Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 515

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 515 (NJ DDR 1967, S. 515); C. und tateinheitiich damit eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Werktätigen an der Entstaubungsanlage zugelassen. Unbewußt fahrlässiges Handeln in bezug auf die Folgen liegt vor, weil der Angeklagte trotz der gegebenen Hinweise die Gefahrensituation nicht richtig eingeschätzt hat, auf Grund seiner Fähigkeiten und Qualifikation jedoch in der Lage gewesen wäre, sich die möglichen Folgen bewußt zu machen. Er ist daher strafrechtlich für diese Folgen verantwortlich. § 200 StPO. 1. Das Gericht ist auch bei schweren Straftaten (hier: Mord) verpflichtet, sachbezogen zu prüfen, ob die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erforderlich ist. Allein der allgemeine Hinweis, daß möglicherweise die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht Vorgelegen habe, rechtfertigt nicht die Beiziehung eines Gutachtens. 2. Bei der Prüfung der Frage der Zurechnungsfähigkeit bzw. der Beiziehung eines Gutachtens ist ggf. von der Möglichkeit der Konsultation von Fachleuten durch das Gericht Gebrauch zu machen. BG Dresden, Urt. vom 17. April 1967 - 2 BS 5/67. Die Angeklagte hat den Tod ihres Kindes dadurch herbeigeführt, daß sie das Kind von Mitte Juli 1966 bis zum 7. Oktober 1966 durch langsamen Nahrungsentzug verhungern ließ. Vom Verteidiger der Angeklagten sind in der Hauptverhandlung Zweifel über die volle Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten während der Tatzeit geäußert worden. Der Senat hat den in der Beweisaufnahme gestellten Antrag des Verteidigers der Angeklagten auf Beiziehung eines psychiatrischen Gutachtens abgelehnt. Aus den Gründen: Voraussetzung für die Beiziehung eines psychiatrischen Gutachtens ist, daß sich entweder aus der persönlichen Entwicklung eines Angeklagten, aus seinem Verhalten oder aus den Umständen, unter denen die Straftat begangen wurde, Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit aufkommen lassen. Derartige Anhaltspunkte konnten jedoch hinsichtlich der Angeklagten nicht festgestellt werden. Sie war nie ernsthaft krank und hat auch keine Unfälle erlitten. Weder während der Schulzeit noch im Berufsleben und auch nicht im ehelichen Zusammenleben haben sich Anhaltspunkte für eine Geistesschwäche oder eine Geisteskrankheit der Angeklagten ergeben. Der Antrag auf Beiziehung eines .psychiatrischen Gutachtens stellt es darauf ab, daß die Angeklagte möglicherweise zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung im Sinne schwerer seelischer Depressionen nicht in.der Lage war, den gesamten Umfang ihrer strafbaren Handlung voll einzuschätzen. Sie sei laufend und oft sehr brutal von ihrem Ehemann mißhandelt und dabei auch am Kopf verletzt worden und sei deswegen so verzweifelt gewesen, daß sie einen Selbsmord-versuch unternommen habe. Auch daraus, daß sie ihre Handlung noch fortgesetzt habe, als ihr Kind 'bereits Pflegeschäden aufwies und sie mit der Entdeckung ihrer Tat hätte rechnen müssen, müsse geschlossen werden, daß sie möglicherweise auf Grund der gegebenen Situation in den Zustand einer gewissen Willenlosigkeit geraten sei, der ihre Einsichtsfähigkeit gemindert habe. Hinweise auf erlittene Kopfverletzungen sind stets im Zusammenhang mit der Täterpersönlichkeit und dem Tatgeschehen zu betrachten. Von der gerichtsmedizinischen Sachverständigen ist in der Beweisaufnahme ausgeführt worden, daß die von der Angeklagten erwähnten Fälle einer besonders brutalen Mißhandlung durch ihren Ehemann keine Anhaltspunkte dafür bieten, daß Folgen eingetreten sind, die für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten von Bedeutung sein könnten; u. a. fehlten die Symptome einer Gehirnerschütterung. Hinsichtlich des ersten Vorfalls im Dezember 1965 hat die Sachverständige ausgeführt, daß dieser schon deshalb außer Betracht bleiben muß, weil etwaige körperliche Folgen ein halbes Jahr später keine Nachwirkungen haben können. Diese Auffassung vertritt auch der Senat. Der zweite Vorfall im September 1966 ist ebenfalls unbeachtlich, weil er sich nicht rückwirkend auf die Fassung des Tatentschlusses Mitte Juli 1966 und auf die dann beginnende Tatausführung ausgewirkt haben kann. Er ist aber auch in bezug auf das Tatgeschehen völlig ohne Bedeutung, da die Angeklagte auch im September und bis zum 7. Oktober 1966 hinsichtlich der von ihr im Juli 1966 beschlossenen Tötung nicht anders handelte als zuvor. Daß die Angeklagte durch die Zerrüttung ihrer Ehe und durch die Brutalitäten ihres Ehemannes zuweilen verzweifelt war und einmal einen Selbstmordversuch unternommen hat, beweist lediglich, daß sie sich damals in einer Konfliktsituation befunden hat, die eine hinreichende Erklärung in der ehelichen Zerrüttung und in dem Verhalten ihres Ehemannes findet. Anhaltspunkte für eine Bewußtseinsstörung der Angeklagten zum Zeitpunkt ihres strafbaren Verhaltens lassen sich auch hieraus nicht ableiten. Ein derartiger Anhaltspunkt kann auch nicht daraus entnommen werden, daß die Angeklagte ihre strafbare Handlung noch fortsetzte, als ihr Kind bereits Pflegeschäden aufwies und sie mit der Entdeckung der Tat hätte rechnen müssen. Wie sehr die Angeklagte damit rechnete, daß die Tötung ihres Kindes unentdeckt bleiben würde, beweisen die umfangreichen Verschleierungsmaßnahmen ihrer Umwelt gegenüber. Die Angeklagte befand sich während der Tatausführung auch nicht im Zustand einer gewissen Willenlosigkeit, sondern war fest zur Tötung ihres Kindes entschlossen. Sie führte die von ihr wohl überlegte Tö-tungshaindlung planmäßig und systematisch bis zum Tode ihres Kindes fort, ohne zu zögern und ohne sich durch die Schreie des hungernden Kindes und durch dessen Abmagerung davon abbringen zii lassen. Die Angeklagte -hat auch erstmalig in der gerichtlichen Beweisaufnahme von einer „magnetischen Kraft“ gesprochen, die sie zur Tat getrieben habe, und daß sie sich „wie im Nebel befunden habe“. Diese Einlassungen der Angeklagten stehen aber im Widerspruch zur überlegten und planmäßigen Tatausführung und dazu, wie die Angeklagte das von ihr begangene vorsätzliche und grausame Tötungsverbrechen getarnt hat. Bei alledem muß auch berücksichtigt werden, daß sich die Tat über einen Zeitraum von drei Monaten hinzog. Während dieser Zeit ist die Angeklagte ihren häuslichen Aufgaben nachgegangen. Daß die Angeklagte in dieser Zeit niemals schwankend wurde und auch nie daran dachte, ihr Kind noch -zu retten, sondern vielmehr bis zuletzt die Umwelt über den wirklichen Zustand des Kindes bewußt täuschte, um dessen Rettung zu verhindern, beweist, wie konsequent die Angeklagte ihren Tötungsvorsatz'verwirklicht hat und wie stark ausgeprägt ihr Wille zur Tötung dieses Kindes gewesen ist. Die Angeklagte ist somit strafrechtlich voll für die von .ihr begangene Tötungshandlung verantwortlich. Anmerkung: Auf Grund einer umfassenden und gründlichen Beweisaufnahme ist das Bezirksgericht zu einer richtigen Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten gekommen, und es hat auch überzeugend den Antrag der Verteidigung auf Einholung eines psychiatrischen 515;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 515 (NJ DDR 1967, S. 515) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 515 (NJ DDR 1967, S. 515)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher gewinnt die Nutzung des sozialistischen Rechte zunehmend an Bedeutung. Das sozialistische Recht als die Verkörperung des Willens der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei entsprechen, Hur so kann der Tschekist seinen Klassenauftrag erfüllen. Besondere Bedeutung hat das Prinzip der Parteilichkeit als Orientierungsgrundlage für den zu vollziehenden Erkenntnisprozeß in der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gemäß Strafgesetzbuch in allen Entwicklungsstadien und Begehungsweisen, die inspirierende und organisierende Rolle des Gegners beweiskräftig zu erarbeiten und - Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? in der Untersuchungsarbeit wurden wiederum Informationen, darunter zu Personen aus dem Operationsgebiet, erarbeitet und den zuständigen operativen Diensteinheiten über- geben.

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