Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 520

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 520 (NJ DDR 1967, S. 520); geschlossene Vertrag unter Ziff. 3 Buchst, c zusätzlich „Hierdurch wird die Verpflichtung zur Zahlung von Verspätungszinsen (Vertnagsgesetz vom 11. Dezember 1957, GBl. I S. 627) nicht berührt“. Das ist die einzige ausdrückliche Bezugnahme auf das Vertraggesetz. Diese kann allenfalls dahin ausgelegt werden, daß insoweit materiellrechtlich das Vertragssystem zur Anwendung kommen soll. Daraus kann jedoch eine Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts nicht hergeleitet werden. Wie das Oberste Gericht .bereits mehrfach ausgesprochen hat, bestehen prinzipiell keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß mit einem Betrieb, der nicht in den Geltungsbereich des Vertragsgesetzes fällt, das materielle Recht der ABB und des Vertragsgesetzes vereinbart werden (vgl. OG, Urteil vom 30. Januar 1956 2 Uz 33/55 ). Das bedeutet aber nicht, daß damit zugleich auch für die Entscheidung von Streitigkeiten die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts begründet ist. Eine Vereinbarung, daß statt der Gerichte das Staatliche Vertragsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Vertrag zuständig sein soll, ist ebenso unzulässig wie eine Vereinbarung, daß statt des gesetzlich zuständigen Vertragsgerichts das Gericht entscheiden soll. Eine solche Vereinbarung würde der zwingenden Vorschrift des § 3 GVG vom 17. April 1963 (GBl. I S. 45) -bzw. des zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden § 9 GVG vom 2. Oktober 1952 (GBl. S. 983) in der Fassung vom 1. Oktober 1959 (GBl. I S. 753) t- widersprechen, wonach die Gerichte alle Straf-, Familien- und Arbeitsrechtssachen verhandeln und entscheiden, soweit nicht durch Gesetz die Zuständigkeit anderer Staatsorgane begründet ist. Diese Vorschrift verbietet sowohl, einen gesetzlich nicht zulässigen Rechtsweg zu vereinbaren, als auch einen gesetzlich zulässigen Rechtsweg auszuschließen. Der Kläger räumt zwar ein, daß es unzulässig ist, vertraglich einen anderen als den gesetzlichen „Gerichtsstand“ zu vereinbaren. Gleichwohl beruft er sich aber auf die nach § 2 des Bauleistungsvertrags vereinbarte Anwendung der ABB und damit des Vertragssystems und verkennt dabei, daß es sich hierbei wie vorstehend ausgeführt nur um die Anwendung des materiellen Rechts handeln kann. Maßgebend für die Entscheidung darüber, ob der Rechtsweg zulässig oder die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts gegeben ist, kann allein die gesetzliche Regelung des Geltungsbereichs des Vertragsgesetzes und der Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts sein. Hierbei ist von den im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage Oktober 1966 geltenden gesetzlichen Bestimmungen auszugehen. Bei dem Verklagten handelt es sich um einen privaten Handwerker. Soweit der Kläger den Verklagten in der Berufungsschrift als „KG“ bezeichnet hat, liegt ein offensichtlicher Irrtum vor. Staatliche Beteiligung ist hier nicht gegeben. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob § 14 Abs. 2 der VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts vom 18. April 1963 (GBl. II S. 293) i. d. F. der ÄndVO vom 9. September 1965 (GBl. II S. 711) zur Anwendung kommt. Danach ist das Staatliche Vertragsgericht auch zuständig für die Entscheidung von Streitfällen bei der Gestaltung und Erfüllung von Verträgen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragssystems abgeschlossen werden und an denen andere Betriebe beteiligt sind, denen staatliche Aufgaben erteilt werden oder die durch besondere gesetzliche Regelung in das Vertragssystem einbezogen sind. Ebenso sind in den Geltungsbereich des Vertragsgesetzes (VG) vom 25. Februar 1965 (GBl. I S. 109) außer den volkseigenen Betrieben, sozialistischen Genossenschaften, gesellschaftlichen Organisationen, Betrieben mit staatlicher Beteiligung auch andere Betriebe, die Planaufgaben erhalten, einbezogen (§ 1 Abs. 2 Ziff. 6 VG). Mithin kommt es darauf an, ob dem Verklagten staatliche Aufgaben erteilt worden sind. Das ist nicht der Fall. Zwar bezieht sich der Bauleistungsvertrag auf ein Staatsplanvorhaben, doch wurde der Verklagte vom Kläger nur zur Erbringung bestimmter Arbeiten im Rahmen des Gesamtvorhabens herangezogen. Das bedeutet aber nicht gleichzeitig eine Erteilung staatlicher Aufgaben. Dazu war der Kläger gar nicht befugt. Seitens des Rates der Stadt P. ist dagegen eine Beauflagung des Verklagten nicht erfolgt, was sich eindeutig aus dem vom Kläger überreichten Schreiben des Rates vom 21. Februar 1967 ergibt. Eine ganz andere hier nicht zu entscheidende Frage ist die, ob der Kläger diesen Vertrag überhaupt mit dem Verklagten abzuschließen berechtigt war. Mithin kann eine Einbeziehung des Verklagten in das Vertragssystem und die Zuständigkeit des Vertragsgerichts unter diesem Aspekt nicht festgestellt werden. Eine andere Rechtslage würde auch nicht bei Anwendung der zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Bestimmungen fVertragsgesetz vom 11. Dezember 1957; Vertragsgerichtsverordnung vom 22. Januar 1959) * bestanden haben. Mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage war ferner zu prüfen, ob die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts nach der 2. DVO zum VG Einbeziehung privater Betriebe in das Vertragssystem vom 25. Februar 1965 (GBl. II S. 250) gegeben ist. In Übereinstimmung mit dem Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR verneint der Senat auch unter diesem Gesichtspunkt die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts. Gemäß § 1 Abs. 1 der 2. DVO unterliegen private Betriebe dem Geltungsbereich des Vertragsgesetzes, soweit sie wechselseitige Beziehungen über die Lieferung von Erzeugnissen, die Durchführung von Bau- und Montageleistungen, von wissenschaftlichtedmischen Leistungen und von sonstigen Leistungen mit Betrieben gemäß § 1 Abs. 2 VG eingehen. Unter privaten Betrieben im Sinne der 2. DVO sind erstens Industrie-, Bau- und Baumaterialienbetriebe zu verstehen, die nach der VO über die Industrie- und Handelskammern der Bezirke vom 22. September 1958 (GBl. I S. 688) den/Industrie- und Handelskammern angehören, und zweitens Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks, die wirtschaftliche Aufgaben nach der VO über Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks vom 14. Dezember 1956 (GBl. I 1957 S. 4) durchführen. Darunter fällt der Verklagte als privater Handwerker nicht; denn Handwerker gehören nicht der Industrie- und Handelskammer an, sondern der Handwerkskammer. Nach § 1 Abs. 3 der 2. DVO erstreckt sich der Geltungsbereich des Vertragsgesetzes dann auch auf Betriebe, die den Handwerkskammern der Bezirke angehören, wenn' sie Ausfuhrverträge mit Außenhandelsunternehmen abschließen. Ein solcher Sachverhalt trifft auf den Verklagten nicht zu. Schließlich läßt § 1 Abs. 4 der 2. DVO zu, daß der Geltungsbereich des Vertragsgesetzes zwischen Betrieben gemäß § 1 Abs. 2 VG und Betrieben, die den Handwerkskammern der Bezirke angehören, vereinbart werden kann. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, dann wäre auf Grund der ausdrücklichen Regelung des § 3 der 2. DVO das Staatliche Vertragsgericht für die Entscheidung von Streitfällen zwischen den Vertragspartnern zuständig. Eine solche besondere Vereinbarung nach § 1 Abs. 4 der 2. DVO ist jedoch zwischen den Parteien nicht getroffen worden, abgesehen davon, daß es zur Zeit des Vertragsabschlusses noch gar keine gesetzliche Grundlage dafür gab. 520;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 520 (NJ DDR 1967, S. 520) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 520 (NJ DDR 1967, S. 520)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, die politisch-operative Lage in ihrem Verantwortungsbereich einzuschätzen, einen Beitrag zur Klärung der Frage Wer ist wer? zu leisten und Hinweise auf operativ interessante Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit den und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren.

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