Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 486

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 486 (NJ DDR 1967, S. 486); Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der von dem Angeklagten ar. der Zeugin W. vorgenommene Eingriff, der genauso verlief wie in den übrigen Fällen, in denen es zu einer Unterbrechung der Schwangerschaft kam, geeignet war. den Abgang einer Leibesfrucht herbeizuführen. Da dieser aber allein deswegen nicht eintreten konnte, weil bei. der Zeugin keine Schwangerschaft bestand, wurde der Angeklagte insoweit richtig wegen versuchter gewerbsmäßiger Unterbrechung der Schwangerschaft zur Verantwortung gezogen. Auch hier handelt es sich um einen strafbaren erfolglosen Versuch. Im Ergebnis richtig hat das Bezirksgericht erkannt, daß dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen sind. Das Oberste Gericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 18. September 1962 2 Zst III 13,62 (NJ 1962 S. 782) daraut hingewiesen, daß bei einem Verbrechen der gewerbsmäßigen Unterbrechung der Schwangerschaft mildernde Umstände dann vorliegen, wenn objektiv und subjektiv solche Tatumstände gegeben sind, durch die ein derartiges Verbrechen einen wesentlich geringeren Grad von Gefährlichkeit erhält, als dies im allgemeinen der Fall ist. Dabei ist zu beachten, daß mit dem Verbot der Schwangerschaftsunterbrechung nicht nur die Sicherung der Geburtenzunahme erreicht werden soll, sondern daß das Gesetz gleichzeitig auch Leben und Gesundheit der Schwangeren schützt. Mildernde Umstände können dann gegeben sein, wenn die Konfliktsituation der Schwangeren, die diese bewog, eine Abtreibung an sich vornehmen zu lassen, für die Entschlußfassung des Arztes bestimmend oder mitbestimmend gewesen ist; sie können insbesondere dann vorliegen, wenn zwar nicht die Genehmigung zur Unterbrechung einer Schwangerschaft vorlag, der Eingriff aber aus Gründen ausgefühj’t wird, die denen, die zu einer Genehmigung der Schwangerschaftsunterbrechung führen würden, nahekommen oder gleichzusetzen sind. Auch das ist hier der Fall. Die 24jährige Zeugin R. hat in schneller Geburtenfolge vier Kinder geboren, und die Zeugin W. litt seit ihrer Kindheit an epileptischen Anfällen. Diese Umstände waren bei der Entschlußfassung des Angeklagten mitbestimmend. §§ 176 Abs. 2, 180 Abs. 1, 181 Abs. 3, 291 Ziff. 5 StPO. 1. Aus einem Verzicht des Angeklagten auf die Einhaltung der Ladungsfrist kann nicht geschlossen werden, daß der Angeklagte auch auf die rechtzeitige Zustellung der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses verzichten wollte. Ein solcher Verzicht ist nach der StPO nicht vorgesehen. 2. Bei der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die dem Schutze des Angeklagten dienen, ist zu prüfen, ob hierdurch das Urteil zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist. Ist das der Fall, so ist das Urteil aufzuheben. 3. Wird einem Angeklagten durch die Nichteinhaltung der Ladungsfrist die Möglichkeit genommen, einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen, dann ist sein Recht auf Verteidigung i. S. des §291 Ziff. 5 StPO eingeschränkt und das in diesem Verfahren ergehende Urteil notwendig aufzuheben. BG Frankfurt (Oder), Urt. vom 1. Februar 1967 I BSB 6/67. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch (§§ 223, 123 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Berufung eingelegt und vorgetragen, daß ihm das Recht auf Verteidigung eingeschränkt worden sei. Die Berufung hatte Erfolg. ■ Aus den Gründen: Zutreffend wird mit dem Rechtsmittel geltend gemacht, daß eine ordnungsgemäße Zustellung der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses vor der Hauptverhandlung nicht nachgewiesen ist. Aus der Zustellungsurkunde geht hervor, daß dem Angeklagten Anklage und Eröffnungsbeschluß erst am 2. Januar 1967, also nach der Hauptverhandlung (28. Dezember 1966), übergeben worden sind. Das in der Akte befindliche Duplikat der Postzustellungsurkunde, aus dem nur hervorgeht, daß am 15. Dezember ein Brief des Kreisgerichts der Strafvollzugsanstalt, in der sich der Angeklagte wegen einer anderen Straftat befand, übergeben wurde, ist kein ordnungsgemäßer Zustellungsnachweis. Der Angeklagte erklärte in der Rechtsmittelverhandlung, daß er zu Beginn der Hauptverhandlung vom Kreisgericht darauf hingewiesen worden sei, daß die gesetzliche Ladungsfrist nicht eingehalten wurde. Er habe auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet, jedoch erklärt, daß er Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht erhalten habe. Diese Erklärungen sind im Protokoll der Hauptverhandlung nicht enthalten. Der nach § 184 Abs. 3 StPO mögliche Verzicht des Angeklagten auf die Einhaltung der Ladungsfrist ist aber nicht gleichzeitig ein Verzicht auf die nach §§ 176 Abs. 2, 180 Abs. 1 StPO notwendige Zustellung des Eröffnungsbeschlusses und der Anklage vor der Hauptverhandlung, einen Verzicht darauf sieht die StPO nicht vor. Die Zustellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses dient nicht nur der Information des Angeklagten über den Umfang der ihm zur Last gelegten Straftat, über die anzuwendenden Strafbestimmungen, die angebotenen Beweismittel und die vom Staatsanwalt vorgenommene Einschätzung zur Person des Angeklagten, seiner Tat und ihrer gesellschaftlichen Gefährlichkeit. Die Zustellung von Anklage und Eröffnungsbeschluß soll den Angeklagten insbesondere in die Lage versetzen, sich ausreichend auf die Hauptverhandlung vorzubereiten. Die gerichtliche Hauptverhandlung ist der Abschnitt des Strafverfahrens, in dem die Vorstellungen und Anschauungen unserer Bürger über die sozialistische Rechtspflege, Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit am nachhaltigsten geprägt werden. Das Gericht dokumentiert auch durch die konsequente Einhaltung der Verfahrensvorschriften den Willen der sozialistischen Gesellschaft, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des angeklagten Bürgers gerecht und unvoreingenommen zu prüfen sowie die geeigneten, erzieherisch notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Bestimmungen der §§ 176, 180 und 184 StPO haben prinzipielle Bedeutung für die Sicherung der Rechte des Angeklagten. Sie tragen zur Findung der Wahrheit sowie zur Konzentration des Verfahrens und zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts bei. Deshalb ist es notwendig, zu Beginn der Hauptverhandlung die Zustellung der Anklage, des Eröffnungsbeschlusses, des Zulassungsbeschlusses eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers, des Schadenersatzantrags sowie der ordnungsgemäßen Ladung zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung im Protokoll der Hauptv.er-handlung festzuhalten. Die Bestimmungen über die Einhaltung der Ladungsfrist gehören ebenso wie die über die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses und der Anklage an sich nicht zu den Vorschriften über das Recht auf Verteidigung, deren Verletzung nach § 291 Ziff. 5 StPO zwingend zur Aufhebung des Urteils führen muß. Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist bzw. die Nichtzustellung der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses stellen jedoch eine Verletzung wichtiger, dem Schutze des Angeklag- 486;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Medizinische und sanitäre Betreuung. Zur medizinischen und sanitären Betreuung von Inhaftierten und Strafgefangenen in den Untersuchungshaftanstalten ist ständiges mittleres medizinisches Personal einzusetzen. Das mittlere medizinische Personal untersteht dem Leiter der Abteilung. Die Hauptaufgaben des mittleren medizinischen Personals bestehen in - medizinische und sanitäre Betreuung der Inhaftierten und Strafgefangenen in der Untersuchungshaftanstalt, bei Gefangenentransporten und bei der Durchführung von Konsularbesuchen und bei der Durchsetzuno der mit dem abgestimmten prinzipiellen Standpunkte zu sichern, alle speziellen rechtlichen Regelungen, Weisungen und Befehle für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

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