Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 482

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 482 (NJ DDR 1967, S. 482); eingetretenen Tod des Verletzten nicht gerecht geworden und hat in Verkennung des wirklichen Ursache-Wirkung-Verhältnisses fehlerhafte Schuldfeststellungen hinsichtlich beider Angeklagten getroffen. 1. Der Rechtsansicht des Bezirksgerichts, die Angeklagte A. sei nicht wegen fahrlässiger Tötung strafrechtlich verantwortlich, weil zwischen ihren Pflichtverletzungen und dem Tod des Patienten infolge des pflichtwidrigen schuldhaften Handelns der bereits rechtskräftig verurteilten Äztin Lo. kein unmittelbarer, notwendigerweise zum Tode führender Zusammenhang bestehe, kann nicht gefolgt werden. Diese vom Bezirksgericht isoliert vom wirklichen Lebensvorgang vorgenommene Beurteilung der Kausalität führte dazu, daß im Ergebnis der Beweisaufnahme nachweisbare, strafrechtlich bedeutsame Handlungen der Angeklagten A. nicht berücksichtigt wurden. Das Oberste' Gericht hat in seinen Entscheidungen mehrfach darauf hingewiesen, daß ein einheitlicher Geschehensablauf nicht aus seinem Gesamtzusammenhang herausgelöst und isoliert von den objektiven Bedingungen, unter denen er sich vollzogen hat, betrachtet werden darf. Nur durch eine einheitliche Betrachtung aller objektiven und. subjektiven Umstände des zu beurteilenden Tatgeschehens ist es möglich, in das Wesen der kausalen Beziehungen einzudringen und somit die wahren Zusammenhänge zwischen Ursache und Wirkung zu erkennen. Daraus ergibt sich, daß ein Kausalverhältnis, d. h. der unmittelbare Zusammenhang zwischen einem konkreten, den Gegenstand eines Verfahrens bildenden Verhalten eines Angeklagten und bestimmten strafrechtlich bedeutsamen Folgen, nicht deshalb verneint werden darf, weil zu den durch sein schuldhaftes Verhalten in Gang; gesetzten Ursache-Wir-kung-Beziehungen ein weiteres pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten einer anderen Person als weitere Ursache wie im vorliegenden Fall das der Ärztin Lo. hinzukommt. Demzufolge kommt es bei der Prüfung des strafrechtlich bedeutsamen Zusammenhangs zwischen Ursache und Wirkung darauf an, die inneren wesentlichen Beziehungen zu erfassen und sie nicht in rein äußerlicher Betrachtungsweise von dem zuletzt und hier ebenfalls pflichtwidrig und schuldhaft Handelnden aus zu beurteilen. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen zeigt sich, daß durch die Feststellung des Bezirksgerichts, die Verabreichung der Vollnarkose bei vollem Magen des Patienten durch die Angeklagte A. habe nicht mit Notwendigkeit zum Tode durch Ersticken geführt, vielmehr sei dafür das ihren Pflichten widersprechende Verhalten der Verurteilen Lo. ursächlich, ein einheitlicher, sich durch pflichtwidriges Handeln mehrerer Personen ergebender und in unmittelbarem Zusammenhang stehender Lebensvorgang einseitig betrachtet wird und das Wesen der Kausalität beim Zusammentreffen von durch mehrere Personen begangenen, ursächlich wirkenden Pflichtverletzungen nicht erkannt worden ist. Zu Recht wird mit dem Protest darauf hingewiesen, daß die Angeklagte durch die Anordnung einer Vollnarkose trotz des vollen Magens des Patienten die den Kausalverlauf auslösende Ursache für die später eingetretenen tödlichen Folgen setzte, weil zweifelsfrei feststeht, daß das mit der Narkose einhergehende Erbrechen zur Verlegung der Luftwege und zum allmählichen Erstickungstod führte. Diese Verhaltensweise der Angeklagten war somit für sich allein objektiv geeignet, den Tod des Patienten herbeizuführen. Daraus ergibt sich auch der wesentliche innere Zusammenhang zwischen dem schuldhaft verursachten lebensbedrohlichen Zustand und den eingetretenen tödlichen Folgen. Diese entscheidende Tatsache hat das Bezirksgericht nicht beachtet. Dieser zwischen der objektiv geeigneten ursächlichen Handlung der Angeklagten A. und der dadurch ausgelösten, gesetzmäßig zum Tode führenden Wirkung bestehende wesentliche Zusammenhang wird auch nicht dadurch aufgehoben oder ausgeschlossen, daß die Verurteilte Lo. durch ebenfalls pflichtwidriges Handeln den in Gang gesetzten Kausalverlauf nicht unterbrochen und die tödlichen Folgen nicht verhindert hat, wie es ihr durch ein pflichtgemäßes Verhalten möglich gewesen wäre. In zusammenfassender Bewertung ergibt sich, daß das Bezirksgericht die Kausalität zwischen der Handlung der Angeklagten A. und dem Tod des Patienten hätte bejahen müssen. Die Angeklagte A. hat den Tod des Patienten bewußt fahrlässig herbeigeführt. Die Beweisaufnahme erster und zweiter Instanz hat insoweit ergeben, daß sie insbesondere infolge ihrer langjährigen Tätigkeit wußte, daß Narkosen nur auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht gegeben werden dürfen. Sie hat sich jedoch nicht nur über dieses elementare Gebot pflichtwidrig hinweggesetzt, sondern trotz des vollen Magens des Patienten entgegen den bestehenden und ihr bekannten Regeln der Anästhesie sowohl ohne ärztliche Anordnung und Aufsicht als auch ohne die in diesen Fällen üblichen Vorsichtsmaßnahmen eine Vollnarkose angeordnet. Trotz der erheblichen Bedenken, die durch die Zeugin G. und durch den Vater des Patienten erhoben wurden, bestand sie auf dieser Narkoseart und lehnte eine Lokalanästhesie ab. Im vorliegenden Verfahren ist für die Schuldbewertung erschwerend bedeutsam, daß die Angeklagte A. für sich sogar das Recht in Anspruch nahm, über die Narkoseart bei einem Patienten mit vollem Magen selbständig zu entscheiden, und diese anordnete, ohne auf das Eintreffen der Ärztin Lo. zu warten, die eindeutig bekundete, daß sie in diesem Fall keine Vollnarkose gegeben hätte. Wenngleich richtig ist, daß die Ärztin mit ihrem Eintreffen die volle Verantwortung für das gesamte Operationsgeschehen und auch für den weiteren Narkoseverlauf übernahm, so kann dies die Angeklagte A. aus den bereits dargelegten Gründen nicht von ihrem vorangegangenen pflichtwidrigen Verhalten ex-kulpieren. Demzufolge hat sich die Angeklagte trotz ihrer Kenntnis der. sich aus ihrem pflichtwidrigen Verhalten möglicherweise ergebenden schweren Folgen im Vertrauen darauf, daß diese nicht eintreten würden, bewußt zu dieser Handlung entschlossen und damit den Tod des Patienten bewußt fahrlässig verursacht. Aus diesen Gründen hätte die Angeklagte A. wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) verurteilt werden müssen. 2. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten L. hat das Bezirksgericht bei der Frage nach der Kausalität verkannt, daß hier der notwendige innere wesentliche Zusammenhang zwischen seinen Pflichtverletzungen und dem Tod des Patienten nicht gegeben ist. Zu Recht wird mit der Berufung darauf hingewiesen, daß der Angeklagte insoweit nicht pflichtwidrig handelte, als er die vollapprobierte Ärztin Lo. zum Bereitschaftsdienst einsetzte und ihr auch Wund Versorgungen und kleinere chirurgische Eingriffe übertrug. Weiterhin ist für die Beurteilung dieser Frage bedeutsam, daß der Angeklagte angeordnet hatte, ihn sofort zu benachrichtigen, wenn sich die Ärzte einer komplizierten Situation nicht gewachsen fühlen. Richtig hat das Bezirksgericht im Urteil festgestellt, der Angeklagte habe seine ihm als Ärztlichem Direktor und Facharzt für Chirurgie nach den Bestimmungen der AO 482;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 482 (NJ DDR 1967, S. 482) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 482 (NJ DDR 1967, S. 482)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsorgane des der des der Bulgarien und des der Polen Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Feindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage. Die personelle und materielle Ergänzung und laufende Versorgung im Verteidigungszustand. Die personelle Ergänzung. Die personelle Ergänzung beinhaltet die Planung des personellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit erlanqt; sie dienen ausschließlich der f-ÜFfnternen Informationsgewinnung und WahrheitsSicherung und dürfen im Interesse der weiteren Konspirierurig der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und in der Zentralen Personendatenbank Staatssicherheit. Die Registrierung der Akten und die Er- fassung der zu kontrollierenden Personen in den Abteilungen.

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