Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 530

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 530 (NJ DDR 1967, S. 530); Meines Erachtens bietet auch der Begriff „Vermögensgefährdung“ keine geeigneten Anhaltspunkte für eine Abgrenzung, da er die Tendenz zu einer nach objektiven Kriterien nicht näher bestimmbaren Ausweitung des Untreuetatbestands begünstigt. Es sollte deshalb von dem Grundsatz ausgegangen werden, daß Handlungen, die ihrem Charakter nach weder auf die Entstehung noch auf die Fortdauer oder Aufdeckung eines Vermögensnachteils Einfluß auszuüben vermögen oder nicht ausgeübt haben, insoweit nicht den Tatbestand der Untreue erfüllen7. Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Vermögensnachteil ist auch zu berücksichtigen, daß die mit der raschen Entwicklung der sozialistischen Betriebe verbundene Erhöhung der Pflichten der leitenden Mitarbeiter ständig verantwortungsbewußte Entscheidungen erfordert. Dabei kann ein bestimmtes Risiko mitunter nicht ausgeschlossen werden8. Es wäre deshalb gleichbedeutend mit 7 Buchholz (NJ 1965 S. 55) will unter dem Begriff „Vermögensgefährdung“ ebenfalls nur den konkreten Vermögensnachtell für das betreffende Vermögen verstanden wissen, um einer unzulässigen Ausweitung des Untreuetatbestandes entgegenzütreten, während das Oberste Gericht von einer „Gefährdung der Vermögensinteressen“ i. S. einer Ungewißheit über die Vermögenslage spricht (vgl. OG, Urteil vom 15. November 1963 - 4 Ust 18/63 - NJ 1964 S. 442). 8 Zum Risiko als gesellschaftlich gerechtfertigte Handlung vgl. Seidel, „Uber die gesetzliche Regelung des Produktions-, For-sChungs- und Entwicklungsrisikos“, NJ 1967 S. 186 ff. einer formal-dogmatischen Anwendung des Untreuetatbestands, auch solche pflichtwidrigen Handlungen darunter zu subsumieren, die ihrem Wesen nach für die Zufügung eines vorsätzlichen Vermögensschadens nicht geeignet sind oder tatsächlich nicht zur Schädigung geführt haben. Grundsätzlich muß das auch für Verstöße gegen die Belegführungspflicht und andere arbeitsrechtliche Aufgaben gelten, die nicht zur Entstehung oder Verdeckung eines Schadens geführt haben. Nicht jede Waren- oder Geldbewegung, die entgegen der wirtschaftlichen Rechnungsführung und den Vorschriften über die Protokoll- und Belegführungspflicht zuwider realisiert wird, stellt eine Beeinträchtigung des Vermögens dar9. Das bedeutet, die mitunter komplizierten Bedingungen, unter denen sich Entscheidungen und Maßnahmen über sozialistisches Vermögen als strafrechtswidrige Handlungen darstellen können, im Rahmen der Untersuchung auch mit Hilfe von Sachverständigen oder durch Konsultationen mit wirtschaftsleitenden Organen qualifizierter zu beurteilen. Auf diese Weise können die für die Beurteilung der Nachteilszufügung maßgeblichen Fragen umfassend aufgeklärt und die Ergebnisse bei der Prüfung der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit berücksichtigt werden. 9 Vgl. OG, Urteil vom 2. Oktober 1964 - 4 Ust 24/64 - (NJ 1965 S. 57). Dr. habil. HELMUT HARTISCH, beauftr. Dozent am Institut für Strafrecht der Karl-Marx-Universität Leipzig Die inhaltliche Gestaltung von Haftbefehlen Bereits in der Richtlinie Nr. 15 des Plenums des Obersten Gerichts über den Erlaß von Haftbefehlen und die Haftprüfung vom 17. Oktober 1962 (GBl. II S. 711; NJ 1962 S. 676) wurde darauf hingewiesen, wie wichtig die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Haftbefehlsverfahren für die Beziehungen der Bürger zu ihrem Staat ist. Das ist auch der Ausgangspunkt von Neumann/Schlegel, die sich unlängst mit einigen Problemen des Haftbefehlsverfahrens auseinandersetzten1. Ein von ihnen und auch in früheren Publikationen nicht weiter erörtertes, aber nicht minder wichtiges Problem ist die inhaltliche Gestaltung des Haftbefehls, insbesondere die Darstellung des Haftgrundes gemäß § 142 Abs. 2 StPO2. Zur Begründung der Haftvoraussetzungen im Haftbefehl Die klare Darstellung des Haftgrundes trägt zur größeren Sicherheit bei der Anordnung der Untersuchungshaft bei, sie erhöht die Überzeugungskraft des Haftbefehls und schafft eine bessere Möglichkeit für dessen Überprüfung. § 142 Abs. 2 StPO ist daher im Zusammenhang mit den verfahrensrechtlichen Garantien der Gesetzlichkeit zu betrachten. Die Richtlinie Nr. 15 bestimmt, daß der Haftbefehl „neben der Angabe der Haftgründe nach Möglichkeit eine genaue Bezeichnung der Straftat sowie des Zeitpunktes und des Ortes ihrer Begehung enthalten“ muß. Den Grund der Verhaftung anzugeben, bedeutet m. E., im Haftbefehl die einzelnen Haftvoraussetzungen zu begründen. Gegenwärtig wird in den Haftbefehlen häufig nur formuliert, daß der Beschuldigte 'dringend verdächtig ist, eine bestimmmte knapp skizzierte Handlung begangen zu haben. Woraus sich allerdings 1 Neumann/Schlegel, „Probleme des Haftbefehlsverfahrens“, NJ 1966 S. 582. 2 Audi bei der namentlichen Bezeichnung des Beschuldigten im Haftbefehl können Probleme auftreten; sie sind jedoch weniger bedeutsam. Vgl. auch § 124 Abs. 2 StPO-Entwurf. ergibt, daß der Beschuldigte dieser Handlung dringend verdächtig ist, wird jedoch nur selten gesagt. Im Grunde genommen werden nicht die dringenden Verdachtsgründe angegeben, sondern es wird lediglich eine Beschuldigung schriftlich formuliert. Der Beschuldigte, dem bei seiner ersten Vernehmung gemäß § 106 StPO bereits mitgeteilt worden ist, was ihm vorgeworfen wird3 4, erfährt in der Regel mit dem Haftbefehl nur zum zweiten Mal die gegen ihn erhobene Beschuldigung. Unbekannt bleitot ihm dagegen, wodurch die Beschuldigung so verstärkt worden ist, daß der Richter einen über den Verdacht, wie er zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens geführt hat, hinausgehenden Tatverdacht, einen dringenden Tatverdacht, als vorliegend erachtet'1. Diese Kenntnis braucht der Beschuldigte aber, um sich gegen eine eventuelle ungerechtfertigte Verhaftung wehren zu können oder soweit er sich seiner Straffälligkeit bewußt ist, aber dennoch glaubt, die Verhaftung abwenden zu können um die Einsicht zu erlangen, daß sein Vorhaben keinen Erfolg haben wird. Keinesfalls darf man sich auf den Standpunkt stellen, der Beschuldigte wisse selbst am besten, was er „verbrochen“ habe, also sei es nicht erforderlich, ihm gegenüber zu begründen, woraus sich der dringende Tatverdacht ergibt. Wer so argumentiert, erkennt die Präsumtion der Nichtschuld nicht an und verstößt damit gegen grundlegende Gesichtspunkte unseres Strafverfahrensrechts. In der Regel5 sollte der Richter im Haftbefehl die Be- 3 Soll die Mitteilung nach § 106 StPO ihren Zweck erfüllen, nämlich es dem Beschuldigten zu ermöglichen, sich zu verteidigen und zu einer wahren Aussage über den erkannten Sackverhalt beizutragen, dann muß er erfahren, was ihm vorgeworfen wird. 4 Es wird nicht übersehen, daß auch der zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens führende Tatverdacht ein „dringender“ sein kann. Um jedoch das Problem sichtbar zu machen, ist die Variante gewählt worden, daß sich der ursprüngliche Verdacht erst später zu einem dringenden Tatverdacht verdichtet. 5 Soweit das Strafverfahren wegen einer Sache durchgeführt wird, in der die Geheimhaltung im staatlichen Interesse erforderlich ist, kann die Angabe von Beweisen nickt gefordert werden. 5 30;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 530 (NJ DDR 1967, S. 530) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 530 (NJ DDR 1967, S. 530)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die ZisLe der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet,. - die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß sich bei bestimmten Bürgern der feindlich-negative Einstellungen entwickeln und daß diese Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen und individuellen Bedingungen zu erfassen und aufzuzeigen, wie erst durch die dialektischen Zusammenhänge des Wirkens äußerer und innerer Feinde des Sozialismus, der in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft sowie die Schaffung der grundlegenden Voraussetzungen für den allmählichen Übergang zum Kommunismus ist das erklärte Ziel der Politik unserer Partei.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X