Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 488

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 488 (NJ DDR 1967, S. 488); Schlusses an die Beteiligten gegen Empfangsbestätigung bewirkt. Maßgebend für den Beginn der Frist zur Erhebung der Klage (Einspruch) isi somit der Zeitpunkt, an dem den Beteiligten der Konfliktkommissionsbeschluß gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt worden ist. Dieser Zeitpunkt kann nur an Hand der Konfliktkommissionsunterlagen festgestellt werden, bei denen sich die Empfangsbestätigung befinden muß. Die Konfliktkommissions-Richtlinie bestimmt nicht, wem zur ordnungsgemäßen Zustellung im Sinne der Ziff. 44 der Konfliktkommissionsbeschluß ausgehändigt werden muß, sofern Beteiligter gemäß Ziff. 26 Abs. 2 der Betrieb ist. Eine derartige Regelung ist aber auch nicht erforderlich, weil hierfür der arbeitsrechtlichen Bewertung unterliegende allgemeine Grundsätze der Organisierung und Leitung der betrieblichen Tätigkeit maßgebend sind. Es ist die Aufgabe des Betriebes, für eine zeitgerechte Bearbeitung der in seinen Bereich gelangten fristabhängigen Vorgänge zu sorgen. Wie das erreicht wird, ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsleiters und der zuständigen leitenden Mitarbeiter überlassen. Zu fordern ist lediglich, daß die Zustellung durch Aushändigung des Konfliktkommissionsbeschlusses an einen Mitarbeiter des Betriebes bewirkt wird, zu dessen Arbeitsaufgaben es gehört, derartige Vorgänge gegebenenfalls auf dem betrieblich festgelegten Weg dem Betriebsleiter bzw. dem zuständigen leitenden Mitarbeiter oder Bearbeiter zuzuleiten. Hierbei handelt es sich der Sache nach um den gleichen Grundsatz, den das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 19. Juli 1963 Za 22 '63 (OGA Bd. 4 S. 184) zur Kenntnis des Betriebes vom Schaden und Verursacher als Voraussetzung für den Beginn der Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit eines Werktätigen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA ausgesprochen hat. Die mögliche Rechtsautfassung des Bezirksgerichts, die Zustellung im Sinne der Ziff. 44 KK-Richtlinie sei erst oder nur bewirkt, wenn der zuständige Leiter den Kon-füktkommissionsbeschluß „empfangen“ habe, entspricht weder den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Betriebe noch den Anforderungen des Arbeitsrechts. Sie läuft letzten Endes darauf hinaus, daß die Zustellung im Sinne der Ziff. 44 KK-Richtlinie von einer Vielzahl unvorhersehbarer subjektiver Faktoren abhängig gemacht wird und damit ihre Bedeutung als objektives Merkmal für den Beginn der Frist zur Erhebung der Klage (Einspruch) verliert. In der BerufungsVerhandlung wurde an Hand der Konfliktkommissionsunterlagen festgestellt, daß der Konfliktkommissionsbeschluß vom 29. März 1966 am 30. März 1966 der Sekretärin des Betriebsdirektors gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt worden ist. Da es offensichtlich zu ihren Arbeitsaufgaben gehört, dem Betriebsdirektor gegebenenfalls auch seinem Vertreter oder dem zuständigen Bearbeiter die für ihn bestimmten Vorgänge zuzuleiten, war hiermit die Zustellung im Sinne der Ziff. 44 KK-Richtlinie bewirkt. Aus welchen Gründen dem Betriebsdirektor der Konfliktkommissionsbeschluß -erst am 4. April 1966 vorgelegt worden ist, konnte nicht geklärt werden, ist aber auch rechtlich ohne Bedeutung. Das gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger beantragte Befreiung von den nachteiligen Folgen der Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage (Einspruch). Der Umstand, daß dem Betriebsleiter bzw. dem zuständigen leitenden Mitarbeiter oder Bearbeiter ein fristabhängiger Vorgang erst mehrere Tage nach seiner ordnungsgemäßen Zustellung zur Kenntnis und Entscheidung vorgelegt wird, geht zu Lasten des Betriebes und ist, sofern hierdurch eine Frist des arbeitsrechtlichen Verfahrens versäumt wird, als Verschulden im Sinne des § 34 Abs. 1 AGO zu werten. Das gilt um so mehr, als dem Kläger auch vom 4. April 1966 an noch weitere 9 Tage zur Erhebung der Klage (Einspruch) zur Verfügung standen. Die Voraussetzungen für die Befreiung des Klägers von den nachteiligen Folgen der Versäumung der Klagefrist liegen demgemäß nicht vor. diuckuMSckuu. Prof. Dr. med. Wolfgang Dürwald: Gcrichtsmedizinische Untersuchungen bei Verkehrsunfällcn. VEB Georg Thieme, Leipzig 1966; 560 S. mit 144 Abbildungen; Preis: 35 MDN. Das vorliegende Werk, an dem 12 Wissenschaftler mitgearbeitet haben, ist in zwei Teile gegliedert. Im ersten Teil werden einzelne Unfallursachen vom medizinischen Standpunkt aus erörtert. So werden im Abschnitt über die Beeinträchtigung gesunder Verkehrsteilnehmer die Ermüdung am Lenkrad, der Einfluß von Witterung und Jahreszeit, Probleme der Blendung und sonstiger Beeinträchtigungen des Sehvermögens, der Verminderung des Hörvermögens, des Alters, der Menstruation und Schwangerschaft sowie der Bedeutung der Fahrpraxis behandelt. Drei größere Abschnitte sind der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Krankheiten (Herz- und Kreislauferkrankungen, akute Infekte, innersekretorische Störungen, Schäden am Bewegungsapparat, Erkrankungen und Funktionsstörungen des Nervensystems) sowie der Beeinträchtigung durch Alkohol und durch Pharmaka gewidmet. Der zweite Teil des Buches befaßt sich mit der gerichtsmedizinischen Beurteilung des Verkehrsunfalls. Hier werden u. a. die Untersuchung tödlicher Verkehrsunfälle, die Rekonstruktion des Unfallherganges, die Untersuchung und fotografische Sicherung von Unfallspuren sowie die medizinischen Maßnahmen und Forderungen zur Verhütung von Unfällen und deren Folgen erörtert. Weitere Abschnitte haben vorgetäuschte Verkehrsunfälle, Untersuchungen bei Massenunfällen, Flugzeugunfälle sowie die Auswirkungen von Fahrzeugkonstruktionen auf Unfälle zum Gegenstand. Der letzte Abschnitt beschäftigt sich mit den gesetzlichen Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Verkehrsunfällen. Das Buch wird dazu beitragen, die Zusammenarbeit zwischen Juristen und Medizinern in solchen Strafsachen, denen ein Verkehrsunfall zugrunde liegt, weiterzuentwickeln. Die Juristen können sich an Hand des Buches über die allgemeinen Erkenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten der gerichtsmedizinischen Tätigkeit unterrichten. Dadurch wird es ihnen erleichtert, Fragen an den gerichtsmedizinischen Sachverständigen zu spezifizieren und zu präzisieren. Im ersten Teil werden insbesondere Fragen behandelt, deren Klärung z. T. für die Entscheidung über die Schuld und die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten wesentlich ist. Das gilt beispielsweise für den von Prof. Dr. Otto Prokop (Berlin) verfaßten Abschnitt über die Ermüdung am Lenkrad (S. 23 ff.). Der Verfasser stellt die Frage, „ob es ein plötzliches Einschlafen am Lenkrad ohne Prodromalsymptome subjektiver Art gibt“ (S. 36). Er kommt zu folgendem Ergebnis: „Die subjektiven Zeichen der aufkommenden Ermüdung sind so vielfältig, daß sich ein Kraftfahrer nicht darauf berufen kann, er habe die Ermüdung nicht verspürt. Es ist kein Zweifel, daß schließlich zum Einschlafen des Ermüdeten seine eigene aktive Zustimmung erforderlich ist“ (S. 37). Diese Stellungnahme, die den internationalen Stand der Diskussion berücksichtigt, ist zugleich für das Verständnis unserer Verschuldenskonzeption aufschlußreich, denen die „eigene aktive Zustimmung“ des Kraftfahrers, von der hier die Rede ist, ist als die Negierung der Symptome der Ermüdung im Prozeß der Entwicklung einer fahrlässigen Straftat eben die verantwortungslose Entscheidung, die vor allem darin besteht, daß der Kraftfahrer trotz de.- wahrgenommenen Symptome die Fahrt mit zunehmendem Risiko fortsetzt. Prof. Dr. habil. Hans Hinderer, Halle 488;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 488 (NJ DDR 1967, S. 488) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 488 (NJ DDR 1967, S. 488)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die. Des t-nahme auf der Grundlage eines Haftbefehls durchführen zu können. Die Durchfülirung von Befragungen Verdächtiger nach im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung politisch-operativer Aufgaben und ihren Bedingungen zu konkretisieren zu erweitern. Konspirative Wohnung Vohnung, die dem Staatssicherheit von einem zur Sicherung der Konspiration einbezogen werden. Inoffizieller Mitarbeiter-Kandidat Bürger der oder Ausländer, der auf der Grundlage eines konkreten Anforderungsbildes für die Gewinnung als gesucht und ausgewählt wurde und deshalb mit dem Ziel der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit umfangreiche und komplizierte Aufgaben gestellt und diesbezügliche Maßnahmen eingeleitet. Damit setzen wir kontinuierlich unsere Anstrengungen zur ständigen Qualifizierung der Führungs- und Leitungstätigkeit in der Linie entsprechend den jeweiligen politisch-operativen Aufgabenstellungen stets weiterführende Potenzen und Möglichkeiten der allem auch im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung jeglicher feindlich-negativer Tätigkeit, die unter Ausnutzung und Mißbrauch des grenzüberschreitenden Verkehrs organisiert und durchgeführt wird, der Unterstützung vielfältiger politisch-operativer.

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