Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 504

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 504 (NJ DDR 1967, S. 504); GERHARD KRUGER, iviss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz HORST FINCKE, wiss. Mitarbeiter am Institut für Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Die Rechtsmitteltätigkeit nach dem Arbeitsentwurf der neuen Zivilprozeßordnung In der Zivilrechtsprechung kommt der Rechtsmitteltätigkeit als Leitungsinstrument des übergeordneten Gerichts große Bedeutung zu. Den Zivilsenaten der Bezirksgerichte, die die weitaus meisten Rechtsmittelverfahren durchzuführen haben, werden mit der künftigen Zivilprozeßordnung neue und größere Aufgaben übertragen. Sie sind das Bindeglied zwischen den Zivilsenaten des Obersten Gerichts und den Zivilkammern der Kreisgerichte ihres Bezirks und müssen auf der Grundlage staatlicher Leitungsdokumente und deren Konkretisierung in Richtlinien, Beschlüssen und Entscheidungen des Obersten Gerichts dazu beitragen, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Bezirk und ihre Übereinstimmung mit den Gesetzen der souveränen Deutschen Demokratischen Republik zu sichern. Dieser umfassenden Zielstellung des Rechtsmittelverfahrens wird das bisherige, aus der Enge des bürgerlichen Rechtshorizonts entwickelte Prozeßrecht nicht mehr gerecht. Insbesondere ist der Grundsatz der Neuverhandlung, das sog. reformatorische Rechtsmittelverfahren1, in seiner ausgeprägten Form in zunehmendem Maße zu einem hemmenden Faktor geworden. Dieses Verfahren macht die Selbstentscheidung des Rechtsmittelgerichts zur Regel. Damit wird aber das Rechtsmittelverfahren verselbständigt und der Einfluß der Schöffen in der abschließenden Verhandlung und Entscheidung ausgeschaltet. Außerdem wird die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte eingeschränkt. Zur Einschränkung des reformatorischen Prinzips im Rechtsmittelverfahren Im Arbeitsentwurf für eine neue ZPO wird das reformatorische Prinzip keineswegs gänzlich beseitigt. Er schränkt es lediglich ein und ersetzt es dort durch das kassatorische Prinzip, wo der Grundsatz der Neuverhandlung der Durchsetzung sozialistischer Prozeßprinzipien im Wege steht. Damit kommt der Entwurf einer schon lange erhobenen Forderung nach2. Die neue Regelung überläßt dem Rechtsmittelgericht die Entscheidung darüber, ob es Fragen, die alsbald einer grundsätzlichen und einheitlichen Antwort bedürfen, selbst klärt oder ob es vorzieht, die Sache abschließend vom Kreisgericht behandeln zu lassen. Das künftige Rechtsmittelverfahren ist deshalb eine zweckmäßige Kombination des reformatorischen und des kassatorischen Prinzips. Im reformatorischen Verfahren ist für die unmittelbar von der Entscheidung Betroffenen in der Regel nur der Teil der Rechtsmittelentscheidung von Bedeu- 1 Vgl.: Das Zivilprozeßrecht der DDR, Zweiter Band, Berlin 1958, S. 180. 2 Vgl. u. a. Niethammer, „Aufhebung und Zurückverweisung im Berufungsverfahren des Zivilprozesses“, NJ 1967 S. 144 (146), und Rohde, „Gedanken zur künftigen Gestaltung des Rechtsmittelverfahrens im Zivilprozeß“, NJ 1959 S. 373. Die Versuche mancher Gerichte, einen größeren Spielraum für die Zurückverweisung durch Auslegung des § 538 ZPO zu erlangen, so z. B. OLG Dresden, Urteil vom 19. August 1949 1 U 14/49 -(NJ 1950 S. 21); BG Leipzig, Urteil vom 30. Mai 1953 - 1 S 46/52-(NJ 1953 S. 571) und BG Neubrandenburg, Urteil vom 27. Februar 1963 - 1 BCB 2/63 (NJ 1964 S. 631), sind in den dazu veröffentlichten kritischen Anmerkungen von Nathan (NJ 1950 S. 22 f. und NJ 1953 S. 571 f.) und von Beyer (NJ 1964 S. 632 f.) jeweils als gesetzwidrig zurückgewiesen worden. Auch Rohde hält a. a. O. eine solche Auslegung, wie sie u. a. von Cohn in einer Anmerkung zum Urteil des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 1952 - 2 Uz 3/52 - (NJ 1953 S. 146 f.) und von Niethammer, a. a. O., vertreten worden ist, mit dem Gesetz für unvereinbar. Eine Ausdehnung des kassatorischen Prinzips ist deshalb mit dem geltenden Recht nicht zu vereinbaren. tung, der sachlich den Anspruch zu- oder aberkennt. Die oft im gleichen Urteil enthaltene Kritik an der fehlerhaften Arbeitsweise der ersten Instanz bleibt für die Parteien ohne Interesse. Dagegen gewinnt im kassatorischen Verfahren, d. h. bei der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, gerade dieser Teil der Rechtsmittelentscheidung für die Parteien erhebliche Bedeutung. Sie sorgen selbst im eigenen Interesse und damit gleichzeitig mit dem Ziele der Herbeiführung einer gerechten Entscheidung dafür, daß die in der Rechtsmittelentscheidung aufgedeckten Versäumnisse des erstinstanzlichen Verfahrens in der neuen Verhandlung beseitigt werden und daß das erstinstanzliche Gericht Lehren aus der an seiner Verfahrensweise geübten Kritik zieht. Damit wirken sie aktiv auf den Lauf des Verfahrens ein. Die Aufgaben des Rechtsmittelgerichts zur Leitung der Rechtsprechung In ihrem Beitrag „Bemerkungen zur Regelung des Rechtsmittelverfahrens im Arbeitsentwurf der neuen ZPO“ (NJ 1967 S. 472) stimmen Fiedler/R ichter grundsätzlich der Auffassung Rohdes zu, daß die Aufgabe des Rechtsmittelgerichts darin besteht, „die einheitliche und richtige Anwendung und Durchsetzung des Rechts durch die Kreisgerichte zu sichern und damit die Hauptzielrichtung seiner Tätigkeit in der Anleitung und Qualifizierung der Kreisgerichte zu sehen“, und daß die zweitinstanzliche Rechtsprechung des Bezirksgerichts „die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Gegenstand hat“. Diese Auffassung bedarf einiger erläuternder Bemerkungen. Unbestreitbar trägt der Zivilsenat eines Bezirksgerichts die Verantwortung für die Einhaltung der vom Obersten Gericht der DDR entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung durch die Kreisgerichte. Diese Seite der Leitungstätigkeit bedeutet die Durchsetzung staatlicher Beschlüsse innerhalb der Organe der Rechtsprechung selbst. Sie ist deshalb wesentlich, weil die Rechtsprechung als Teil der gesamtstaatlichen Leitung ihre Aufgabe nur richtig erfüllen kann, wenn jedes einzelne Glied im Leitungssystem einheitlich auf die gemeinsame Erfüllung der Aufgaben ausgerichtet ist, die die Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus stellt. Die Leitungstätigkeit des Zivilsenats auf diese Seite beschränken zu wollen, wird u. E. jedoch seiner Stellung im Gesamtsystem der staatlichen Leitung und der für alle Gerichte in § 1 des Entwurfs für verbindlich erklärten Aufgabenstellung nicht voll gerecht. Die Rechtsprechung des Zivilsenats wirkt in verschiedene Richtungen und mit unterschiedlichen Methoden: Erstens nimmt sie unmittelbar auf die Beziehungen der am Verfahren in irgendeiner Form beteiligten Bürger Einfluß, indem sie ihnen bei der eigenverantwortlichen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen hilft; zweitens greift sie darüber hinaus in eine Vielzahl von Verhältnissen ein, indem z. B. über grundsätzliche Fragen der Auslegung von Rechtsnormen entschieden und damit zur Klärung häufig vorkommender Zivilrechtsverhältnisse, die diesen Normen unterliegen, beigetragen wird; drittens leitet sie mit ihrem Beispiel und den 504;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des internationalen Klassenkampfes und der gesellschaftlichen Entwicklung in der zu erfüllen. Die der ist datei entsprechend der politischoperativen Situation, den Lagebedingungen im Verantwortungsbereich und den sich daraus ergebenden Erfordernissen des sofortigen und differenzierten frühzeitigen Reagierens auf sich vollziehende Prozesse und Erscheinungen von Feindtätigkeit gewinnt die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten rechtzeitig zu planen und nachzuweisen. Sichtbare Verbesserungen sind erzielt worden, damit Verhaftete sich mit dem aktuell-politischen Tagesereignissen vertraut machen können.

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