Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 484

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 484 (NJ DDR 1967, S. 484); In Beachtung all dieser Umstände liegen beim Angeklagten L. keine Pflichtverletzungen vor, die kausal finden Erstickungstod des Patienten gewesen sind. Deshalb war das Urteil des Bezirksgerichts abzuändern und der Angeklagte gemäß § 221 Ziff. 1 StPO freizusprechen. Anmerkung: Das Oberste Gericht hat in den vergangenen Jahren mehrere Entscheidungen zu Fragen der Kausalität veröffentlicht, denen z. T. auch widersprochen worden ist (vgl. z.B. Hörz in NJ 1966 S. 137, VS elzel in NJ 1966 S. 399, Manecke/Meinel in NJ 1966 S. 491). Mit seinem Urteil vom 24. Februar 1967 3 Zst V 2/67 -(NJ 1967 S. 288) hat der 3. Strafsenat die als gesichert anzusehenden Erkenntnisse, wie sie sich aus einer Analyse der Rechtsprechung des Obersten Gerichts ergaben, zusammengefaßt und dargelegt, daß für das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs immer entscheidend ist, ob zwischen einer Ursache und einer Wirkung ein unmittelbarer und im wesentlichen innerer Zusammenhang besteht. Ein Kausalitätsproblem besonderer Art ergibt sich, wenn zwischen der auf ihre Kausalität zu untersuchenden Handlung und bestimmten Folgen das Verhalten einer anderen Person liegt oder daneben tritt. Über einen solchen Fall ivar auch in der vorstehenden Entscheidung zu befinden. Bereits in der zitierten Entscheidung des 3. Strafsenats wird unter Bezugnahme auf vorangegangene Urteile des Obersten Gerichts das Wesen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Ursache und Wirkung darin gesehen, daß nicht ein rein äußerlicher Vorgang charakterisiert wird, nach dem beispielsweise immer nur der zuletzt Handelnde der Verursacher ist diese Problematik ist insbesondere auch bei Fahrlässigkeitsdelikten auf dem Gebiet des Arbeitsund Gesundheitsschutzes von grundsätzlicher Bedeutung. In bezug auf die zu untersuchende Verhaltensweise ist vielmehr zu prüfen, ob sie objektiv geeignet tear, den strafrechtlich relevanten Erfolg unmittelbar herbeizuführen. Daraus ergibt sich auch der innere wesentliche Zusammenhang zwischen den festgestellten Pflichtverletzungen und dem eingetretenen Erfolg, auch wenn das Verhalten eines Dritten mit in die Betrachtung einbezogen werden muß. Der 3. Strafsenat hatte den Fall zu entscheiden, daß ärztlicherseits durch einen im Rahmen des Operationsrisikos liegenden Eingriff pflichtgemäß, jedoch vergeblich versucht wurde, einem gesetzmäßig zum Tode führenden Kausalverlauf entgegenzuwirken. Zu Recht wird im Urteil hervorgehoben, daß der operative Eingriff in diesem Fall eine zusätzliche Bedingung darstellte, die zwar Einfluß auf den konkreten Verlauf hatte, jedoch für sich allein als gesetzmäßige und unmittelbare Ursache für den Tod ausscheidet. Anders ist jedoch der der vorstehenden Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt zu beurteilen. Hier ist das pflichtwidrige und schuldhafte Verhalten eines Arztes als weitere Ursache zu der Handlung der Angeklagten hinzugetreten, durch die ein Kausalverlauf in Gang gesetzt wurde, der ebenfalls objektiv geeignet war, den Tod des Verletzten unmittelbar herbeizuführen. Das Oberste Gericht hat bereits mit seiner Entscheidung vom 20. September 1963 2 Ust 14/63 (NJ 1963 S. 661) darauf hingewiesen, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und deren Folgen nicht deshalb verneint werden kann, weil noch weitere Ursachen zum Erfolg beigetragen haben. Zusammenfassend ergibt sich, daß im Gegensatz zu dem der ärztlichen Kunst entsprechenden und im Rahmen des Operationsrisikos liegenden Eingriff das pflichtwidrige Nichteingreifen des Arztes den wesentlichen inneren Zusammenhang zwischen einer objektiv geeigneten ursächlichen Handlung und der dadurch aus- gelösten, gesetzmäßig zum Tode führenden Wirkung nicht aufhebt, sondern im Zusammenwirken beider Faktoren mitursächlich der Erfolg herbeigeführt wird. Dr. Siegfried Wittenbeck, Oberrichter am Obersten Gericht Gesetz des Landes Thüringen über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 18. Dezember 1947 (Reg.Bl. I S. 109); §43 StGB. 1. Zur Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorlicgens einer Schwangerschaft im Zeitpunkt der Vornahme eines Eingriffs zum Zwecke der Schwangerschaftsunterbrechung. 2. Hat ein illegaler Eingriff zum Zwecke der Schwangerschaftsunterbrechung deshalb nicht zum angestrebten Erfolg geführt, weil eine Schwangerschaft nicht bestand, so liegt ein untauglicher Versuch vor. Dieser ist, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, dann strafbar, wenn der Eingriff generell geeignet war, den angestrebten Erfolg herbeizuführen. Stand die Handlung in absolutem Gegensatz zu den Naturgesetzen. so bleibt der Versuch straflos. 3. Bei einer gewerbsmäßigen Schwangerschaftsunterbrechung durch einen Arzt können mildernde Umstände vorliegen, wenn für den Entschluß des Täters eine Konfliktsituation der Schwangeren bestimmend oder mitbestimmend war. Mildernde Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn Gründe vorliegen, die den zur Genehmigung einer Schwangerschaftsunterbrechung erforderlichen Gründen gleichzusetzen sind oder ihnen nahekommen. OG, Urt. vom 10. Dezember 1965 5 Ust 59 65. Der 64jährige Angeklagte war seit 1928 als praktischer Arzt tätig. Daneben betreute er das Krankenhaus in D., führte dort eine Vielzahl von Operationen durch und übernahm zusätzlich noch die stationäre und ambulante Geburtshilfe. Besonderes Interesse hatte der Angeklagte von jeher für die Chirurgie und die Gynäkologie. Seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind allgemein anerkannt. Im Frühjahr 1957 stellte der Angeklagte bei der Zeugin R. eine Schwangerschaft fest. Gegen Zahlung von 300 MDN nahm er bei ihr einen Eingriff vor. Dabei traten schwache Blutungen auf, die später stärker wurden. Einige Zeit später nahm er gegen eine Vergütung von 250 MDN einen erneuten Eingriff vor, der gleichfalls erfolgreich verlief. Im Jahre 1959 bat die Mutter der Zeugin W. den Angeklagten um Unterbrechung einer vermeintlichen Schwangerschaft ihrer Tochter. Diese litt seit ihrer Kindheit an epileptischen Anfällen. Der Angeklagte konnte zwar eine Schwangerschaft nicht zweifelsfrei feststellen, trotzdem nahm er in Anbetracht des geistigen Zustands der Zeugin einen Eingriff vor, um eine etwaige Schwangerschaft mit Sicherheit zu beseitigen. Nach dem Eingriff stellten sich bei der Zeugin Blutungen ein. Der Angeklagte erhielt für den Eingriff 100 MDN. Im Sommer 1962 stellte der Angeklagte bei der Zeugin Sch. eine Schwangerschaft fest. Gegen ein Honorar von 300 MDN nahm er auch bei ihr einen Eingriff vor. Einen Tag später setzten bei der Zeugin wehenartige Schmerzen ein; sie stellte den Abgang eines Blutgerinnsels fest. Die Eingriffe bereitete der Angeklagte sorgfältig vor. Sie wurden durch Eröffnung des Muttermundes mit nachfolgender Einführung einer Kürette iß den Uterus durchgeführt. Der Angeklagte war bemüht, die Verletzungen so klein wie möglich zu halten. Komplikationen sind in keinem Fall aufgetreten. Auf Grund dieser Feststellungen verurteilte das Bezirksgericht den Angeklagten wegen an der Zeugin Sch. begangener gewerbsmäßiger Abtreibung und wegen an den Zeuginnen R. und W. begangener versuchter gewerbsmäßiger Abtreibung im Fortsetzungszusammen- 484;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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