Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 502

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 502 (NJ DDR 1967, S. 502); sichtspunkten aus und vertreten unter Berufung auf §§ 256, 325 ZPO die Auffassung, daß gegen alle Erben geklagt werden muß22. Für die Feststellung der Vaterschaft trifft § 325 ZPO aber nicht zu. Das Urteil wirkt nicht nur für und gegen die dort bezeichneten Personen, sondern für und gegen alle, da nach § 58 FGB kein anderer Mann als Vater festgestellt werden kann, solange nicht das rechtskräftige Feststellungsurteil gemäß § 60 FGB aufgehoben ist. Diese Rechtskraftwirkung, die u. a. auch für das Erbrecht, für Unterhalts- und Rentenansprüche maßgebend ist, tritt völlig unabhängig davon ein, ob die Betroffenen am Verfahren beteiligt waren oder nicht23 24. Auch die Tätigkeit des Gerichts, das nach §§ 2, 25 FVerfO von Amts wegen den Sachverhalt umfassend aufzuklären, sorgfältige Feststellungen zu treffen, alle für die Entscheidung erheblichen Umstände zu berücksichtigen und deshalb alle noch vorhandenen Beweismöglichkeiten auszuschöpfen hat, wird nicht davon berührt, daß nur ein Bürger verklagt wird. Deshalb ist dem Urteil des BG Karl-Marx-Stadt darin zuzustimmen, „daß im Vaterschaftsfeststellungsverfahren jeder Erbe passiv legitimiert ist“. Dadurch werden die für unseren Fall völlig unnötigen Belastungen der Ermittlung aller (potentiellen) Erben vermieden2'1. Im Gegensatz zu Piehl/Schmidt und Schlegel halte ich eine Pflegerbestellung nach § 105 FGB nicht für ausgeschlossen. Einig bin ich mit ihnen darin, daß eine direkte, wenn auch ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung auf den hier zur Rede stehenden Fall nicht 22 Vgl. Piehl / Schmidt, a. a. O., S. 410. 23 So auch BG Karl-Marx-Stadt, a. a. O., S. 419. 24 Damit erübrigt sich auch die von Piehl ' Schmidt vorgeschlagene Bestellung eines Nachlaßpflegers für die noch unbekannten Erben gemäß § 1960 BGB, die ich überdies in Übereinstimmung mit Schlegel nicht für möglich halte. möglich ist. Die zur Begründung vorgebrachten Argumente sprechen aber nicht gegen eine analoge Anwendung. Eine gewisse Ähnlichkeit des zur Debatte stehenden Sachverhalts auf personenrechtlicher Ebene mit den in § 105 Abs. 1 FGB auf Vermögensangelegenheiten bezogenen Tatbeständen ist nicht von der Hand zu weisen. Für den Ausnahmefall, daß passiv legitimierte Bürger nicht bekannt oder mit der Klage nicht erreichbar sind, ist eine Schließung der Lücke durch Analogie durchaus legitim. Auch wenn man die Passivlegitimation derjenigen potentiellen Erben verneint, die bei Feststellung der Vaterschaft nicht zur Erbfolge berufen sein würden, wäre die Pflegerbestellung in entsprechender Anwendung des § 105 FGB eine Möglichkeit, um zu helfen, wo geholfen werden muß. Zusammenfassend ist festzustellen: 1. Die Feststellung der Vaterschaft ist gemäß § 54 FGB auch noch nach dem Tode des Erzeugers zulässig. 2. Sie kann nur durch gerichtliche Entscheidung, nicht aber durch Vaterschaftsanerkennung erfolgen, weil diese ausschließlich dem Vater Vorbehalten ist. 3. In dem Verfahren wegen Feststellung der Vaterschaft ist jeder Miterbe des Kindes und jede Person, die ohne das Kind zur Erbfolge berufen sein würde, passiv legimitiert. 4. In Ausnahmefällen kann in entsprechender Anwendung des § 105 FGB für den verstorbenen Mann ein Pfleger bestellt werden, gegen den die Klage zu richten ist. Dt. FRIEDRICH JANSEN, Leiter des Lehrstuhls für Familienrecht an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ TvuCfaH. dar Qasatzcfabuncf HERBERT GRASS, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Rückforderungsrecht bei Schenkungen nach dem ZGB In seinem Beitrag „Zur Regelung der Schenkung im künftigen ZGB“ (NJ 1967 S. 82) wirft Pas ler die Frage auf, ob der Widerruf der Schenkung (§ 530 BGB) und das Rückforderungsrecht (§ 528 BGB) auch bei der Neuregelung im ZGB beibehalten werden sollen. Wenn man vom Charakter der Schenkung in der sozialistischen Gesellschaft als Ausdruck der Verbundenheit ihrer Bürger, ihrer gegenseitigen Wertschätzung, des Wohlwollens und der Solidarität ausgeht, die Objekte und Gründe der Schenkung betrachtet sowie die Rechtsprechung auf diesem Gebiet analysiert, so ist festzustellen, daß eine den BGB-Bestimmungen entsprechende Regelung unserer gesellschaftlichen Entwicklung nicht mehr entspricht. Es sind vielmehr Normen zu schaffen, die auch auf diesem Gebiet die Durchsetzung sozialistischer Verhaltensnormen fördern. Bei zwei Berliner Gerichten wurden in den letzten Jahren 15 Verfahren anhängig, in denen das mit einer Schenkung Hingegebene wieder zurückverlangt wurde. Dabei wurden nur eine Klage und eine Widerklage auf § 530 BGB (Widerruf) gestützt. In allen anderen Fällen wurde das Rechtsverhältnis von den klagenden Parteien als Darlehn, Leihe und ungerechtfertigte Bereicherung dargestellt. Vergleicht man die Verfahren miteinander, so unterscheiden sich vom Sachverhalt her diejenigen, bei denen die Schenkung widerrufen wurde, kaum von den Prozessen, in denen die klagende. Partei versucht, die Schenkung auf einer anderen Rechtsgrundlage rückgängig zu machen. Immer standen die Parteien in einem engen persönlichen Verhältnis zueinander. Durch irgendwelche Gründe wurde dieses Verhältnis getrübt, so daß es zum Bruch der Beziehungen kam. Grober Undank oder ein ähnliches Verhalten spielten dabei keine oder nur eine untergeordnete Rolle. In der Regel waren vielmehr die klagenden Parteien bestrebt, nach dem Abbruch der persönlichen Beziehungen auch die auf deren Grundlage entstandenen Vermögensbeziehungen zu‘ regeln, wozu so lange kein Anlaß bestand, als diese Beziehungen noch gut waren. Zur Rückforderung von Geschenken, die auf Grund vorausgegangener oder gegenwärtiger Beziehungen gemacht worden sind In der sozialistischen Gesellschaft ist die Schenkung im allgemeinen von den vorausgegangenen und den gegenwärtigen persönlichen Beziehungen der Beteiligten bestimmt. Im Regelfall ist davon auszugehen, daß der Schenker nach gründlichen Erwägungen davon überzeugt ist, dem Beschenkten gehöre der Schenkungsgegenstand verdientermaßen. Wollte der Schenker die Schenkung im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der persönlichen Beziehungen vornehmen, so wäre sie nicht mehr Ausdruck der Verbundenheit und des Wohl-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 502 (NJ DDR 1967, S. 502) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 502 (NJ DDR 1967, S. 502)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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