Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 536

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 536 (NJ DDR 1967, S. 536); ihn das Notariat aus seinem Amt. Gegen diesen Beschluß legte der Pfleger Beschwerde ein, der das Staatliche Notariat nicht abhalf. Nachdem der Richter nur mit dem Beschwerdeführer eine Aussprache hatte, wurde der Beschwerde stattgegeben, der Nachlaßpfleger also im Amt belassen. Die Überprüfung dieser Sache ergab, daß die Entscheidung des Kreisgerichts im Ergebnis richtig ist, da weder das Staatliche Notariat noch die örtlichen Organe von den ihnen gesetzlich gegebenen Möglichkeiten zur beschleunigten Regelung der Sache Gebrauch gemacht hatten. Trotzdem kann die Entscheidung des Kreisgerichts nicht überzeugen, weil die bereits mit der Sache befaßten gesellschaftlichen und staatlichen Organe in das Verfahren hätten einbezogen werden müssen. Das aber kann am wirkungsvollsten in der mündlichen Verhandlung geschehen. Hält es das Kreisgericht für zweckmäßig, sich bereits in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung mit sachkundigen Bürgern und Kollektiven zu beraten, um seine Sachkunde zu erhöhen und Kenntnis von der Materie und den Zusammenhängen, Umständen und Bedingungen der Sache zu gewinnen, dann sollte zumindest ein Vertreter dieser Kräfte in der mündlichen Verhandlung zugegen sein. Zur Form der Beschwerdeentscheidung Die Entscheidung des Kreisgerichts ist im Beschlußverfahren zu treffen. Die ergehenden Beschlüsse sind in ihrem Charakter den Urteilen sehr ähnlich, da sie ebenso wie diese ein Verfahren zum Abschluß bringen5. Die Auswertung der im Bezirk Halle bisher ergangenen Beschlüsse hat ergeben, daß Beschlußrubrum und -tenor wiederholt Mängel aufwiesen. So ist nicht immer zu erkennen, daß es sich um eine Beschwerde-entscheidung handelt. Verfehlt ist auch die Formulierung: „In der Beschwerdesache des A gegen das Staatliche Notariat B “ Falsch ist weiter, daß der Beschluß in der Sachakte des Notariats und sogar unter dem Aktenzeichen des Notariats erlassen wird. In der Anordnung des Ministeriums der Justiz zur vorläufigen Ergänzung der Aktenordnung für die Kreis- und Bezirksgerichte vom 3. Mai 19576 ist ausdrücklich die Registrierung dieser Beschwerdevorgänge und die Anlegung von Blattsammlungen beim Kreisgericht festgelegt worden. Richtig ist, wenn das Kreis- 5 Für ihre Verkündung und Zustellung gilt § 329 ZPO sinngemäß. 6 Anordnung vom 24. April 1963 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz Nr. 3/63). gericht unter eigenem Aktenzeichen durch Beschluß entscheidet und ausdrückt, daß es sich um ein Beschwerdeverfahren gegen den Beschluß des Staatlichen Notariats (Sache, Aktenzeichen, Datum) handelt, die Beteiligten (Name, Beruf, Wohnanschrift) angibt und dann die Entscheidung über die Beschwerde unter Angabe des Beschwerdeführers trifft. Auch die Kostenentscheidung gehört dazu. Notfalls muß im Beschlußrubrum auch der gesetzliche oder sonstige Vertreter des Beschwerdeführers enthalten sein. In der Begründung sind der Sachverhalt, das Volbringen des Beschwerdeführers und die Gründe, die das Gericht zu seiner Entscheidung veranlaßt haben, genau darzulegen. Sie sollte mit einer Rechtsmittelbelehrung, d. h. mit der Angabe, daß der Beschluß endgültig ist, abschließen. Die untersuchten Entscheidungen lassen erkennen, daß die Gerichte teilweise noch unsicher in der Anwendung der neuen Bestimmungen sind. Das zeigt sich in folgenden Mängeln: Das Rechtsmittel wird falsch bezeichnet, so z. B. als Widerspruch statt als Beschwerde. Uber die Kosten wird teilweise überhaupt nicht, teilweise falsch entschieden. (Die Kosten des Verfahrens sind nicht nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, sondern nach §§ 123 ff. KostO zu erheben7.) Die gesetzliche Grundlage der Tätigkeit des Kreisgerichts wird nicht bzw. nur unzureichend bezeichnet. Die 14-Tage-Frist des § 20 Abs. 1 NotVerfO zur Erledigung der Beschwerde wird nicht eingehalten; sie wird teilweise erheblich überschritten. Die Frage nach der Art der Beschwerdeentscheidung muß dahingehend beantwortet werden, daß es sich dabei nicht um Rechtsprechungs-, sondern um Rechtspflegetätigkeit der Kreisgerichte handelt. Dabei darf Rechtspflege- und Rechtsprechungstätigkeit nicht als etwas Gegensätzliches angesehen werden, sondern im Verhältnis des Allgemeinen zum Besonderen. Die Tätigkeit der Staatlichen Notariate zur Organisierung des zivilen Rechtsverkehrs gehört ebenso zur Zivilrechtspflege wie die Beschwerdeentscheidung der Kreisgerichte nach § 38 Abs. 3 GVG. Vgl. Zlff. 4 des Rundschreibens des Ministeriums der Justiz Nr. 8/63 vom 18. Juni 1963 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz Nr. 4/63). Die Berechnung und Einziehung der Kosten des Beschwerdeverfahrens hat durch das Staatliche Notariat zu erfolgen (Ziff. 6 des bereits zitierten Rundschreibens Nr. 19/64 des Ministeriums der Justiz). 2um SO. Jahrestag der rofjau Sozialistischen Oktoberrevolution Die Entwicklung der Gesetzgebung über die Leitung der Gerichte in der UdSSR In Übereinstimmung mit den jeweiligen Aufgaben, die den Gerichten von der Kommunistischen Partei und dem Sowjetstaat gestellt wurden, haben sich auch die Formen und Methoden der Verwaltung (Leitung) der Gerichte verändert. In der ersten Etappe der Sowjetmacht war es notwendig, die alten Gerichte der Bourgeoisie und der Grundbesitzer zu liquidieren und ein neues, ein wahrhaftes Volksgericht zu schaffen. Bereits am 8. November (26. Oktober) 1917 wurde ein Volkskommissariat für Justiz der RSFSR eingerichtet, dem neben anderen Aufgaben auch die Leitung der Gerichte oblag. Durch das Dekret über das Gericht Nr. 1 vom 24. November 1917 wurden Justizkommissare als Organe der gerichtlichen Verwaltung eingesetzt. Nachdem die alten Gerichte liquidiert und neue Gerichte sowie andere Justizeinrichtungen geschaffen worden waren, löste das Volkskommissariat für Justiz der RSFSR am 15. Juli 1918 die Einrichtung der Kreisjustizkommissare wieder auf. Die Gouvernementskommissariate der Justiz wurden in Übereinstimmung mit Art. 63 der Verfassung der 'RSFSR aus dem Jahre 1918 in Gouvernementsjustizabteilungen umgewandelt. Solange die Aufsicht über die Gerichte nicht von den Gerichten selbst ausgeübt werden konnte, stellten die Justizabteilungen die einzigen Organe zur Verwaltung 536;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 536 (NJ DDR 1967, S. 536) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 536 (NJ DDR 1967, S. 536)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die geeignet sind, in die Konspiration des Feindes einzudringen. Es ist unverzichtbar, die inoffiziellen Mitarbeiter als Hauptwaffe im Kampf gegen den Feind sowie operative Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden operativen Un-tersueuungshaftvollzug durchzusetsan, insbesondere durch die sicaere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen, einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits längere Zeit zurückliegt und Gefahrenmomente somit über einen längeren Zeitraum bereits bestehen sowie bekannt waren, ohne daß eingegriffen wurde. Unter diesen Umständen kann in einer Vielzahl von Fällen aus dem Charakter der Festnahmesituation nicht von vornherein der Verdacht einer Straftat ergibt, sondern zunächst Verdachtshinweise geprüft werden müssen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X