die konkrete politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung sofort, nach der Dienstzeit am nächsten Morgen gemeldet. Der diensthabende Sicherungsund Kontrollposten schreibt einen kurzen Bericht über den Sachverhalt in doppelter Ausfertigung.

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