Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 475

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 475 (NJ DDR 1967, S. 475); sere Staats- und Wirtschaftsordnung hat sich in den letzten Jahren hervorragend entwickelt und gefestigt. Wir besitzen eine große Anzahl wissenschaftlich ausgebildeter und in der Praxis erprobter Führungskader, denen innerhalb des Systems der Wirtschaftsleitung z. B. nach der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9. Februar 1967 (GBl. II S. 121) besondere rechtliche Pflichten zum Schutze und zur Mehrung des Volkseigentums obliegen. Die Art und Weise der Wahrnehmung dieser Pflichten steht weitgehend im pflichtgemäßen Ermessen des jeweils Verantwortlichen. Die richtige Nutzung des Ermessensspielraums der Wirtschaftsfunktionäre unterliegt der Nachprüfung durch gesellschaftliche und staatliche Kräfte und damit ggf. auch durch den Staatsanwalt. Eine solche Nachprüfung kann zur Abänderung und u. U, auch zur Ersetzung einer Entscheidung führen. Die neue Entscheidung ist jedoch stets Sadie des kritisierten Leiters oder seines übergeordneten Organs. Dem Staatsanwalt bleibt es dabei unbenommen, eine Sache an die höchsten staatlichen Organe heranzutragen und so die richtige Entscheidung herbeizuführen; es ist jedoch m. E. nicht erforderlich, daß er die Entscheidung des jeweils Verantwortlichen durch eigenes Handeln ersetzt. Es widerspräche der gesetzmäßigen Tendenz, die Verantwortung der Leiter immer weiter auszubauen, wenn gerade die zivilrechtliche Dispositionsbefugnis durch ein Klagerecht des Staatsanwalts eingeschränkt werden würde. Meines Erachtens ist es überhaupt unangebracht, das Klagerecht des Staatsanwalts im Sinne einer Ersetzung oder Einschränkung der Dispositionsbefugnisse der verschiedenen Rechtssubjekte aufzufassen oder auszugestalten. Ein solches Recht sollte entweder als Initiativrecht im Interesse richtiger Parteidisposition oder als eigene, selbständige Disposition im staatlichen und gesellschaftlichen Interesse geregelt werden. Das würde im ersten Fall bedeuten, daß das Initiativrecht nicht entgegen dem ausgesprochenen Willen des Dispositionsbefugten ausgeübt werden darf was auch für die Stellung der Partei innerhalb eines eingeleiteten Verfahrens Folgen hätte , und im zweiten Fall, daß das staatsanwaltliche Klagerecht allein oder neben anderen Dispositionsbefugnissen bestehen würde, so wie es schon bisher in einigen zivil- und familienrechtlichen Angelegenheiten üblich ist. Die Stellung der Parteien in einem vom Staatsanwalt eingeleiteten Verfahren Zu klären ist noch, welche Stellung die berechtigten Parteien in den Fällen haben, in denen der Staatsanwalt das Verfahren eingeleitet hat. Gegenwärtig sind diese Fälle nur in § 154 GBA und in § 18 AGO geregelt. Müller unterbreitet folgenden Vorschlag: „In der künftigen ZPO müßte das heute schon für Arbeitsrechtssachen geltende, sich m. E. aus dem Wesen des staatsanwaltschaftlichen Klagerechts ableitende Verbot für die Parteien, ohne Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren durch Klagerücknahme, Vergleich (Einigung) oder Anspruchsverzicht zu beenden und damit die mit der Klage des Staatsanwalts angestrebte Lösung des Rechtsstreits illusorisch zu machen, positiv geregelt werden.“3 Meines Erachtens geht Müller zu Unrecht davon aus, daß das, was er wünscht, in Arbeitsrechtssachen bereits geltendes Recht sei. Wenn es in § 18 AGO heißt, daß das Gericht in die vom Staatsanwalt eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahren die Parteien mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten einzubeziehen hat, so bedeutet dies, daß die Parteien „alle 3 a. a. O., S. 499. rechtlich zulässigen und sachlich erforderlichen Anträge stellen“ können'1. „Weichen die Anträge der Parteien vom Antrag des Staatsanwalts ab, so entscheidet das Gericht, welchem von ihnen zu folgen ist. Die gerichtliche Entscheidung muß sich somit nicht notwendig dem Antrag des Staatsanwalts anschließen.“5 Das gegenwärtige Klagerecht des Staatsanwalts in Arbeitsrechtssachen schränkt also keineswegs die Dispositionsbefugnisse der Parteien ein. Sie können vielmehr auch in diesen Fällen die gleichen Dispositionen treffen wie in den Fällen, in denen sie das Verfahren selbst eingeleitet haben. Der Grund dafür ist, daß auch der Staatsanwalt mit seiner Klageerhebung nur eine gesetzliche Lösung des Streitfalls erreichen will. Gesetzliche Lösungen gibt es jedoch regelmäßig mehrere, und die Parteien haben häufig das Recht, sich für eine dieser Lösungen zu entscheiden. Verlangt der Staatsanwalt nicht mehr als eine dem Gesetz entsprechende Beilegung des Rechtsstreits, dann kann es ihm doch relativ gleichgültig sein, für welche gesetzliche Erledigungsform sich die Parteien entscheiden. Deshalb kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Parteien durch ihre Dispositionen das Klagerecht des Staatsanwalts illusorisch machen würden. Zu sichern ist natürlich, daß Parteidispositionen nicht die Gesetzlichkeit verletzen Die AGO macht deshalb die Wirksamkeit von Parteidispositionen von einer gerichtlichen Bestätigung abhängig (§§ 41, 43 AGO). Das Rechtsinstitut der Einigung, das den Vergleich, das Anerkenntnis und den Verzicht umfaßt, wurde ausdrücklich nur für zulässig erklärt, wenn die jeweiligen Dispositionen der Parteien der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechen. Die Klagerücknahme wurde von ihrer Sachdienlichkeit abhängig gemacht und so dem Gericht die Möglichkeit gegeben, Verschleierungen von Ungesetzlichkeiten vorzubeugen. Die Vorschläge für die künftige ZPO ähneln diesen Regelungen. Sie weichen jedoch insofern ab, als für die Klagerücknahme von einer gerichtlichen Bestätigung ganz allgemein Abstand genommen wurde und nur in Arbeitsrechtssachen eine Zustimmung des Gerichts zur Parteidisposition für erforderlich gehalten wird. Mit diesen nicht ganz konsequenten Vorschlägen wird an eine Praxis angeknüpft, die sich bewährt hat und die deshalb beibehalten werden sollte. Eine zusätzliche Sicherung dergestalt, daß das Klagerecht des Staatsanwalts die Dispositionsbefugnisse der Parteien einschränkt, erscheint überflüssig. 4 Kellner / Kaiser / Schulz. Die Tätigkeit der Gerichte ln Arbeitsrechtssachen, Berlin 1966, S. 92. 5 Ebenda. Im Staatsverlag der DDR erscheint demnächst: Prof. Dr. J. Renneberg: Grundlagen und Grundzüge des neuen Strafgesetzbuchs in dei DDR ' Etwa 200 Seiten ■ Pappband ■ Preis: etwa 5,50 MDN Der Autor vermittelt in seiner Schrift einen zusammenhängenden Einblick in die historischen gesellschaftlichen Grundlagen des neuen sozialistischen Strafgesetzbuchs und erläutert die einheitliche, auf diesen Grundlagen beruhende Gesamtkonzeption dieses Gesetzwerkes in ihren Grundzügen. Er zeigt, wie das neue Strafgesetzbuch zur höchstmöglichen Effektivität bei der Kriminalitätsbekämpfung und zur Lösung der politischen, kulturellen und militärischen Aufgaben der sozialistischen Gesellschaft beizutragen vermag. Die Grundsätze des sozialistischen Strafrechts der DDR werden in ihrem wechselseitigen Zusammenhang und in ihrer konkreten rechtlichen Ausgestaltung dargestellt und die Motive des Gesetzgebers begründet. Es wird nachgewiesen, daß auch im Bereich der nationalen Rechtsschöpfung die Arbeiterklasse ihre führende Rplle eindeutig unter Beweis gestellt hat und daß es für die DDR keine Kontinuität und „Rechtseinheit“ mit dem reaktionären Strafrecht und den Strafrechtsreformprojekten des Bonner Staates geben kann. 475;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 475 (NJ DDR 1967, S. 475) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 475 (NJ DDR 1967, S. 475)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in enger Zusammen-arbeit mit den operativen Dlensteinheiten Staatssicherheit Eingebettet in die Staatssicherheit zu lösenden Gesarataufgaben stand und steht die Linie vor der Aufgabe, einen wirkungsvollen Beitrag in enger Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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