Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 503

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 503 (NJ DDR 1967, S. 503); wollens, sondern trüge Züge der Spekulation und könnte u. U. sogar ein Abhängigkeitsverhältnis begründen. Selbstverständlich sollen auch künftige Beziehungen der Parteien den Regeln der Freundschaft und des Anstandes entsprechen; sie dürfen aber nicht indirekt mit Hilfe einer Rechtsnorm erzwungen werden können, indem der Schenker die Schenkung zu jeder Zeit oder binnen einer Frist widerrufen kann, wenn der Beschenkte sich „des groben Undanks“ oder in anderer Weise in den Augen des Schenkers „schuldig“ gemacht hat. Ein solches Verfahren würde auf eine Schuldprüfung hinauslaufen; die Schenkung wäre also an eine bestimmte Bedingung geknüpft. In der sozialistischen Gesellschaft kann eine Schenkung, gleich ob es sich um Eheleute, Verlobte, Bekannte oder Verwandte handelt, weder direkt noch indirekt an die gesetzliche Bedingung geknüpft sein, daß sich der Beschenkte gegenüber dem Schenker stets mehr oder weniger tadellos zu verhalten hat. Das würde der Entwicklung guter persönlicher Beziehungen widersprechen und die Gleichberechtigung der Partner beeinträchtigen. Der Beschenkte würde sich, um die guten Beziehungen zu erhalten, gezwungen fühlen, sich dem Willen des Schenkers unterzuordnen. Von den persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander abgesehen, spielt auch noch ein zweiter Umstand eine Rolle, nämlich das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem bezüglich des Gegenstands selbst. Indem der Schenker diesen Gegenstand dem Beschenkten überträgt, löst er sich völlig davon und hat keine Beziehungen mehr zu ihm. Das trifft z. B. auf solche aus der Praxis bekannten Fälle zu, in denen Verwandten aus dem Verkaufserlös eines Grundstücks ein größerer Geldbetrag für den Erwerb eines Motorboots oder eines Mopeds geschenkt wird. In derartigen Fällen ist daher ein Widerrufsrecht nicht angebracht. Zur Rückforderung von Geschenken, die im Vertrauen auf eine gemeinsame Zukunft gemacht worden sind Daneben gibt es jedoch Schenkungsfälle, bei denen dieser Grundsatz nicht angewendet werden kann. Es gibt Schenkungen, bei denen die Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem auf eine Gemeinschaft zwischen ihnen gerichtet sind. Das kann eine bereits bestehende Gemeinschaft (Ehe-, Wohn- oder sog. Lebensgemeinschaft), aber auch eine erst angestrebte Gemeinschaft (Verlöbnis, Freundschaftsverhältnis junger Leute) sein. Hier wird eine Schenkung nicht nur von den vergangenen und gegenwärtigen Beziehungen der Beteiligten bestimmt; vielmehr spielt gerade die Erwartung eine Rolle, daß die persönlichen Beziehungen der Beteiligten fortbestehen und sich sogar weiter vertiefen werden. Wenn sich auch in diesen Fällen Beschenkter und Schenker gleichberechtigt gegenüberstehen, so ist aber doch nicht jene Unabhängigkeit voneinander gegeben, wie sie für die zuerst dargelegten Beziehungen typisch ist. Hier entspricht es der sozialistischen Moral, wenn beide zielgerichtet auf die gemeinsame Zukunft hinsteuern und sich im Vertrauen auf die Zukunft Geschenke machen. Natürlich können sich auch solche Beziehungen u. U. als nicht dauerhaft erweisen, weil z. B. Freunde feststellen, daß sie nicht zusammen passen, weil sich Verlobte oder Lebenskameraden entzweien oder weil die Ehe zerrüttet ist. Einerseits muß hier das gleiche gelten, was hinsichtlich der Schenkung zwischen miteinander nicht so eng verbundenen Personen gesagt wurde: Das Gesetz darf dem Schenker nicht die Macht geben, den Beschenkten in seiner freien Willensentscheidung irgendwie zu beeinflussen. Andererseits aber vor allem wegen der engen Beziehungen dieser Personen zueinander muß das Recht den Schenker in bestimmtem Maße für den Fall sicherstellen, daß das von ihm in die gemeinsame Zukunft gesetzte Vertrauen nicht erfüllt wird. Deshalb muß auch hier das Verhältnis der Beteiligten bezüglich des geschenkten Gegenstandes untersucht werden. Zum Teil überträgt der Schenkende Gegenstände, zu denen er jegliche Beziehung verliert ein Kleid, eine Armbanduhr, einen Ring usw. Solche Schenkungen sind überwiegend von den vergangenen und den gegenwärtigen persönlichen Beziehungen bestimmt. Die Wiedererlangung solcher Geschenke muß unter den gleichen Gesichtspunkten ausgeschlossen bleiben wie bei Personen, die in einem weniger engen Verhältnis zueinander stehen. Andererseits werden aber Gegenstände übertragen, zu denen der Schenker auch danach noch bestimmte Beziehungen hat, von denen er sich nicht völlig trennt. Solche Schenkungen sind überwiegend von den persönlichen Beziehungen im Hinblick auf die gemeinsame Zukunft bestimmt. Der Schenker kann auf Grund dieser Beziehungen in aller Regel damit rechnen, daß der Gegenstand auch künftig seinen Interessen mit dient. Das traf auf die Mehrzahl der klagenden Parteien in den genannten 15 Verfahren zu. So handelte es sich z. B. darum, daß ein Ehegatte dem anderen kurz nach der Eheschließung die ideelle Grundstückshälfte übertragen oder eine Verlobte Geld für die Anschaffung ' eines Motorrads gegeben hatte, oder zwischen Lebenskameraden und Wohngemeinschaften Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienen sollten, geschenkt worden waren. Die Frage, ob der Schenker dann, wenn sich seine Vorstellungen über die gemeinsame Zukunft und die Hoffnung, mit dem Gegenstand in Verbindung zu bleiben, nicht erfüllen, ein Recht auf Rückforderung haben muß, sollte nach den Umständen in den persönlichen Beziehungen der Parteien entschieden werden. Eine gesetzliche Regelung müßte daher dem Schenker das Recht einräumen, das Geschenk ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn in den Beziehungen der Partner Veränderungen eintreten und der Verbleib des Geschenks auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Schenker einen unzumutbaren Nachteil bedeuten würde. Es ist z. B. nicht einzusehen, weshalb die Freundin die 1000 MDN verlieren soll, die sie dem Freund für den Kauf eines Motorrads geschenkt hatte, oder warum die Verlobte das Eßservice, den Silberbesteckkasten usw. behalten soll. Dabei müssen allerdings alle Umstände berücksichtigt werden, insbesondere ist zu prüfen, ob ein unzumutbarer Nachteil vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch nicht unbeachtlich, ob und ggf. in welchem Umfang eine solche „ Schenkung bereits durch Aufwendungen des Beschenkten ausgeglichen worden ist. Bei Eheleuten sind darüber hinaus auch die Gründe zu berücksichtigen, die zur Zerrüttung der Ehe geführt haben. Weshalb sollte z. B. eine Ehefrau trotz nur kurzer Ehe auf die ihr nach der Eheschließung geschenkte ideelle Grundstückshälfte verzichten müssen, wenn allein der Ehemann ein weiteres Zusammenleben unmöglich macht? Weshalb aber sollte sie die Grundstückshälfte behalten dürfen, wenn es umgekehrt ist oder wenn beide Eheleute die Ehe nicht fortsetzen wollen? Sicherlich müssen andere Gesichtspunkte beachtet werden, wenn die Ehe nicht nur kurze Zeit bestanden hat. Mit einer diese Darlegungen berücksichtigenden Regelung würde sowohl der Widerruf des bisherigen § 530 BGB als auch das Rückforderungsrecht nach § 528 BGB gegenstandslos. 5 03;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 503 (NJ DDR 1967, S. 503) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 503 (NJ DDR 1967, S. 503)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers über die komplexe politisch-operative Sicherung der Zivilverteidigung in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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