Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 481

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 481 (NJ DDR 1967, S. 481); 2. Ein Kausalverhältnis kann nicht deshalb verneint werden, weil zu den durch schuldhaftes Verhalten eines Täters in Gang gesetzten Ursache-Wirkung-Be-ziehungen ein weiteres schuldhaftes Verhalten einer anderen Person als Ursache hinzukomrat. Bei der Prüfung des strafrechtlich bedeutsamen Zusammenhangs zwischen Ursache und Wirkung kommt cs vielmehr darauf an, die inneren wesentlichen Beziehungen zu erfassen. 3. Pflichtverletzungen des Ärztlichen Direktors eines Krankenhauses bzw. des Leitenden Arztes einer Fachabteilung im Rahmen seiner Ausbildungs- und Aufsichtspflicht gegenüber ihm unterstellten Ärzten und Krankenschwestern begründen bei erfolgsqualifizierten Delikten dieser Mitarbeiter (hier: fahrlässige Tötung eines Patienten) noch nicht seine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Dazu muß vielmehr ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen Pflichtverletzungen und den schuldhaft herbeigeführten Folgen vorliegen. Strafrechtliche Verantwortung setzt demnach individuelle Schuld in Beziehung auf die Erfüllung aller Voraussetzungen des jeweiligen gesetzlichen Tatbestands voraus. 4. Ein Bürger, dem nach einer abgeschlossenen Ausbildung der berufliche Befähigungsnachweis erteilt (hier: vollapprobierter Arzt) und ein bestimmter Aufgabenbereich mit eigener Verantwortung-übertragen worden ist, kann sich bei persönlichem Versagen grundsätzlich nicht darauf berufen, daß ihm seine Lehrer, Ausbilder oder übergeordneten Leiter ein nicht genügendes Wissen vermittelt haben. OG, Urt. vom 26. April 1967 - 5 Ust 10,67. Das Bezirksgericht verurteilte die Angeklagten L. und Lo. wegen fahrlässiger Tötung (§§ 222 StGB, § 1 StEG) zu bedingten Gefängnisstrafen. Die Angeklagte A. wurde von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Dieser Entscheidung liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte L. ist seit 1945 im Krankenhaus S. als Chirurg und Ärztlicher Direktor tätig. Die Angeklagte A. arbeitet seit 1934 als ausgebildete Krankenschwester und wurde infolge ihrer guten Kenntnisse 1945 im Krankenhaus S. als Operationsschwester eingesetzt. Am 9. November 1965 gegen 19.30 Uhr wurde der 16jährige P. mit erheblichen Schnittverletzungen an der Handinnenfläche in das Krankenhaus S. gebracht. Es wurden sofort die für den Bereitschaftsdienst eingesetzte Angeklagte A. und die in dieser Sache rechtskräftig verurteilte Ärztin Lo. verständigt. Die Angeklagte A. traf gegen 19.45 Uhr im Krankenhaus ein. Sie sah sich die Verletzungen des Patienten an und forderte danach die Stationsschwester, die Zeugin G., auf, eine Äthervollnarkose zu machen. Die Zeugin wies die Angeklagte A. ausdrücklich darauf hin, daß der Patient, vorher reichlich gegessen hatte, und schlug eine lokale Betäubung vor. Auch der Vater des Verletzten betonte in Anwesenheit der Angeklagten A., daß sein Sohn gegessen hatte, und bat um eine lokale Schmerzausschaltung. Mit der Bemerkung, eine gute Narkoseschwester müsse damit fertig werden, wies die Angeklagte A. jedoch alle Bedenken zurück. Daraufhin begann die Zeugin G. gegen 20 Uhr mit der Narkose. Nach etwa zwei Minuten setzte bei dem Patienten Brechreiz ein, er erbrach Speisebrocken. Kurz nach 20 Uhr der Verletzte war bereits in Narkose traf die Ärztin Lo. ein. Die Schwestern informierten sie darüber, daß der Patient zu Beginn der Narkose erbrochen hatte. Die Ärztin untersuchte P. und stellte eine ruhige und gleichmäßige Atmung fest. Daher nahm sie einen normalen Narkoseverlauf an und begann mit der Wundversorgung, die etwa 20 Minuten dauerte. Als die Zeugin G. die Narkosemaske abnahm, stellte sie fest, daß der Patient bläuliche Lippen hatte. Das teilte sie sofort mit und äußerte ihre Besorgnis darüber, daß infolge des vollen Magens sowie des Erbrechens mit der Luftzufuhr etwas nicht in Ordnung sein könnte. Die Angeklagte A. prüfte daraufhin die Atmung. Sie fand sie frei und bemerkte, die Blaufärbung der Lippen habe nichts zu sagen. Die Ärztin Lo., die anfänglich Sauerstoffmangel vermutete, prüfte den Puls des Patienten. Da sie ihn regelrecht fand, übergab sie den Patienten ohne besondere Anweisungen der Zeugin G. Gegen 20.30 Uhr verließen die Angeklagten A. und Lo. das Krankenhaus, ohne noch einmal nach dem Kranken zu sehen. Inzwischen nahm jedoch die Blaufärbung beim Patienten zu und sein Puls wurde schwächer. Die Zeuginnen G. und E. nahmen sofort Wiederbelebungsversuche vor; außerdem wurde Pentedrin injiziert. Da sich der Zustand des Patienten verschlechterte, wurden die Angeklagten A. und Lo. angerufen. Die Angeklagte A. traf gegen 20.45 Uhr ein. Sie schloß das Sauerstoffgerät an und spritzte Cormed. Gleichzeitig wurden die Wiederbelebungsversuche fortgesetzt. Gegen 21 Uhr kam die Ärztin Lo. Da sie sich der eingetretenen Lage nicht mehr gewachsen fühlte, ließ sie den Angeklagten L. holen. Dieser kam gegen 21.05 Uhr. Mit dem Absaugapparat zog er Speisereste, insbesondere einen ziemlich tief sitzenden Fleischbrocken, heraus. Trotz dieser Bemühungen verstarb der Patient gegen 21.40 Uhr. Todesursache war Ersticken durch die Verlegung der Atemwege mit erbrochenen Speiseteilen. Dabei führte nicht ein plötzlicher vollständiger, sondern ein über längere Zeit bestehender unvollständiger Verschluß der Luftwege zum allmählichen Erstickungstod. Gegen diese Entscheidung richten sich der Protest des Staatsanwalts, soweit die Angeklagte A. freigesprochen wurde, und die Berufung des Angeklagten L., mit der Freispruch erstrebt wird. Protest und Berufung hatten Erfolg. Aus den Gründen: Das Oberste Gericht hat ausnahmsweise eine ergänzende Beweisaufnahme durchgeführt. Abweichend vom Beweisergebnis des Bezirksgerichts hat der Senat festgestellt, daß der Angeklagte L. nicht schon gegen 21.05 Uhr, sondern etwa 10 bis 15 Minuten später als die Ärztin Lo. im Krankenhaus eintraf. Der klinische Tod des Patienten ist nicht erst gegen 21.40 Uhr, sondern bereits gegen 21 Uhr eingetreten, das heißt etwa zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ärztin Lo. erneut in die Klinik zurückkehrte. Außerdem hat das erstinstanzliche Gericht fehlerhaft festgestellt, daß es sich bei der rechtskräftig verurteilten Ärztin Lo. zum Zeitpunkt des Tatgeschehens um eine Pflichtassistentin gehandelt habe. Sie war nach Absolvierung einer einjährigen Pflichtassistentenzeit vollapprobierte Ärztin und demzufolge zur „selbständigen Ausübung der Heilkunde“ berechtigt. Sie befand sich in der Facharztausbildung als „praktischer Arzt“. Die Vertreterin des Kollektivs, die leitende Ärztin der Inneren Abteilung des Städtischen Krankenhauses S. ist, hat dargelegt, daß das bisherige Verfahren Anlaß geboten habe, wesentliche Veränderungen in der Leitungstätigkeit herbeizuführen sowie insbesondere Festlegungen zur exakten Abgrenzung der Verantwortlichkeit und der Einhaltung von Ordnung und Disziplin zu treffen. Die Beweisaufnahme vor dem Senat hat weiterhin ergeben, daß das Verfahren bei den zuständigen staatlichen Stellen eine über den Bereich des Krankenhauses S. hinausgehende positive Initiative ausgelöst hat. Im übrigen hat das Bezirksgericht das objektive Tatgeschehen allseitig aufgeklärt und im Ergebnis der Beweisaufnahme richtig festgestellt. Es ist jedoch seiner Verpflichtung zur exakten Prüfung des tatsächlichen Kausalverlaufs zwischen den unstreitig vorliegenden Pflichtverletzungen der Angeklagten L. und A. und dem 4SI;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Erstvernehmung ausdrückt. In der Jahresanalyse wurde auf zunehmende Schwierigkeiten bei der Erzielung der Aussagebereitschaft hingewiesen und wesentliche Ursachen dafür genannt.

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