Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 501

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 501 (NJ DDR 1967, S. 501); andere Personen übergehen. Das steht auch im Einklang mit den praktischen Bedürfnissen. Da der von der Mutter als Vater des Kindes angegebene Mann nicht mehr lebt, kann man den Eintritt der vielfältigen und schwerwiegenden Rechtsfolgen, die sich aus der Vaterschaftsanerkennung ergeben und die keineswegs nur die möglicherweise anerkennungsbereiten Erben treffen, nicht bereits an deren Anerkennung knüpfen; in diesem Falle bedarf es vielmehr einer gründlichen gerichtlichen Untersuchung unter den besonderen prozessualen Garantien des Feststellungsverfahrens12. Nur so können die Interessen aller (potentiell) Beteiligten gewährleistet und mit den gesellschaftlichen Interessen in Übereinstimmung gebracht werden. Es besteht keine Veranlassung, von dem Grundsatz abzuweichen, daß die Vaterschaft, falls sie nicht vom Vater anerkannt wurde, nur gerichtlich festgestellt werden kann13. Das Gesagte muß m. E. auch hinsichtlich der Anerkennung im gerichtlichen Verfahren gemäß § 57 FGB gelten. Obwohl der Wortlaut dieser Bestimmung nicht so eindeutig ist nach § 57 kann „der Verklagte“ anerkennen , ergibt sich aber aus ihrem Sinn, daß auch diese Anerkennung nur durch den (allein verklagten oder wahrscheinlicheren) Vater selbst, nicht aber durch einen Rechtsnachfolger erfolgen kann, denn diese Regelung dient der Wahrung des Vorranges der freiwilligen Anerkennung vor der gerichtlichen Verurteilung14. Passivlegitimation Schlegel ist der Auffassung, daß die Vaterschaftsfeststellung nach dem Tode des Erzeugers gegenwärtig nicht erreichbar ist, weil niemand passiv legitimiert sei und dem nur durch eine gesetzliche Neuregelung abgeholfen werden könne. Ich stimme Schlegel und auch Piehl / Schmidt15 darin zu, daß eine Prozeßpflegschaft für den verstorbenen Erzeuger eine zweckmäßige Lösung des Problems wäre16. In die Überlegungen der künftigen gesetzlichen Ausgestaltung ist aber auch die Möglichkeit des Antragsverfahrens ohne Gegenpartei nach dem Vorbild der Rückübertragung des Erziehungsrechts auf Betreiben des Organs der Jugendhilfe gemäß § 51 Abs. 3 FGB und § 33 Abs. 2 Satz 1 FVerfO einzubeziehen. Schließlich ist auch die Passivlegitimation des Organs der Jugendhilfe erwägenswert17. Vorschläge für eine künftige Neuregelung entheben uns aber nicht der Aufgabe, eine sachgerechte Lösung im Rahmen des geltenden Rechts zu finden. Sie wird zwar den Charakter einer Hilfslösung tragen, trotz aller möglichen Bedenken muß sie jedoch versucht werden, weil die Gerichte täglich vor der Notwendigkeit stehen können, eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Dabei ist von dem Prinzip auszugehen, daß das Feststellungsbegehren nicht von der gleichzeitigen Gel- 12 vgl. dazu Richtlinie Nr. 23 des Plenums des Obersten Gerichts zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft vom 22. März 1967 (NJ 1967 S. 237 ft.). 13 Das führt zu der Konsequenz, daß die Beurkundung einer „Vaterschaftsanerkennung“ dritter Personen nach dem Tode des Vaters durch die Organe der Jugendhilfe oder die Staatlichen Notariate unzulässig und eine gleichwohl beurkundete Anerkennung unwirksam ist, weil sie gegen das Gesetz verstößt. 1C Vgl. dazu auch: Das Familienrecht der DDR, a. a. O., Anm. I zu 57 FGB, S. 213. 15 piehl / Schmidt, a. a. O., S. 410, Anm. 5. 16 im Gegensatz zu Schlegel halte ich eine entsprechende Ergänzung des § 56 FGB allerdings nicht für sinnvoll; es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Frage, die gemeinsam mit den übrigen Bestimmungen des Verfahrens in Familiensachen in der künftigen ZPO geregelt werden sollte. 17 Von diesen drei Varianten gebe ich der ersteh den Vorzug; gegenüber der zweiten ermöglicht sie eine spezielle gesetz- liche Vertretung des Verstorbenen im Prozeß und dürfte mit- hin optimaler sein; die dr'tte könnte man wohl nur dann in die engere Wahl ziehen, w-oin man überhaupt eine Zuständigkeit des Organs der Juge ldhilfe für die Vaterschaftsfeststellung nach dem Tode des I rzeugers bejaht. tendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche abhängig gemacht werden kann, weil die Vaterschaftsfeststellung darüber hinausgehende, selbständige Bedeutung besitzt18. Ich stimme deshalb im Ergebnis dem Urteil des BG Karl-Marx-Stadt zu, das m. E. einen gangbaren Weg zeigt. Die Überlegung, daß am ehesten diejenigen Personen als Verklagte im Vaterschaftsfeststellungsverfahren in Betracht kommen, die zu Erben berufen sind oder ohne das Kind allein zu Erben berufen sein würden, ist überzeugend. Obwohl es, wie in dem Urteil mit Recht festgestellt wird, eine materielle Rechtsnachfolge hinsichtlich der Vaterschaftsfeststellung nicht gibt, besteht m. E. kein Hinderungsgrund, eine prozessuale an die Erbfolge als die „umfassendste Rechtsnachfolge“, die unsere Rechtsordnung für die Beziehungen der Bürger untereinander kennt, zu knüpfen19. Schlegel hat gegen den Lösungsversuch, die Feststellungsklage gegen die Erben des Verstorbenen zu richten, beachtliche Bedenken vorgetragen, die Veranlassung zu einer Präzisierung und Differenzierung des verwendeten Begriffs „Erben“ geben. Folgende Fälle sind zu unterscheiden: 1. Ohne das Kind wären die als passiv legitimiert in Betracht kommenden Personen Alleinerben; bei Feststellung der Vaterschaft des Verstorbenen erben sie gemeinsam mit dem Kind. Beispiel: Ehegatte und aus der Ehe hervorgegangene Kinder des Vaters. 2. Die betreffenden Personen sind Alleinerben und bleiben es auch bei Feststellung der Vaterschaft des Verstorbenen, weil das Kind ausnahmsweise kein Erbrecht besitzt. Beispiel: Das Kind ist durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen oder bereits volljährig und wirtschaftlich selbständig. 3. Die in Betracht kommenden Personen wären ohne das Kind die alleinigen Erben, bei Feststellung der Vaterschaft werden sie aber durch das Kind von der Erbfolge ausgeschlossen. Beispiel: Eltern des Vaters20. Da die Erbfolge nur als Anknüpfungspunkt für die Passivlegitimation dienen kann, das Feststellungsverfahren im übrigen aber nicht nach erbrechtlichen, sondern ausschließlich nach familienrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, erlangen die aus dem materiellen Erbrecht hergeleiteten Bedenken Schlegels m. E. nur insoweit Bedeutung, als sie die Anknüpfung selbst in Frage stellen, und das trifft nur für den dritten der genannten Fälle zu. Denn man kann die Passivlegitimation derjenigen Personen, die in jedem Falle zur Erbfolge berufen sind, nicht deshalb ablehnen, weil sich bei anders gelagerten Verhältnissen heraussteilen kann, daß zunächst als Erben betrachtete Bürger in Wirklichkeit nicht Erben geworden sind. Immerhin handelt es sich aber auch bei den letzteren um potentielle Erben. Nach meinem Dafürhalten kann auch das ein hinreichender Grund für die Bejahung der Passivlegitimation sein21. Will man dem nicht folgen, bleibt m. E. nur die Möglichkeit der Pflegerbestellung. Bei der Beantwortung der Frage, ob von mehreren (potentiellen) Erben auch einer allein passiv legitimiert ist, gehen Piehl/Schmidt von vermögensrechtlichen Geis Anderer Ansicht ist Schrodt, der die Vaterschaftsfeststellung nur im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder Erbrechten behandelt (a. a. O., S. 300). Einen ähnlichen Standpunkt muß man wohl auch bei Piehl Schmidt (a. a. O., S. 409) voraussetzen, denn sie gehen offenbar davon aus, daß die Mutter, wenn auch „nicht in erster Linie“, so aber doch überhaupt erbrechtliche Ansprüche geltend macht. 19 Auch Piehl / Schmidt kennzeichnen als maßgebenden Ge- sichtspunkt die ohne das Kind eintretende Gesamtrechtsnachfolge der (potentiellen) Erben. , 20 Ein solcher Sachverhalt liegt dem zitierten Urteil des BG Karl-Marx-Stadt zugrunde. 21 Einzuräumen ist allerdings, daß ihre Bezeichnung schlechthin als „Erben“ unpräzise ist.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 501 (NJ DDR 1967, S. 501) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 501 (NJ DDR 1967, S. 501)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann. Das Stattfinden der Beschuldigtenvernehmung unter den Bedingungen der verschärften Klassenauseinandersetzung und seiner Konfrontations Politik seine Angriffe mit dem Ziel der Schaffung einer inneren Opposition und zur Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der im Rahmen der Vorgangsbearbeitung, der operativen Personenaufklärung und -kontrolle und des Prozesses zur Klärung der Frage Wer ist wer? insgesamt.

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