Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 518

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 518 (NJ DDR 1967, S. 518); GPG kein Inventarbeitrag im Sinne der Ziff. 18 MSt für LPG Typ III gefordert wird. Die Mitglieder sind auch hier gehalten, der Genossenschaft unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Boden eingebracht wurde, alle zur gemeinsamen Nutzung geeigneten Produktionsmittel und Inventar zu Eigentum zu übertragen. Ihr Umfang wird bei der Verteilung der genos-. senschaftlichen Einkünfte entsprechend mit berücksichtigt (Ziff. 8 und 29 MSt GPG). § 18 Abs. 2 LPIG-Ges. kann demnach auf gärtnerische Produktionsgenossenschaften keine Anwendung finden. Auf alle gegenseitigen Forderungen der GPG und ihrer Mitglieder aus dem genossenschaftlichen Rechtsverhältnis sind daher wegen der Verjährung ausschließlich die Vorschriften der §§ 29, 18 Abs. 1 und 3 LPG-Ges. anzuwenden (einjährige Verjährungsfrist, beginnend am Schluß des Jahres). Zur Klarstellung sei noch darauf hingewiesen, daß das Stadtgericht auch irrt, wenn es der Auffassung ist, daß die Verjährungsfrist für Ansprüche von Genossenschaftsbauern auf Rückzahlung des zusätzlichen Inventarbeitrags ab deren Eintritt in die LPG läuft. Nach § 18 Abs. 2 LPG-Ges. beginnt die Verjährungsfrist am Schluß des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs sind also auseinanderzuhalten; Termin und Zahlungsweise für die Rückgewähr des zusätzlichen Inventarbeitrags legt die Mitgliederversammlung der LPG fest (Ziff. 19 Abs. 2 MSt LPG Typ III). Von ihrer Entschließung ist also der Beginn der Verjährungsfrist abhängig. Für die hier erörterte Forderung der Antragstellerin hätte das Stadtgericht Ziff. 12 des MSt GPG beachten müssen. Danach wird bei Austritt eines Mitglieds Inventar im Werte des eingebrachten Inventars in natura oder der Wert in Geld im Laufe von zehn Jahren von der Genossenschaft zurückerstattet. Aus dem von der Antragstellerin überreichten Schriftwechsel ist zu ersehen, daß ihr die Antragsgegnerin am 26. Juni 1965 mitgeteilt hat, daß der Wert für die übergebenen Inventargegenstände im Laufe dieses Jahres vergütet werde. Demzufolge hat die Verjährungsfrist frühestens Ende 1965 zu laufen begonnen, so daß aus- diesem Grunde dieser Anspruch, als er gerichtlich geltend gemacht wurde, noch nicht verjährt war. Nicht verjährt ist aber auch der Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung der Restvergübung für das Jahr 1964. Bei dieser Forderung hat das Stadtgericht ebenfalls nicht beachtet, daß im LPG-Recht für den Beginn der Verjährung nicht die Entstehung, sondern die Fälligkeit des Anspruchs maßgebend ist. Zutreffend weist der Kassationsantrag darauf hin, daß der Anspruch der Genossenschaftsmitglieder auf die volle Vergütung ihrer Arbeit, für die sie zunächst einen Vorschuß bis zu 70 % des geplanten Entgelts je Arbeitseinheit erhalten (Ziff. 29 Abs. 2, Ziff. 2 MSt GPG), im Laufe des Jahres entsteht, in dem sie geleistet wird. Die Fälligkeit der Restvergütung, deren endgültige Höhe insbesondere von der Erfüllung des Produktions- und Finanzplans, aber auch von anderen Umständen, wie z. B. von der Einhaltung der Arbeitsdisziplin, abhängig ist, tritt jedoch erst mit der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung über die Jahresendabrechnung ein. Die Endabrechnung für das Jahr 1964 wurde von der Mitgliederversammlung der Antragsgegnerin am 30. Januar 1965 bestätigt. Erst jetzt wurde die Forderung der Antragstellerin fällig. Entgegen der Auffassung der Instanzgerichte begann für sie also die Verjährungsfrist mit dem Abschluß des Jahres 1965 und nicht bereits mit dem Schluß des Jahres 1964. Das Stadtgericht hätte daher auch insoweit der Beschwerde stattgeben und die Entscheidung des Stadtbezirksgerichts aufheben müssen. Das Gesetz wurde auch dadurch verletzt, daß das Stadtgericht im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt hat. Das Verfahren über die einstweilige Kostenbefreiung ist kostenfrei. Das gilt auch für das Verfahren zweiter Instanz, wenn gegen den Beschluß, mit dem die einstweilige Kostenbefreiung ganz oder zum Teil verweigert wurde, Beschwerde eingelegt wird (§ 127 ZPO). Die unbemittelte Partei muß die Möglichkeit haben, ihre Rechte bei Gericht in gleicher Weise durchzusetzen wie eine Partei, die die Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Ihr muß deshalb auch Gelegenheit gegeben werden, eine die einstweilige Kostenbefreiung versagende Entscheidung ohne Kostenrisiko überprüfen zu lassen. Für diesen Fall kann daher' § 97 ZPO in Verbindung mit § 38 Abs. 2 GKG keine Anwendung finden. Darüber hinaus sind die am Kostenbefreiungsverfahren beteiligten Parteien nicht verpflichtet, dem Gegner auch nicht in der Beschwerdeinstanz außergerichtliche Kosten zu erstatten (vgl. §118 a Abs. 4 ZPO, das insoweit zutreffende Urteil des Obersten Gerichts vom 29. März 1956 2 Zz 16/56 OGZ Bd. 4 S. 193 und das Urteil vom 2. Februar 1967 - 1 ZziF 1/67*). * Das Urteil vom 2. Februar 1967 ist in NJ 1967 S. 386 veröffentlicht. Erlaß des Staatsrales der DDR über die Form der Verkündung gesetzlicher Bestimmungen vom 15. Oktober 1960 (GBl. I S. 531); § 9 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik vom 17. April 1963 (GBl. I S. 89). Anweisungen, Verfügungen und Verlautbarungen ähnlicher Art der Leiter zentraler Staatsorgane sind, auch wenn sie in den Verfügungs- und Mitteilungsblättern der zentralen Staatsorgane abgedruckt werden, unbeschadet ihrer Verbindlichkeit für nachgeordnete Organe, Betriebe und Einrichtungen, keine Rechtsnorm und daher nicht allgemein verbindlich. OG, Urt. vom 27. Januar 1967 2 Zz 31/66. Der Rechtsvorgänger des Verklagten (VEB) hat dem Kläger die Ausführung von Entwurfsarbeiten übertragen. Im Vertrag ist festgelegt, daß die Arbeiten nach der Gebührenordnung für Ingenieure (GOI) berechnet werden. Die Rechnung des Klägers wurde vom Verklagten unter Hinweis auf die Anweisung des Ministers für Bauwesen Nr. 93 vom 19. November 1963 über die Abrechnung von Projektierungsleistungen zugelassener privater Architekten und Ingenieure (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen 1963, Nr. 11/12, S. 84) gekürzt. Die Parteien streiten darüber, ob die Anweisung Nr. 93 Rechtsnorm und auch ohne vertragliche Vereinbarung der Berechnung des Arbeiten des Klägers zugrunde zu legen ist. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Es sieht die Anweisung Nr. 93 als Rechtsnorm an und ist der Auffassung, daß der von den Parteien abgeschlossene Vertrag insoweit gemäß § 134 BGB nichtig sei, als die Anweisung nicht beachtet worden sei. Mit der gleichen Begründung hat das Bezirksgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts hatte Erfolg. Aus den Gründen: Rechtsnormen kommen dadurch zustande, daß sie von einem gesetzlich hierzu berufenen Staatsorgan erlassen oder als solche bestätigt und im Gesetzblatt verkündet werden. An dem letzteren Erfordernis fehlt es im vorliegenden Fall. Die Anweisung Nr. 93 ist lediglich in den „Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen“ abgedruckt. Sie kann deshalb keine all- 518;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus für die inoffiziellen Kontaktpersonen ergebenden Einsatkfichtungen. Zu den grundsätzlichen politisch-operativen Abwehr-. aufgaben zur Sicherung der Strafgefangenenarbeitskommandos !. :. Die Aufgaben zur Klärung der Präge Wer ist wer? unter den Strafgefangenen in den Strafgefangenenarbeitskommandos. Der Informationsbedarf zur Lösung der politisch-operativen Abwehraufgaben als Voraussetzung der Organisierung der politisch-operativen Arbeit. Der Prozeß der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage des Gesetzes ist nur noch dann möglich, wenn bisher keine umfassende Gefahrenabwehr erfolgt ist und Gefahrenmomente noch akut weiterbestehen wirken.

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