Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 513

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 513 (NJ DDR 1967, S. 513); Entwicklung, insbesondere seit dem Inkrafttreten der ersten Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951 (GBl. S. 957 ff.). Das Gesetzbuch der Arbeit vom 12. April 1961 (GBl. I S. 27) verpflichtete in seiner bis zum 23. November 1966 gültigen Fassung des § 91 Abs. 1 die für den Gesundheits- und Arbeitsschutz Verantwortlichen, Betriebsanlagen u. a. so zu projektieren, zu konstruieren, herzustellen, zu errichten, zu unterhalten und instand zu setzen, daß sie eine hohe Sicherheit gewährleisten und körperlich schwere sowie gesundheitsgefährdende Arbeiten weitgehend einschränken. Die Verantwortung hierfür obliegt im Gegensatz zur Auffassung des Kreisgerichts, wie das Bezirksgericht richtig festgestellt hat, nicht nur dem für die Schutzgüte zuständigen Projektanten, Konstrukteur oder Herstellerbetrieb von Produktionsanlagen. Für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit durch objektiv wirksame Mittel und für die sicherheitstechnisch mögliche Ausrüstung der Produktionsanlagen tragen die Arbeitsschutzverantwortlichen der Produktionsbetriebe gleichermaßen die Verantwortung. Diese Verantwortung ergibt sich aus §§ 8 und 9 der ASchVO. Nach § 8 ASchVO hat der Betriebsleiter und in seinem Verantwortungsbereich der jeweilige leitende Mitarbeiter insbesondere zu sichern, daß die Unfallgefahren entsprechend dem Stand der technischen und ökonomischen Entwicklung beseitigt bzw. gemindert werden. Zu diesem Zweck haben die Verantwortlichen die Pflicht, die Arbeitssicherheit der Betriebsstätten, Betriebsanlagen und Einrichtungen in den erforderlichen Zeitabständen zu überprüfen sowie Mängel in der Arbeitssicherheit unverzüglich beseitigen zu lassen (§ 8 Abs. 2 Buchst, b ASchVO). Darüber hinaus macht § 9 ASchVO dem Betriebsleiter u. a. zur Pflicht, die Ursachen von Arbeitsgefahren und Arbeitserschwernissen weitgehend zu beseitigen und in erster Linie die Arbeitsmittel mit zusätzlichen technischen Mitteln zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit bzw. -erledchterung zu versehen. Soweit eine Gesundheitsgefahr durch objektiv wirksame Mittel, also durch Verbesserung der Sicherheitstechnik entsprechend dem Stand der technischen Erkenntnisse und ökonomischen Möglichkeiten, beseitigt werden kann, sind die Betriebsleiter und leitenden Mitarbeiter vorrangig hierzu verpflichtet. Das gilt insbesondere dann, wenn die Beachtung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zusätzliche Anforderungen an die Werktätigen stellt. Unter diesem Gesichtspunkt hätten die Instanzgerichte das Ergebnis der Beweisaufnahme würdigen müssen. Nach den Feststellungen des Kreisgerichts ist nach dem Unfall vom Herstellerbetrieb der Anlage eine Schutzvorrichtung für die Entstaubungsanlage konstruiert worden, die mit einer Schaltung verbunden ist. Diese Schutzvorrichtung schließt nach den Feststellungen des Kreisgerichts mit absoluter Sicherheit aus, daß an der laufenden Welle gearbeitet wird. Damit ist der Beweis erbracht, daß ein für die Werktätigen der Entstaubungsanlage gefahrloses Arbeiten ohne zusätzliche Anforderungen an sie möglich war. Die Verständigung eines Elektrikers, das Ziehen der Sicherungen für die Nockenwelle an der-Schaltsäule usw. unter Beachtung des § 6 der ASAO 541 hätten zusätzliche Anforderungen für die an der Entstaubungsanlage beschäftigten Werktätigen und den Elektriker dargestellt. Hinsichtlich des Angeklagten S. hat das Kreisgericht die Verantwortung für den Gesundheits- und Arbeitsschutz gemäß §§ 8, 18 ASchVO zutreffend bejaht. Der Angeklagte war auf Grund seiner Stellung als technischer Leiter und auf Grund seines Funktionsplanes für die technische Ausrüstung des Betriebsabschnitts verantwortlich. Ihm oblag insbesondere die Verantwortung für die Weiterentwicklung der technischen Aus- rüstung unter Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit. Aus dieser Verantwortung ergaben sich für ihn unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen konkrete Rechtspflich-ten, nachdem er durch den Angeklagten R. von den Forderungen der Mitglieder der Transportbrigade auf Anbringen von Notschaltern mit Reißleinen an der Entstaubungsanlage erfahren hatte, nämlich dafür zu sorgen, daß die Entstaubungsanlage in einen solchen Zustand versetzt wurde, daß sie in objektiver Hinsicht den Erfordernissen der §§ 1 und 6 der ASAO 541 entsprach und die Arbeitssicherheit ohne zusätzliche Anforderungen an die Werktätigen gewährleistete. Dabei kann es nicht darauf ankommen, daß der Vorschlag der Werktätigen keinen zuverlässigen Schutz vor Gefahren geboten und außerdem gegen den § 6 der ASAO 541 verstoßen hätte. Der Angeklagte R. hat dem Angeklagten S. den Auftrag erteilt, zu prüfen, inwieweit der Vorschlag realisierbar war. Das hätte für S. Veranlassung sein müssen, sich eingehend mit der Sicherheitstechnik der Anlage zu beschäftigen und von sich aus eine ähnliche Vorrichtung, wie sie nach dem Unfall konstruiert wurde, an der Entstaubungsanlage anzubringen. Dies war eine persönliche und unteilbare Pflicht; eine Weiterleitung des Auftrags an die Angeklagte B. entband ihn nicht von seiner ihm insoweit obliegenden Verantwortung. Diese dem Angeklagten S. obliegende Rechtspflicht hat er unbewußt schuldhaft verletzt. Er hat sich nicht mit dem Inhalt der ihm nach § 91 Abs. 1 GBA, §§ 8 und 9 ASchVO in Verbindung mit §§ 1 und 6 der ASAO 541 obliegenden Verantwortung vertraut gemacht. Auf Grund seiner Qualifikation als Ingenieur für Maschinentechnik, seiner Tätigkeit als Assistent im Zementanlagenbau, seiner Funktion als technischer Leiter und der damit verbundenen Arbeitserfahrungen hatte er die Fähigkeit und Möglichkeit, sich diese ihm obliegende Verantwortung bewußt zu machen und sein Handeln danach zu bestimmen. Diese Pflichtverletzung war entgegen der Auffassung des Kreisgerichts mitursächlich für das Weiterbestehen der Gefahrensituation an der Entstaubungsanlage und für den Tod der Verunglückten C. Eine den Erfordernissen der §§ 1 und 6 ASAO 541 entsprechende Verbesserung der Sicherheitstechnik an dieser Anlage war ohne besondere Schwierigkeiten möglich, da im Prinzip ähnliche Vorrichtungen seit Jahrzehnten in anderen Bereichen mit Erfolg angewandt werden (z. B. bei elektrischen Wäschemangeln). Soweit das Kreisgericht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten S. deswegen verneint, weil die technische Sicherheit der Anlage unter der Voraussetzung, daß § 6 der ASAO 541 von den Werktätigen eingehalten wurde, gewährleistet war, hat es nicht erkannt, daß das Einhalten des § 6 der ASAO 541 besondere Anforderungen an die an der Entstaubungsanlage beschäftigten Werktätigen stellte, die durch zusätzliche technische Mittel der Anlage beseitigt werden mußten (§ 9 ASchVO). Im Gegensatz zur Auffassung des Kassationsantrags ist dem Kreisgericht jedoch darin zuzustimmen, daß der Angeklagte S. für die Arbeitsweise der Staubfilterwarte nicht verantwortlich war, da diese ihm als technischem Leiter nicht unterstanden. Der Angeklagte R. war auf Grund seiner Stellung als Betriebsabschnittsleiter für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit auf Grund des Gesetzbuches der Arbeit und der Arbeitsordnung des VEB Z. in dem von ihm geleiteten Bereich gemäß §§ 8, 18 ASchVO verantwortlich. Seine Verantwortung erstreckte sich gleichfalls auf die vorrangige Gewährleistung der Arbeitssicherheit durch objektiv wirksame Mittel. Aus dieser Verantwortung 513;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 513 (NJ DDR 1967, S. 513) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 513 (NJ DDR 1967, S. 513)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der purchf üh von Ver nehnungen und anderen Maßnahmen der Seroisf üh rujng rechnen. Zielgerichtete Beobachtungsleistungen des Untersuchungsführers sind beispielsweise bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Arbeit mit Anforderungs bildern zu geiben. Bei der Erarbeitung: von Anforderungsbildern für im muß grundsätzlich ausgegangen werden von der sinnvollen Vereinigung von - allgemeingültigen Anforderungen auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können die Notwendigkeit der Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlunge gemäß oder die Notwendigkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens begründen. Bei allen derartigen Handlungen besteht das Erfordernis, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und wirksame Verhindern von Handlungen fedridlich-negativer Kräfte, die zu Beeinträchtigungen der Sichertieit und Ordnung an in den Objekten Staatssicherheit führen können.

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