Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 48

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 48 (NJ DDR 1967, S. 48); Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Nach Art. 69 werden Gerichtsentscheidungen, die nach Inkrafttreten des Vertrages rechtskräftig und vollstreckbar geworden sind, unter den Voraussetzungen des Art. 63 anerkannt und vollstreckt. Der Anerkennung und Vollstreckung unterliegen: Gerichtsentscheidungen in Zivil- und Familiensachen; Gerichtsentscheidungen in Strafsachen, soweit es sich um vermögensreditliche Ansprüche handelt; Entscheidungen von Schiedsgerichten; Vergleiche vor den Gerichten und Schiedsgerichten; Entscheidungen der in Nachlaßsachen zuständigen Organe5. Die Anerkennung und Vollstreckung von vollstreckbaren Urkunden ist in Art. 64 geregelt. Die unter den Vertrag fallenden vollstreckbaren Urkunden werden auf solche begrenzt, die Unterhaltszahlungen zum Inhalt haben und von den zuständigen Vormundschaftsorganen aufgenommen wurden. Zu beachten ist, daß die Anerkennung und Vollstrek-kung von Entscheidungen nur hinsichtlich rechtskräftiger und vollstreckbarer Titel beantragt werden kann. Vorläufig vollstreckbare Urteile fallen nicht unter diese Regelung (Art. 63 Buchst a). Die übrigen Voraussetzungen des Art. 63 stimmen mit den in den anderen Verträgen getroffenen Vereinbarungen überein. Der ferner in Art. 63 Buchst, e enthaltene Grundsatz, daß die Anerkennung oder Vollstreckung nicht dem ordre public widersprechen darf, ergibt sich als Konsequenz aus der Systematik des Vertrages, wonach die einzelnen Komplexe in sich geschlossen geregelt sind. Für das Verfahren zur Anerkennung von Entscheidungen und zur Genehmigung und Einleitung der Zwangsvollstreckung gelten die innerstaatlichen Vorschriften des Staates, dessen Organe hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen tätig werden (Art. 68 Abs. 1). Nach Art. 68 Abs. 4 kann die Anerkennung einer Entscheidung von jedem beantragt werden, der daran ein rechtlich begründetes Interesse hat. Auch diese Bestimmung zeigt, daß die Vertragspartner sich unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den anderen Verträgen davon leiten ließen, den Bürgern im gegenseitigen Rechtsverkehr vollständigen Rechtsschutz zu gewähren und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen zu erleichtern. Die Normen des Internationalen Privatrechts Diese Bestimmungen regeln, welches materielle Recht auf zivil- und familienrechtliche Beziehungen anzuwenden ist, an denen Angehörige der Vertragsstaaten beteiligt sind. Entsprechend dem bilateralen Charakter des Rechtshilfevertrags sind auch die Kollisionsnormen der Art. 25 ff. streng zweiseitige Normen in dem Sinne, daß sie nur für die Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten und ihren Angehörigen gelten. Sie finden keine Anwendung, wenn an den genannten Rechtsbeziehungen Bürger dritter Staaten beteiligt sind oder die Rechtshandlung in einem dritten Staat vorgenommen worden ist Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs kommt darin zum Ausdruck, daß vom Recht bzw. von den Gesetzen „der Vertragspartner“ gesprochen wird. Die Kollisionsnormen des Rechtshilfevertrages entscheiden mithin nur darüber, ob die Zivil-bzw. Familiengesetze der DDR oder der SFRJ anzuwenden sind. Im Verhältnis zu dritten Staaten gelten, soweit keine speziellen staatsvertraglichen Regelungen 5 ln der DDR sind das die Staatlichen Notariate, in der SFRJ die Gerichte. bestehen, die Bestimmungen des allgemeinen innerstaatlichen Kollisionsrechts6. Was den Gegenstand der kollisionsrechtlichen Regelung betrifft, so beschränken sich die Normen entsprechend der Handhabung in den bisherigen Rechtshilfeverträgen auf das Gebiet der zivil- und familienrechtlichen Beziehungen der Bürger. Nicht geregelt werden die Vertragsbeziehungen zwischen wirtschaftlichen Unternehmen der Vertragsstaaten. Dies bleibt den speziellen internationalen Vereinbarungen in Form multilateraler oder bilateraler Allgemeiner Liefer- und Leistungsbedingungen überlassen. Bestimmendes Anknüpfungsprinzip der Kollisionsnormen ist die Staatsangehörigkeit der beteiligten Personen. Deshalb sind in der Regel die Gesetze des Vertragspartners maßgebend, dem die betreffende Person angehört. Der Wohnsitz ist vorrangiges Anknüpfungsprinzip bei der Bestimmung der Zuständigkeit, um den Zugang zu den Rechtspflegeorganen und damit den Rechtsschutz zu erleichtern7. Ein weiteres charakteristisches Merkmal des kollisionsrechtlichen Teils besteht darin, daß sich die vereinbarten Regeln nicht nur auf die Bestimmung des maßgeblichen materiellen Rechts beschränken, sondern gleichzeitig- festlegen, welche Organe der Vertragsstaaten im Konfliktfall zu entscheiden haben. Dadurch erhalten die Regeln eine besondere Effektivität. Der Klarheit und Verständlichkeit dient auch die Systematik, nach der die Zuständigkeitsregeln in selbständigen Artikeln zusammengefaßt sind8. Die bestimmenden Prinzipien der Kollisionsnormen entsprechen den Regelungen in den übrigen Rechtshilfeverträgen. Diese Prinzipien haben sich in der Praxis bewährt und zur Herausbildung allgemein anerkannter Normen des Internationalen Privatrechts in den Beziehungen zwischen den sozialistischen Staaten geführt9. Mit den nachfolgenden Ausführungen wird deshalb besonders auf abweichende Regelungen eingegangen, mit denen z. T. neuartige Lösungen des Kollisionskonflikts geschaffen worden sind. Personenrecht (Art. 25 bis 30) Die Bestimmung der Geschäftsfähigkeit der Bürger nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip (Art. 25) entspricht dem innerstaatlichen Recht beider Vertragsstaaten und den bisherigen Rechtshilfeverträgen. Neu ist die Regelung des Art. 26 über die Rechtsfähigkeit juristischer Personen. Sie legt fest, daß sich die Rechtsfähigkeit nach den Gesetzen des Vertragspartners bestimmt, nach denen die juristische Person gegründet worden ist. Die Vereinbarung des Gründungsprinzips entspricht der überwiegenden internationalen Praxis. Im Verhältnis zum Prinzip des Sitzes der juristischen Person weist es eine Reihe von Vorteilen auf10. Die Regelung der Entmündigung (Art. 27 bis 29) entspricht weitgehend den bisherigen Verträgen. Die primäre Zuständigkeit liegt bei den Organen des Heimatstaates, dessen Gesetze auch materiellrechtlich maßgebend sind11. Die Entmündigung durch ein Gericht des anderen Vertragsstaates ist nur zulässig, wenn die Vor- 6 Für FamiliensaChen die §§ 15 bis 25 EGFGB, für Zivilsachen Art. 7 ff. EGBGB. 7 Dabei 1st jedoch zu beachten, daß die Zuständigkeit nach den in den Kollisionsnormen getroffenen Regelungen Im allgemeinen keinen Einfluß auf das anzuwendende materielle Recht hat. Dessen Anwendung 1st ln jedem Fall unabhängig von der Zuständigkeit gesondert zu prüfen. 8 Vgl. Art. 33, 35, 39, 41, 43, 49 im Unterschied zu den bisherigen-Rechtshilfeverträgen. 9 Eine rechtsvergleichende Analyse aller bisher in Rechtshilfeverträgen vereinbarten Kollisionsnormen muß einem besonderen Beitrag Vorbehalten sein. 10 Vgl. hierzu Wiemann, „Das Personalstatut der juristischen Personen aus den kapitalistischen Ländern“, in: Fragen des Internationalen Privatrechts, Berlin 1958, S. 123 ff. 11 Davon geht Art. 27 entsprechend allgemein international anerkannter Praxis aus, ohne dies ausdrücklich festzulegen. 48;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 48 (NJ DDR 1967, S. 48) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 48 (NJ DDR 1967, S. 48)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen. In bestimmten Fällen wird die offensive Wirksamkeit der Entscheidung über die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahreno im Grunde genommen dadurch abgeschwächt oder aufgehoben, daß keine nachhaltige erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen erreicht wird.

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