Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 50

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 50 (NJ DDR 1967, S. 50); mögen und Rechte auf Grund gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge unter den gleichen Voraussetzungen und dem gleichen Umfang wie Bürger des Vertragspartners erwerben können. Auch in der Fähigkeit, über Vermögen letztwillige Verfügungen zu treffen, sind sie den Bürgern des Partners gleichgestellt Das bedeutet, daß sich der Umfang des Vermögens, den Angehörige des einen Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates erben können, nach den Gesetzen des Vertragspartners bestimmt, auf dessen Territorium sich das bewegliche oder unbewegliche Nachlaßvermögen befindet (Art. 46 Abs. 3). Die erbrechtlichen Verhältnisse (Kreis der Erben, Erbteil, Erbschaftserwerb, Erbschaftsverzicht, Verhältnis der Erben zueinander, Erbenhaftung u. ä.) bestimmen sich im übrigen nach dem Recht des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger der Erblasser zur Zeit des Todes war (Art. 47). Im Gegensatz zur Regelung in den bisherigen Verträgen15 erfährt dieser Grundsatz keinerlei Einschränkung durch die Art des Nachlaßvermögens. Die Regele Die bisherigen Hechtshilfeverträge bestimmen, daß für die erbrechtlichen Verhältnisse hinsichtlich des beweglichen Ver-mögens das Heimatrecht des Erblassers maßgebend ist. Für das unbewegliche Vermögen so Rechtshilfeverträge mit der UdSSR (Art. 34), der Sozialistischen Republik Rumänien (Artikel 36) und der Volksrepublik Albanien (Art. 35) bzw. das Vermögen, bei dem auch Inländer Verfügungsbeschränkungen unterliegen so Rechtshilfeverträge mit der CSSR (Art. 40), der Volksrepublik Polen (Art. 41), der Ungarischen Volksrepublik (Art. 44) und der Volksrepublik Bulgarien (Art. 41) gelten die Erbgesetze des Lagestaates. lung geht also aus vom Prinzip der Nachlaßeinheit und einem einheitlichen Erbstatut nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Die übrigen Regelungen entsprechen den bisherigen Verträgen. Die Testierfähigkeit und die zulässigen Arten der letztwilligen Verfügungen bestimmen sich nach dem Heimatrecht des Erblassers. Dieses Recht gilt auch für die Form, wobei jedoch die Ortsform genügt (Art. 48). Art. 58 bestimmt, daß bei erbenlosem Nachlaß das bewegliche Nachlaßvermögen dem Heimatstaat, das unbewegliche dem Lagestaat zufällt. Ob ein Vermögen als beweglich oder unbeweglich anzusehen ist, ergibt sich dabei aus dem Recht des Lageorts (Art. 51). Auch die internationale Zuständigkeit und das Verfahren in Nachlaßsachen folgen bewährten Grundsätzen. Der bewegliche Nachlaß wird von den Organen des Staates geregelt, dessen Staatsbürger der Erblasser war, der unbewegliche Nachlaß von denen des Staates, auf dessen Gebiet er sich befindet. Das gleiche gilt für Erbstreitigkeiten (Art. 49). Neu sind die Bestimmungen der Art. 54, 55, die dem Schutz der Interessen der Erben und Nachlaßgläubiger dienen. Das Nachlaßvermögen kann erst dann in den anderen Staat ausgeführt werden, wenn die Rechte inländischer Erben und Nachlaßgläubiger sichergestellt sind. Zu diesem Zweck kann ein Teil des beweglichen Nachlasses bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zurückbehalten werden. Die Regelung der Auslieferung (Art. 81 bis 100) entspricht der in den anderen Rechtshilfeverträgen. diaricktO’ Arbeitstagung der Forschungsgemeinschaft „Jugendkriminologie" Die Forschungsgemeinschaft „Jugendkriminologie“ des Wissenschaftlichen Beirats für Jugendforschung beim Amt für Jugendfragen des Ministerrates der DDR zog auf ihrer 3. Arbeitstagung vom 6. bis 8. Dezember 1966 eine Bilanz der bisherigen Arbeit und bestimmte Richtung und Aufgaben der künftigen Forschung*. Gegenstand der Arbeitstagung waren ferner Probleme des .Motivs und der Motivation in der jugendkriminologischen Forschung. Der stellvertretende Leiter der Forschungsgemeinschaft, Prof. Dr. hahil. Hartmann, amt. Direktor des Instituts für Strafrecht an der Humboldt-Universität Berlin, berichtete über die bisherigen Forschungen der Arbeitsgemeinschaft, die seit zwei Jahren besteht und der jetzt 50 Wissenschaftler und Praktiker Juristen, Soziologen, Pädagogen, Psychologen und Psychiater angehören. Erste Ergebnisse der Gemeinschaftsarbeit zeigten sich bereits in den drei Arbeitsgruppen, die sich mit Rückfalltätern, mit den Gruppendelikten und mit kindlichen Fehlentscheidungen beschäftigen. Die theoretische Konzeption der Forschungsgemeinschaft, die Einheit von positiver sozialistischer Jugendpolitik und Kampf gegen die Jugendkriminalität, habe sich als richtig erwiesen. Die jugendkriminologische Forschung dürfe kein von der positiven Entwicklung in der Gesellschaft gesondertes Dasein führen, sondern müsse mit ihren Ergebnissen zur wissenschaftlichen Leitung des staatlichen und gesellschaftlichen Erziehungsprozesses beitragen. Es sei Aufgabe der Forschungsgemeinschaft, sowohl auf aktuelle Fragen der Kriminalitätsbekämpfung einzugehen als auch über einen längeren Zeitraum die Ursachen der Kriminalität und die Wege und Methoden zu ihrer Überwindung wissenschaftlich zu untersuchen. Die Kriminologie werde so zu einer bedeutsamen Informationsquelle für die staatliche und gesellschaftliche Leitungstätigkeit überhaupt. Als ein Kernproblem der künftigen jugendkriminologischen Forschung bezeichnete Prof. Dr. habil. Lek-s c h a s , Prorektor für Gesellschaftswissenschaften der * Uber die 2. Arbeitstagung berichteten Seidel / Lupke, „Wissenschaftliche Beratung über Probleme der bürgerlichen und der sozialistischen Kriminologie", NJ 1966 S. 594 ff. Humboldt-Universität Berlin, die Aufgabe, die Hauptdeterminanten negativen sozialen Verhaltens zu erforschen. Dazu seien erforderlich: 1. eine nach wissenschaftlichen Prinzipien geordnete Phänomenologie der Straftaten und Täter, die zur Phänomenologie der als Ursachen der Kriminalität bezeichneten Erscheinungen hinführen soll; 2. die Erforschung der Determinanten für das Normalverhalten der Menschen in den jeweiligen Bereichen, um aus ihnen die Determinanten für negatives Sozialverhalten herauszukristallisieren; 3. Aussagen darüber, wie lange solche Determinanten noch weiterbestehen werden, wodurch sie sozial existent sind (materielle und ideologische Wurzeln) und wie die Existenzbedingungen für negative Determinanten Schritt um Schritt verändert oder gar aufgehoben werden können; 4. Aussagen darüber, welche Veränderungen sich in der Grunddetermination der Verhaltensweise der Jugendlichen durch die gesellschaftliche Entwicklung allgemein und im Spezialbereich vollziehen werden; 5. die Notwendigkeit, alle Wissenschaften, die einen Beitrag zur Aufdeckung der Gesetzmäßigkeit des sozialen Verhaltens der Menschen liefern können, in die Kriminologie zu integrieren. Eine wichtige Voraussetzung für die Forschungsarbeit besteht darin, von einheitlichen Bezugssystemen und Begriffsinhalten auszugehen. Diplom-Psychologe Det-tenborn (Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität Berlin) stellte deshalb Thesen zur Diskussion, mit denen die Herausarbeitung eines einheitlichen kriminologischen Motivbegriffs angestrebt wird. Er legte dar, daß in den meisten kriminologischen Arbeiten der letzten Zeit die Tatmotivation eine große Rolle spiele; jedoch werde der Begriff „Motiv“ sehr unterschiedlich aufgefaßt. So würden z. B. kausale und finale Faktoren nebeneinandergestellt. Es sei aber für die Aussage einer wissenschaftlichen Arbeit von Bedeutung, ob man Zielstellungen bzw. Absichten des Täters oder die vorausgegangenen psychischen Abläufe erfaßt. Neben diesen Faktoren fänden sich in Motivaufzählungen zuweilen 50;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten darauf, bereits im Stadium der operativen Bearbeitung mit den-Mitteln und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit daran mitzuwirken, die gegnerischen Pläne und Absichten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit. Zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels Feststellungen zu weiteren Angriffen gegen die Staatsgrenze Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zur Aufklärung anderer politischioperativ bedeutsamer Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus, die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit sein. Sie sind nur in dem Maße zu befriedigen, wie das zur Festigung der Zusammenarbeit beiträgt und durch operative Arbeitsergebnisse gerechtfertigt ist.

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