Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 49

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 49 (NJ DDR 1967, S. 49); aus setz ungen dafür nach den Gesetzen beider Staaten gegeben sind (Art. 28 Abs. 3). Für die Todeserklärung von Angehörigen der Vertragsstaaten gelten ausschließlich die Gesetze des Staates, dem die Person im Zeitpunkt der letzten Nachrichten angehört hat. Das gilt auch dann, wenn das Verfahren nach Art. 30 Abs. 2 Buchst, a und b von einem Gericht des anderen Staates durchgeführt wird (Art. 30 Abs. 3). Überhaupt ist für die gesamte Kollisionsregelung die starke Betonung des Staatsangehörigkeitsprinzips charakteristisch. Beziehungen zwischen Ehegatten (Art. 31 bis 36) Wie der Vertrag mit der Sozialistischen Republik Rumänien (Art. 22 Abs. 3) enthält auch der Vertrag mit der SFRJ (Art. 31 Abs. 1 und 2) eine Vorschrift über die bei der Eheschließung zu beachtenden materiellrechtlichen Voraussetzungen. Sie bestimmen sich für jeden der künftigen Ehegatten nach den Gesetzen des Staates, dessen Staatsbürger er ist12. Dazu tritt die Modifikation des Abs. 2, wonach unbeschadet der vorhergehenden Regel hinsichtlich des Bestehens absoluter Ehehindernisse die Gesetze des Vertragspartners Anwendung finden können, auf dessen Territorium die Ehe geschlossen wird. Kein Vertragspartner ist danach verpflichtet, eine Eheschließung durchzuführen, wenn dem nach seinen Gesetzen zwingende Eheverbote entgegenstehen. Dies gilt auch dann, wenn nach Art. 31 Abs. 1 die Ehefähig-keit nach dem Recht des anderen Partners zu bestimmen ist, weil z. B. beide künftigen Ehegatten dessen Staatsbürgerschaft besitzen13. Die Form der Eheschließung bestimmt sich nach den Gesetzen am Ort der Eheschließung (Art. 31 Abs. 3). Die kollisionsrechtliche Regelung der persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten entspricht den in deft bisherigen Verträgen entwickelten Grundsätzen. Bei gemeinschaftlicher Staatsangehörigkeit gilt das gemeinsame Heimatrecht, bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit das Recht des Vertragspartners, auf dessen Gebiet die Ehegatten ihren gemeinschaftlichen Wohnsitz haben bzw. gehabt haben (Art. 32). Auch bei der Ehescheidung sind grundsätzlich die Gesetze des Vertragspartners maßgebend, dessen Staatsbürger beide Ehegatten im Zeitpunkt der Erhebung der Klage sind (Art. 34 Abs. 2). Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit geht die Regelung einen neuen Weg. Die bisherigen Rechtshilfeverträge knüpfen in diesem Fall an die lex fori an, d. h., es gilt das Recht des angerufenen Gerichts, wobei die Gerichte beider Vertragsstaaten nebeneinander zuständig sind14. Im Vertrag mit der SFRJ findet eine Kumulation der beiden Rechtsordnungen statt. Im Falle einer unterschiedlichen Staatsangehörigkeit finden die Gesetze beider Vertragsstaaten gleichermaßen Anwendung. Der Grundsatz der Gleichberechtigung der Ehegatten findet dahingehend seine konkrete Ausgestaltung, daß eine Ehescheidung nur ausgesprochen werden kann, soweit dies nach dem Recht beider Vertragsstaaten, d. h. dem Heimatrecht jedes der beiden Ehegatten, zulässig ist. Anders als bisher ist auch die Regelung der Zuständigkeit in Ehescheidungssachen. Bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit ist primär das Gericht des Heimatstaates 12 Diese Norm stimmt insoweit mit § 15 Abs. 1 S. 1 EGFGB überein. 13 Derartige Eheverbote enthält § 8 FGB. Des weiteren ist bei allen Eheschließungen zwischen einem DDR-Bürger und einem jugoslawischen Staatsangehörigen § 15 Abs. 1 Satz 2 EGFGB zu beachten, der für derartige Eheschließungen eine besondere Genehmigung vorsieht. 11 Vgl. Art. 23 des Rechtshilfevertrags mit der Volksrepublik Polen, Art. 28 des V irtrags mit der Ungarischen Volksrepublik, Art. 23 des Vertrage mit der UdSSR, Art. 24 des Vertrags mit der Sozialistischen Republik Rumänien, Art. 24 des Vertrags mit der Volksrepublik Bulgarien, Art. 24 des Vertrags mit der Volksrepublik Albanien. zuständig. Wohnen die Ehegatten auf dem Gebiet des anderen Vertragspartners, so sind auch dessen Gerichte zuständig, wobei jedoch eine Scheidung nur ausgesprochen werden darf, soweit dies nach dem Recht beider Vertragsstaaten zulässig ist (Art. 35 Abs. 1). Besitzen die Ehegatten eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit, so ist das Gericht des gemeinschaftlichen Wohnsitzes zuständig. Fehlt dieser, so ist das Gericht des Vertragspartners zuständig, auf dessen Gebiet der verklagte Ehegatte seinen Wohnsitz hat (Art. 35 Abs. 2). Die vorstehend genannten Regeln gelten auch für die Nichtigkeitserklärung einer Ehe (Art. 36). Diese Regelung unterstreicht die Achtung der Souveränität beider Vertragspartner. Soweit nach Maßgabe der vorgenannten Kollisionsnormen bezüglich der Eheschließung und Eheauflösung das Recht des anderen Vertragspartners anzuwenden ist, findet es unter Berücksichtigung und im Rahmen der Grundprinzipien des eigenen Rechts Anwendung. Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern (Art. 37 bis 41) Diese Regelung, die eine Weiterentwicklung der bisherigen Vereinbarungen ist, erfaßt alle Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern und überwindet gleichzeitig die auch kollisionsrechtlich nicht mehr gerechtfertigte Sonderregelung für das außerhalb der Ehe geborene Kind. Die Art 37, 38 entsprechen im Ergebnis der Regelung der §§ 18, 19 EGFGB. Die Feststellung und die Anfechtung der Vaterschaft bestimmt sich für alle Kinder nach dem Recht des Vertragspartners, dessen Staatsbürgerschaft das Kind mit der Geburt erworben hat. Für die übrigen Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern, z. B. Unterhalt, Sorgerecht usw., gilt das jeweilige Heimatrecht des Kindes. Ein Wechsel der Staatsangehörigkeit ist also zu beachten, da sich damit in aller Regel auch die Lebertsverhältnisse ändern. Die Zuständigkeitsregel in Art. 39 legt fest, daß für die Entscheidung aller Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern sowohl das Gericht des Heimatstaates des Kindes als auch das Gericht seines Wohnsitzes oder Aufenthalts zuständig ist. Sie ermöglicht damit eine Prozeßführung, die den Interessen des Kindes entspricht. Die Regelung der Annahme an Kindes Statt (Art. 40, 41) entspricht im Prinzip den bisherigen Rechtshilfeverträgen. Abweichend bestimmt lediglich Art. 40 Abs72r-daß die Gesetze beider Vertragsstaaten änzuwenden sind, falls der Annehmende die Staatsbürgerschaft des einen und das Kind die Staatsbürgerschaft des anderen Vertragspartners besitzen. Vormundschaft und Pflegschaft (Art. 42 bis 45) Diese Normen entsprechen zum großen Teil sogar wörtlich der Regelung in den bisherigen Verträgen. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft bestimmen sich nach dem Heimatrecht der betroffenen Person. Die prinzipielle Zuständigkeit liegt bei dem Vertragsstaat, dessen Staatsbürgerschaft die Person besitzt. Die Zuständigkeit der Organe des anderen Staates ist in dringenden Fällen für vorläufige Maßnahmen und im Falle der Übertragung der Führung der Vormundschaft gegeben. In beiden Fällen wenden die Organe des anderen Staates ihr Recht an. Für das Rechtsverhältnis zwischen Vormund bzw. Pfleger und der fürsorgebedürftigen Person ist das Recht des Vertragspartners maßgebend, dessen Organ den Vormund oder Pfleger bestellt hat. Nachlaßsachen (Art. 46 bis 61) Der Grundsatz der Gleichstellung der Angehörigen der Vertragspartner garantiert, daß die Bürger des einen Vertragsstaates auf dem Territorium des anderen Ver- 49;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Im Zusammenhang mit der Ausnutzung der Verbundenheit des zum Staatssicherheit sind ebenfalls seine Kenntnisse aus der inoffiziellen Arbeit sowie seine Einstellung zum führenden Mitarbeiter und seine Erfahrungen mit dem Staatssicherheit zu berücksichtigen. Die Ausnutzung der beim vorhandenen Verbundenheit zum Staatssicherheit und zu dessen Aufgaben als vernehmungstaktischer Aspekt kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn der in seiner inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren durch die Abteilung der Bezirksverwaltung Verwaltung zu übernehmen. Darüber muß die Entscheidung durch den Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung herbeigeführt werden.

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