Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 487

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 487 (NJ DDR 1967, S. 487); ten dienender Verfahrensvorschriften dar, so daß in jedem Einzelfall geprüft werden muß, ob das Urteil von dieser Verletzung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist (vgl. OG, Urteile vom 12. Juni 1953 1 a Ust 320/53 und vom 23. Juni 1953 1 b Ust 253/53 und die Anmerkung von Cohn, NJ 1953 S. 496, sowie die Anmerkung von Schumann zu dem Urteil des Obersten Gerichts vom 3. März 1953 lb Ust 48/53 - NJ 1953 S. 310). Daß im vorliegenden Falle die Mängel des kreisgerichtlichen Verfahrens das Urteil zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben, ergibt sich schon daraus, daß sich der Angeklagte, dem weder Anklage und Eröffnungsbeschluß noch die Ladung zum Termin zugestellt worden sind, kaum ausreichend auf die Hauptverhandlung vorbereiten konnte. Darüber hinaus war das Urteil des Kreisgerichts auch gern. § 291 Ziff. 5 StPO notwendig aufzuheben. Der Angeklagte hat vorgetragen, daß ihm durch die verspätete Zustellung der Ladung die Möglichkeit genommen wurde, einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen. Trifft diese Behauptung zu, dann ist sein Recht auf Verteidigung i. S. des § 291 Ziff. 5 StPO eingeschränkt, denn nach § 74 StPO kann er in jeder Lage des Verfahrens die Hilfe eines Verteidigers in Anspruch nehmen. Das Urteil des Kreisgerichts war deshalb insbesondere aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Arbeitsrecht §31 Abs. 4 GBA. Die Kündigung eines Arbeitsrechtsverhältnisses durch den Betrieb ist unzulässig, wenn dieser mit dem Werktätigen die Übernahme einer anderen Arbeit in seinem Bereich vereinbaren kann. Die Weiterbeschäftigung des Werktätigen durch den Betrieb auf Grund einer Entscheidung des Kreisgerichts, mit der die Kündigung unter unzutreffender Begründung als rechtsunwirksam festgestellt wurde, beweist für sich allein nicht, daß die Kündigung nicht notwendig war. OG, Urt. vom 17. März 1967 - Za 3 67. Wegen Wegfalls der Nettolohnrechnung infolge maschineller Bearbeitung wurde das Arbeitsrechtsverhältnis der Klägerin von dem Verklagten gekündigt. Auf die Klage (Einspruch) der Klägerin hat das Kreisgericht unter Abänderung des Konfliktkommissionsbeschlusses die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt. Das Bezirksgericht hat auf den Einspruch (Berufung) des Verklagten das Urteil des Kreisgerichts bestätigt, indem es den Einspruch (Berufung) als unbegründet zurückwies. Der Generalstaatsanwalt der DDR hat beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts zu kassieren, soweit damit der Einspruch (Berufung) des Verklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts zurückgewiesen wurde. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, daß eine Kündigung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch den Betrieb gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 GBA unzulässig ist, wenn dieser mit dem Werktätigen die Übernahme einer anderen Arbeit in seinem Bereich vereinbaren kann. Es hätte jedoch die Beschäftigung der Klägerin durch den Verklagten nach der Verkündung des Urteils des Kreisgerichts nicht als Beweis dafür ansehen dürfen, daß die Kündigung nicht notwendig und die Weiterbeschäftigung der Klägerin trotz Wegfalls der Nettolohnrechnung möglich war. Durch das Urteil des Kreisgerichts war die von dem Verklagten ausgesprochene Kündigung unter unrich- tiger Anwendung des § 31 Abs. 4 Satz 3 GBA, wie das Bezirksgericht zutreffend festgestellt hat für rechtsunwirksam erklärt worden. Damit bestanden kraft gerichtlicher Entscheidung zwischen den Parteien die bisherigen arbeitsrechtlichen Beziehungen fort. Hieraus war der Verklagte verpflichtet, die Klägerin mit Arbeiten des vereinbarten Arbeitsbereichs (Arbeitsaufgabe) - weiterzubeschäftigen. Aus der Befolgung des Urteils des Kreisgerichts durch den Verklagten durfte das Bezirksgericht keine Rückschlüsse auf die Notwendigkeit und Berechtigung der Kündigung ziehen. Der Entscheidung des Bezirksgerichts stehen insoweit grundsätzliche Bedenken entgegen. Sie enthält geradezu eine Aufforderung an die Parteien, die Entscheidungen der Gerichte erster Instanz nicht zu befolgen, um eine mögliche Verschlechterung ihrer Rechtslage im Berufungsverfahren zu vermeiden. Das läßt sich in keiner Weise mit den Grundsätzen der sozialistischen Rechtspflege vereinbaren. Das Bezirksgericht hatte vielmehr zu prüfen, ob dem Verklagten zur Zeit des Ausspruchs der Kündigung die Weiterbeschäftigung der Klägerin möglich war. Dabei hätte es davon ausgehen müssen, daß durch den Wegfall der Nettolohnrechnung der vereinbarte Arbeitsbereich (Arbeitsaufgabe) der Klägerin wesentlich in seinem Bestand verändert wurde, wodurch das ursprüngliche Arbeitsrechtsverhältnis nicht fortgesetzt werden konnte. Die hierdurch entstandene Situation konnte der Verklagte nur klären, indem er entweder mit der Klägerin die Übernahme einer anderen Arbeit vereinbarte, sofern er überhaupt eine entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit hatte und die Klägerin hiermit einverstanden war, oder das Arbeitsrechtsverhältnis auf zulässige Weise beendete. Eine derartige Prüfung hat das Bezirksgericht jedoch nicht vorgenommen, womit es seine Pflicht zur allseitigen Aufklärung des Sachverhalts aus §§14 Abs. 1, 29, 30 Abs. 2 und 3 AGO verletzte. Als Folge davon ist der Sachverhalt so wenig geklärt, daß über den Einspruch (Berufung) des Verklagten noch-gar nicht entschieden werden konnte und dem Urteil des Bezirksgerichts insoweit die tragende Grundlage fehlt. Ziff. 26 Abs. 2, 44 Konfliktkommissions-Richtlinie; § 34 AGO. 1. Beschlüsse der Konfliktkommission werden durch Aushändigung an die Beteiligten gegen Empfangsbestätigung zugestcllt. An den Betrieb ist die Zustellung dann bewirkt, wenn der Beschluß einem Mitarbeiter gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird, zu dessen Arbeitsaufgaben cs gehört, derartige Vorgänge dem Betriebsleiter bzw. den zuständigen leitenden Mitarbeitern oder Bearbeitern zuzuleiten. 2. Der Zeitpunkt der Zustellung des Konfliktkonimissionsbeschlusses ist vom Gericht an Hand der Konflikt-kommissionsuntcrlagen festzustcllen. 3. Die durch Mitarbeiter eines Betriebes verschuldete verspätete Vorlage fristabhängiger Vorgänge an die leitenden Mitarbeiter geht zu Lasten des Betriebes und ist, wenn dadurch Fristen des arbeitsrechtlichen Verfahrens versäumt werden, als Verschulden i. S. des §34 Abs. 1 AGO zu werten. OG, Urt. vom 17. März 1967 - Ua 12 66. Aus den Gründen: Gemäß Ziff. 44 KK-Richtlinie in Verbindung mit § 21 Abs. 1 AGO können die Beteiligten (Parteien) gegen einen Beschluß der Konfliktkommission innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dessen Zustellung Klage (Einspruch) beim zuständigen Kreisgericht erheben. Die Zustellung wird gemäß Ziff. 26 Abs. 2 Satz 1 KK-Richt-linie durch Aushändigung des Konfliktkommissionsbe- 487;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten hat sich unter strikter Wahrung der EigenVerantwortung weiter entwickelt. In Durchsetzung der Richtlinie und weiterer vom Genossen Minister gestellter Aufgaben;, stand zunehmend im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit,im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft bei grundsätzlich positiven politischen Einstellungen. Die feindliche Einstellung ist eine besonders stark ausgeprägte und verfestigte Form der negativen Einstellung zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung in der haben und sich in Hinblick auf die Wahrung von Staats- und Dienstgeheimnissen durch Verschwiegenheit auszeichnen. Die vorstehend dargesteilten Faktoren, die bei der Auswahl von Sachverständigen zu beachten sind, betreffen die politisch-operative Aufklärung der als Sachverständige in Aussicht genommenen Personen. Damit die ausgewählten Sachverständigen tatsschlich als solche eingesetzt werden, bedarf es in der Regel notwendig sein, in den? G-vheimbereicli der zu bearbeitenden Objekte der äußeren Abwehr, der imperialistischen Geheimdienste, der Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die Richtigkeit dar Erkenntnisse durch geeignete Experimente zu verifizieren bpit. zu faisifizieron. Aufgefundene Verstecke werden zum Zweck der fotografischen Sicherung rekonstruiert.

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