Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 490

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 490 (NJ DDR 1967, S. 490); land, sozialistischer Internationalismus, Siegeszuversicht, Glaube an die Schöpferkraft des Menschen das sind wesentliche sozialpsychologische Momente des sozialistischen Bewußtseins. Das sozialistische Bewußtsein der Richter weist zugleich auch spezifische Züge auf. Sie resultieren nicht aus einer bevorrechteten sozialökonomischen Lage oder aus einer privilegierten sozialpolitischen Stellung der Richter in der DDR5 6. Weder für das eine noch für das andere hat der Sozialismus Raum. Im Gegenteil: Der Sozialismus hat die sozialökonomischen Grundlagen für die privilegierte Stellung der Richter beseitigt und die Trennung und Isolierung der Richter vom Volk restlos aufgehoben. Die Spezifika resultieren vielmehr aus der Funktion des Richters im gesellschaftlichen System des Sozialismus. Wesentliche Aspekte der gesellschaftlichen Funktion des Richters bestehen darin, auf der Grundlage der Gesetze des sozialistischen Staates Rechtsverletzungen zu erkennen und zu beurteilen. Geht es um kriminelle Handlungen, so sind Entscheidungen über Strafmaßnahmen zu treffen, die zum Schutze der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung sowie der Rechte der Bürger notwendig sind und der Erziehung der Gesetzesverletzer zu verantwortungsbewußtem Verhalten im gesellschaftlichen und persönlichen Leben dienen. Die Erfüllung dieser Funktion erfordert, daß die Richter ein besonders ausgeprägtes sozialistisches Rechtsbewußtsein haben. Nun ist das sozialistische Rechtsbewußtsein ein wesentlicher Bestandteil des sozialistischen Bewußtseins überhaupt. Die Kenntnis des Ursprungs und der Funktion des sozialistischen Rechts und wesentlicher rechtlicher Regelungen sowie das Wissen um die sozialistische Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit und ein Gefühl für Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit das umfaßt das sozialistische Rechtsbewußtsein sind unabdingbare Elemente sozialistischen Bewußtseins. Das Besondere im sozialistischen Bewußtsein des Richters besteht jedoch darin, daß diese Elemente tief ausgeprägt sind, weil sich das sozialistische Rechtsbewußtsein des Richters auf die Kenntnis und Beherrschung der sozialistischen Rechtsideologie sowie auf ein umfassendes Fachwissen gründet. Aber auch andere Elemente sind im Bewußtsein des Richters besonders ausgeprägt: Entschlußkraft, Entscheidungsfreude, Parteilichkeit für den gesellschaftlichen Fortschritt, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit gegenüber den Angeklagten, Sachlichkeit u. a. m. Sie sind gleichfalls unabdingbare ideelle Voraussetzungen dafür, daß die Richter die ihnen von der sozialistischen Gesellschaft übertragene hohe Verantwortung über das Schicksal von Menschen rechtskräftig zu entscheiden realisieren können. Sachverhaltsfeststellung und richterliche Überzeugung Eine unerläßliche Bedingung dafür, daß der Richter in einem Strafverfahren Recht sprechen kann, besteht darin, daß die Strafsache selbst objektiv und hinreichend allseitig5 festgestellt ist Die Summe wahrer und hinreichend allseitiger Aussagen, die die Strafsache abbilden, wird vom und im Bewußtsein der Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane produziert. Sie ist das Resultat subjektiver Erkenntnistätigkeit der Mitarbeiter der Untersuchungsorgane, des Staatsanwalts und der Richter. Die Summe der Aussagen von der Strafsache ist nur dann wahr, wenn sie der Strafsache adäquat zugeordnet ist, d. h. wenn die Aussagen behaupten „Die Strafsache ist so und so“ und die Strafsache selbst ä Vgl. Steiner, „Soziale Herkunft und Struktur der Richter in der DDR“, NJ 1966 S. 619 ff. 6 Zum Begriff der hinreichenden Allseitigkeit vgl. Grahn, „Zur Wahrheitsproblematik im Ermittlungsverfahren“, Forum der Kriminalistik 1966, Heft 6, S. 4. Ferner Grahn, Probleme der Wahrheit im strafgerichtlichen Erkenntnisprozeß, Dissertation, Potsdam-Babelsberg 1966, S. 156 ff. wirklich so und so ist, wie es in den Aussagen behauptet wind. Wahre Aussagen über 'die Strafsache sind die unerläßliche Bedingung, damit im Strafverfahren kein Unschuldiger, wohl aber der Schuldige zur Verantwortung gezogen wird. Mit der Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren ist das Problem der richterlichen Überzeugung aufgeworfen, obwohl beide nicht identisch sind. Während aber den Fragen der Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren völlig zu Recht gebührende Aufmerksamkeit geschenkt wird, ist das Problem der richterlichen Überzeugung bisher nicht bzw. nicht genügend erörtert worden. Unseres Erachtens ist es möglich, einen Begriff der richterlichen Überzeugung zu entwickeln, der wissenschaftlich korrekt ist und subjektivistischen Tendenzen keine Einflußmöglichkeiten eröffnet. Im Gegenteil: Dieser Begriff ist selbst ein Instrument, um den objektiven Charakter der sozialistischen Rechtsprechung umfassend durchsetzen zu helfen. Das sozialistische Strafgericht muß bevor es ein Urteil fällt davon überzeugt sein, daß der Angeklagte wirklich der Täter der fraglichen Straftat ist und daß er schuldhaft gehandelt hat. Die Richter müssen in jedem Strafverfahren die Strafsache wahr und hinreichend allseitig feststellen und von der Wahrheit ihrer Feststellungen überzeugt sein. Die richterliche Überzeugung ist also das Wissen des Richters von der Wahrheit oder Falschheit der im Strafprozeß gewonnenen Aussagen, das Wissen von der adäquaten oder nicht adäquaten Zuordnung der gewonnenen Aussagen zu den Sachverhalten der Strafsache. In jedem Strafverfahren werden sowohl wahre als auch falsche Aussagen vorgetragen. Eine mögliche wahre Aussage der Sachverhaltsfeststellung könnte sein: „A. entnahm der Kasse der Verkaufsstelle B am Tage C 500 MDN.“ Die entsprechende richterliche Überzeugung käme in der Feststellung zum Ausdruck: „Die Aussage ,A. entnahm der Kasse der Verkaufsstelle B am Tage C 500 MDN‘ ist wahr.“ Die richterliche Überzeugung ist somit eine Aussage über eine Aussage oder eine Aussage über ein System von Aussagen oder ein System von Aussagen über ein System von Aussagen. Während die Aussagen über die Strafsache wirkliche Sachverhalte abbilden ob wahr oder falsch, ist in dem hier behandelten Zusammenhang nicht relevant , widerspiegeln die Aussagen der richterlichen Überzeugung die Zuordnung der Sachverhalte der Strafsache zu den entsprechenden gerichtlichen Feststellungen, widerspiegeln sie die Eigenschaft der Aussagen über die Sachverhalte der Strafsache, wahr oder falsch zu sein. Die richterliche Überzeugung ist sekundäres Wissen; denn sie widerspiegelt nicht die Straftat selbst, sondern das Wissen von der Straftat und sagt aus, ob dieses Wissen wahr oder falsch 'ist. Primäres Wissen in dem Sinne, daß es der richterlichen Überzeugung vorausgeht sind die Aussagen, die die Sachverhalte der Straftat abbilden. Die Aussagen über die Strafsache werden in der Objektsprache, die Aussagen der richterlichen Überzeugung über die Wahrheit oder Falschheit der Aussagen von der Straftat hingegen in der Metasprache erster Stufe formuliert. Eine Aussage über die richterliche Überzeugung, z. B. darüber, ob diese begründet oder nicht begründet sei, wird i.n der Metasprache zweiter Stufe ausgedrückt7. 7 Unter Metasprache versteht man die Sprache einer Wissenschaft, in der nicht vom Gegenstand der betreffenden Wissenschaft die Rede ist, sondern in der die Begriffe, Lehrsätze dieser Wissenschaft selbst Objekt der Untersuchung sind. Die ursprüngliche wissenschaftliche Theorie, die Objekt der Metasprache ist, bedient sich einer Objektsprache (Klaus / Buhr, Philosophisches Wörterbuch, Leipzig 1964, S. 351). Näheres bei Klaus, Spezielle Erkenntnistheorie, Berlin 1966, S. 173 f. 490;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 490 (NJ DDR 1967, S. 490) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 490 (NJ DDR 1967, S. 490)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze. Von den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurden von - Personen wegen Straftaten gegen die Staatsgrenze der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen.

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