Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 514

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 514 (NJ DDR 1967, S. 514); erwuchs ihm die Rechtspflicht, eine Überprüfung der Anlagen in sicherheitstechnischer Hinsicht zu veranlassen, Beanstandungen der Werktätigen, die sich auf die Sicherheitstechnik bezogen, nachzugehen und ggf. entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu veranlassen sowie den Werktätigen die veranlaßten Maßnahmen mitzuteilen. Im vorliegenden Fall war der Angeklagte R. mithin verpflichtet, die Entstaubungsanlage unter Beachtung des § 9 ASchVO in einen den Erfordernissen der §§ 1 und 6 der ASAO 541 entsprechenden Zustand zu versetzen bzw. entsprechende Weisungen zu erteilen. Der Angeklagte hat den technischen Leiter S. erst Ende Juni 1965 beauftragt, eine Überprüfung der Entstaubungsanlage im Hinblick auf eine sicherheitstechnisch mögliche Realisierung der Vorschläge der Werktätigen vorzunehmen. Dieser Auftrag befreit ihn nicht von der ihm obliegenden Verantwortung zur Verbesserung des sicherheitstechnischen Zustands der Anlage, weil er dem Mitangeklagten weder einen Termin stellte noch in der Folgezeit eine Vollzugsmeldung von ihm forderte. Dadurch konnte es geschehen, daß der Angeklagte S. die persönliche Erfüllung des ihm erteilten Auftrags unterließ. Diese ihm obliegenden Pflichten hat der Angeklagte R. unbewußt schuldhaft verletzt. Er hat nicht die notwendigen Anstrengungen unternommen, sich seiner ihm nach §§ 8 und 9 ASchVO und §§ 1 und 6 der ASAO 541 obliegenden Verantwortung hinsichtlich der technischen Sicherheit bewußt zu werden, obwohl er auf Grund seiner Fähigkeiten und Qualifikation, insbesondere aber auf Grund der sich ständig wiederholenden Forderungen der Werktätigen hierzu verpflichtet und auch in der Lage gewesen wäre. Diese Pflichtverletzungen des Angeklagten R. waren mitursächlich für das Fortbestehen der Gefahr an der Entstaubungsanlage und für den Tod der Geschädigten C. Der Angeklagte hat, wie das Kreisgericht zutreffend festgestellt hat, seine ihm obliegende Pflicht zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit weiterhin dadurch verletzt, daß er es unterließ, eine persönliche Kontrolle der Arbeitsweise der Staubfilterwarte im Hinblick auf das Einhalten des § 6 der ASAO 541 vorzunehmen. Zu einer persönlichen Kontrolle am Arbeitsplatz der Staubfilterwarte war er deswegen verpflichtet, weil in den Eintragungen im Arbeitsschutzkontrollbuch des Brigadiers K., insbesondere vom 30. Oktober 1964, auf die Gefahr, in die laufende Welle zu geraten, hingewiesen wurde. Diese Pflicht bestand unabhängig von seiner Verantwortung für die Verbesserung der Sicherheitstechnik der Anlage, da die Anwendung und Beachtung zwingend vorgeschriebener Arbeitsschutzbestimmungen solange notwendig ist, bis eine gefahrfreie Technik eingeführt und damit die weitere Beachtung der Arbeitsschutzanordnungen durch die Werktätigen. überflüssig wird. Der Auffassung des Bezirksgerichts, dem Angeklagten R. seien für die Gefahrensituation an der Entstaubungsanlage und den Tod der Geschädigten C. ursächliche Rechtspflichtverletzungen nicht nachgewiesen, kann nicht zugestimmt werden. Die von ihm regelmäßig durchgeführten Arbeitsschutzbelehrungen gegenüber den leitenden Mitarbeitern seines Bereiches entbanden ihn im konkreten Fall nicht von seiner Verantwortung zur persönlichen Kontrolle am Arbeitsplatz der Staubfilterwarte im Hinblick darauf, ob § 6 der ASAO 541 eingehalten wurde. Auch wenn der Zeuge K. den Angeklagten nicht noch einmal persönlich von dem arbeitsschutzwidrigen Verhalten der Werktätigen der Anlage unterrichtet hat, so ergab sich doch aus dessen schriftlichem Hinweis auf die beste- hende Gefahr im Arbeitsschutzkontrollbuch und im Hinblick auf die sich ständig wiederholenden Beanstandungen eindeutig, daß gegen § 6 der ASAO 541 verstoßen wurde. Das Bezirksgericht hat in seinem Urteil richtig dargelegt, daß der Betriebsleiter grundsätzlich die ihm obliegenden Aufgaben im Gesundheits- und Arbeitsschutz durch Anleitung und Kontrolle der ihm nach dem Funktionsplan unmittelbar unterstellten leitenden Mitarbeiter verwirklicht. Die gleichen Aufgaben obliegen den Leitern größerer Produktionsbereiche. Zutreffend hat das Bezirksgericht auch ausgeführt, daß der Betriebsleiter bzw. leitende Mitarbeiter nicht verpflichtet ist, die Ausführung seiner zur Durchsetzung des Arbeitsschutzes erteilten Weisungen in jedem Falle an Ort und Stelle zu kontrollieren. In der Richtlinie Nr. 20 des Plenums des Obersten Gerichts ist jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß besondere Umstände seine persönliche Kontrolle an Ort und Stelle erfordern können. Solche besonderen Umstände bestanden an der Entstaubungsanlage, weil im Jahre 1964 fünfmal und im Jahre 1965 wiederum von der Brigade K. die Forderung nach Anbringen von Notschaltern erhoben und darauf hingewiesen wurde, daß Gefahr bestand, in die laufende Welle zu geraten. Daher wußte der Angeklagte, daß Wartungsarbeiten bei laufender Welle verrichtet wurden. Selbst wenn der Angeklagte der Auffassung gewesen sein sollte, es habe sich um eine Forderung nach zusätzlicher Sicherheit gehandelt, so war er im Hinblick auf seine Verantwortung für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit zur Kontrolle der Arbeitsweise an der Entstaubungsanlage verpflichtet, solange objektiv wirksame Mittel nicht bestanden. Soweit das Bezirksgericht die Möglichkeit einräumt, daß die sich ständig wiederholenden Forderungen der Brigade K. im Interesse der Sicherheit der Schlosser bei ihren Kontrollen und Wartungsarbeiten an der Entstaubungsanlage erhoben wurden, hat es übersehen, daß die Schlosser nicht der Brigade K. angehören, so daß sich also die Forderungen nicht auf die Gewährleistung der Arbeitssicherheit der Schlosser beziehen konnten. Abgesehen hiervon hatte der für die Tätigkeit der Schlosser verantwortliche Leiter M. am 22. April 1965 eine entsprechende Eintragung in das Arbeitsschutzkontrollbuch vorgenommen, so daß der Angeklagte R. auch im Interesse der Gewährleistung der Arbeitssicherheit der Schlosser verpflichtet war, die Arbeiten an der Entstaubungsanlage zu kontrollieren. Er kann dadurch nicht von seiner ihm obliegenden Verantwortung befreit werden. Selbst wenn sich der Angeklagte der ihm obliegenden Rechtspfiichten**ur Kontrolle der Arbeitsweise der Beschäftigten der Entstaubungsanlage nicht bewußt gewesen wäre was jedoch auf Grund der sich ständig wiederholenden Forderungen der Brigade K. verneint werj den muß , so hätte das Bezirksgericht prüfen müssen, ob er sich dieser ihm obliegenden Rechtspflichten hätte bewußt sein müssen und sein Handeln danach hätte bestimmen können. Unter Beachtung der Forderungen der Werktätigen, seiner langjährigen Tätigkeit im Betriebsteil VI und seiner Arbeitserfahrungen sowie seiner Qualifikation hätte das Bezirksgericht in diesem Fall zu der Feststellung gelangen müssen, daß der Angeklagte nicht die notwendigen Anstrengungen gemacht hat, sich seiner Pflichten bewußt zu werden. Im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts hat der Angeklagte seine ihm im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Rechtspflichten teils unbewußt soweit es sich um die technische Sicherheit handelte , im übrigen bewußt schuldhaft verletzt und dadurch unbewußt fahrlässig den Tod der Verunglückten 514;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 514 (NJ DDR 1967, S. 514) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 514 (NJ DDR 1967, S. 514)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen neben ihren Ursachen als sozial relevante Erscheinungen auch soziale Bedingungen haben, die als gesellschaftliches Gesamtphänomen auf treten, folgt, daß die vorbeugende Tätigkeit auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Quartals folgende Einschätzung treffen: Im Quartal wurden weitere Personen wegen des dringenden Verdachtes der Spionagetätigkeit für imperialistische Geheimdienste festgenommen; damit erhöht sich die Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahrer ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

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