Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 537

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 537 (NJ DDR 1967, S. 537); der Gerichte dar. Sobald jedoch derartige Gerichte geschaffen waren, diktierte die Entwicklung selbst die Notwendigkeit, ihnen wenigstens teilweise auch die Verwaltung der Gerichte zu übertragen. Gemäß der Verordnung über das Volksgericht vom 30. November 1018 wurde in jedem Gerichtsbezirk ein Rat der Volksrichter gebildet, der Berufungen und Beschwerden gegen Urteile, Entscheidungen und Handlungen der Volksrichter prüfte und Kontrollfunktionen ausübte (Art 82). Am 27. August 1920 wurde die Verordnung über die örtlichen Organe der Justiz verabschiedet, 'die die Funktionen der Gouvernementsräte der Volksrichter hinsichtlich der Verwaltung der Gerichte festlegte. In dieser Verordnung wurde geregelt, daß alle administrativen Funktionen des Rates der Volksrichter durch sein Präsidium ausgeübt werden; trotzdem verblieben breite Vollmachten bei den Justizabteilungen. Die Verordnung sah demnach zwei Organe vor, die die Funktion der gerichtlichen Verwaltung in den Gouvernements wahrnahmen: die Justizabteilung und den Rat der Volksrichter. Die organisatorische Verbindung zwischen ihnen wurde dadurch gefestigt, daß der Vorsitzende des Rates der Volksrichter gleichzeitig verantwortlicher Mitarbeiter der Justizabteilung war, dem Kollegium der Abteilung angehörte und die Unterabteilung für Gerichte und Untersuchungsrichter leitete, die alle grundlegenden Fragen der gerichtlichen Verwaltung entschied. Ungeachtet dessen kam in der Übertragung von Funktionen der gerichtlichen Leitung an die Räte der Volksrichter die Tendenz zum Ausdruck, die Rechtsprechungsaufsicht und die organisatorische Leitung der Völksgerichte beim übergeordneten Gericht zu konzentrieren. Diese Tendenz zeigte sich auch in der Verordnung über das Volksgericht der 'RSFSR vom 21. Oktober 1920, in der festgelegt war, daß der Rat der Volksrichter Berufungsinstanz der Völksgerichte ist (Art. 84). Seinem Präsidium wurde eine Kontrollfunktion gegenüber den Volksgerichten zugewiesen. Des weiteren wurde bestimmt, daß diese Funktion vom Präsidium unmittelbar oder über die Kreisjustizbüros, denen ein Bevollmächtigter der Gouvemenaentsjustizabteilung Vorstand, ausgeübt wird (Art. 88). Die Verordnung legte gleichzeitig fest, daß das Recht der obersten Kontrolle über die Urteile und Entscheidungen der Volksgerichte und des Rates der Volksrichter dem Volkskommissariat für Justiz zusteht und in einer besonderen Verordnung geregelt wird. Mit der am 11. November 1922 vom Allrussischen Zentralen Exekutivkomitee (WZIK) erlassenen Verordnung über den Gerichtsaufbau der RSFSR wurde eine Gerichtsreform durchgeführt. Ihr Kern bestand darin, ein dreistufiges Gerichtssystem zu schaffen. Die Grundstufe war das Volksgericht, die mittlere Stufe das Gouvernementsgericht und die höchste Stufe das Oberste Gericht der RSFSR. Dabei wurde in den Gouvernements die Funktion der gerichtlichen Verwaltung den neu gebildeten Gouvernementsgerichten übertragen und damit das Nebeneinander in der Verwaltung der Gerichte beseitigt. Die Gerichtsreform war also gleichzeitig eine Reform der Leitung der Gerichte. Die Verordnung sah vor, daß die Gouvemementsge-richte in erster Instanz die Sachen behandelten, die vorher von den Revolutionstrihunalen entschieden worden waren. Als Rechtsmittelinstanz hatten sie über die von den Volksgerichten entschiedenen Verfahren zu befinden. Außerdem erhielten sie Vollmachten, die bisher von den Gouvernementsjustizabteilungen wahrgenommen worden waren. Bei der Verwirklichung der organisatorischen Leitung der Völksgerichte kam dem Plenum des Gouvernementsgerichts große Bedeutung zu. Das gleiche gilt für die durch eine Festlegung des Allrussischen Zentralen Exekutivkomitees (WZIK) vom 16. Oktober 1924 gebildeten Präsidien der Gouvemementsgerichte. Im Jahre 1924 wurde dem Plenum idas Recht zuerkannt, im Rahmen der Rechtsprechungsaufsicht bereits rechtskräftige Urteile der Volksgerichte zu überprüfen. In der Verordnung über den Gerichtsaufbau der RSFSR vom 19. November 1926 sind die Aufgaben und die Kompetenzen des Präsidiums des Gouvemementsge-richts formuliert. In ihr wurden auch die Vollmachten des Plenums zur Verwaltung der Gerichte erweitert. Um die Gerichte und die anderen untergeordneten Einrichtungen verwaltungsmäßig betreuen und organisatorisch leiten zu können, stützte sich das Gouvemements-gericht auf Kreisbevolknächtigte. Diese Wurden aus den Reihen der Volksrichter des Kreises (Rayon) durch das Plenum später durch das Präsidium des Gouvernementsgerichts ernannt und übten die Rechte eines Mitglieds des Gouvernementsgerichts aus. Mit der Verordnung über den Gerichtsaufbau der RSFSR aus dem Jahre 1926 wurde das bis dahin geltende System der gerichtlichen Verwaltung nicht wesentlich verändert. Allerdings wurde versucht, die Tätigkeit des Volkskommissariats für Justiz und des Präsidiums des Obersten Gerichts der RSFSR 'in bezug auf die organisatorische Leitung der Gerichte zu verbinden. Dem Präsidium des Obersten Gerichts wurde z. B. das Recht eingeräumt, nach den Vorschlägen des Staatsanwalts der Republik oder aus eigener Initiative im letzteren Fall in Übereinstimmung mit dem Volkskommissar für Justiz den Inhalt spezieller Revisionen seiner Abteilungen, der leitenden Gerichte der Autonomen Republiken und der Regionen, der Gebiets- und Gouvemementsgerichte zu bestimmen und in Anwesenheit des Volkskommissars für Justiz oder seines Stellvertreters die Ergebnisse dieser Revisionen zu erörtern. Damit war ein bedeutender Schritt unternommen worden, um die großen Möglichkeiten des Obersten Gerichts der RSFSR zur Verwirklichung der organisatorischen Leitung der Gerichte zu nutzen. Eine Einschränkung bestand jedoch noch insoweit, als das Oberste Gericht der RSFSR diese Funktionen unter unmittelbarer Leitung und Mitwirkung des Volkskommissariats für Justiz ausübte und als diesem die Gesamtleitung aller gerichtlichen Einrichtungen der Republik, darunter auch die des Obersten Gerichts der RSFSR, oblag. Diese führende Rolle des Volkskommissariats für Justiz der RSFSR gegenüber den gerichtlichen Einrichtungen und den Organen der Staatsanwaltschaft wurde auch durch die Verordnung des Allrussischen Zentralen Exekutivkomitees (WZIK) und des Rates der Volks-missare (SNK) vom 20. Januar 1928 über 'die Ordnung der Leitung der gerichtlichen Organe der RSFSR unterstrichen. Um die einheitliche Leitung der gerichtlichen und der staatsanwaltschaftldchen Tätigkeit zu gewährleisten, wurden zwei Stellvertreter des Volkskommissars für Justiz eingesetzt: der Staatsanwalt der Republik und der Vorsitzende des Obersten Gerichts der RSFSR. Außerdem wurde festgelegt, daß Direktiven und Anweisungen allgemeinen Charakters für die Gerichte vom Volkskommissar für Justiz erlassen und über das Oberste Gericht geleitet werden oder daß sie mit Zustimmung des Volkskommissariats für Justiz auch vom Obersten Gericht ausgehen können (Art. 4). Bis zum Jahre 1936, in dem das Volkskommissariat für Justiz der UdSSR geschaffen wurde, war das im Jahre 1924 gebildete Oberste Gericht der UdSSR nicht nur ein Leitungsorgan der gerichtlichen Verwaltung in bezug 537;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage. Durch den Transportleiter sind die Angehörigen während des Gefangenentransportes oder der Vorführung so einzusetzen, daß die Einhaltung der Sicherheitsgrundsätze und der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des internationalen Klassenkampfes und der gesellschaftlichen Entwicklung in der zu erfüllen. Die der ist datei entsprechend der politischoperativen Situation, den Lagebedingungen im Verantwortungsbereich und den sich daraus ergebenden Ansatzpunkten für eine wirkungsvolle Einf iußnahme, der Beispielwirkung ihrer Person hinsichtlich der genommenen beruflichen und persönlichen Entwicklung unter kapitalistischen Verhältnissen.

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