Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 471

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 471 (NJ DDR 1967, S. 471); jedoch vom Auftragnehmer verlangen müssen, daß er auch nach der von ihm herbeigeführten Beendigung des Auftragsverhältnisses noch eine angemessene Zeit tätig wird, bis es dem Auftraggeber möglich ist, Vorkehrungen zum Schutze seiner Interessen zu treffen. Das gilt z. B. für alle Fälle der Übernahme von Pflege-und Wartungsarbeiten während längerer Abwesenheit des Auftraggebers. Diese hauptsächlichen Rechte und Pflichten sollen nur eine Orientierung geben. Ob sie stets im gleichen Umfang entstehen, hängt wegen der Vielgestaltigkeit derartiger Beziehungen wesentlich vom Willen der Partner und von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Handeln ohne Auftrag Beim Handeln ohne Auftrag wird der Handelnde auf Grund eines eigenen Entschlusses tätig. Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten entstehen grundsätzlich erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Handelnde tätig wird. Das Handeln für einen anderen kann derart erfolgen, daß eine Handlung vorgenommen oder eine Leistung erbracht wird, die der andere hätte bewirken müssen. Die gegenseitige Hilfeleistung zwischen den Bürgern erfaßt aber auch die Fälle, bei denen nicht an Stelle des anderen, sondern in dessen Interesse gehandelt wird. Typisch hierfür ist z. B. die erste Hilfeleistung bei Unglücksfällen. Charakteristisch für diese Hilfeleistungen ist, daß sie den Interessen und dem mutmaßlichen Willen des anderen entsprechen. Diese beiden Momente sind auch das Kriterium für Art und Umfang der Hilfeleistung und die sich daraus ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten. Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen wird z. B. dann abzulehnen sein, wenn der Handelnde erkannte oder bei gehöriger Sorgfalt erkennen mußte, daß seine Handlung nicht den Interessen des anderen entsprach. Das Handeln für einen anderen gegen dessen Willen sollte künftig eingeschränkt werden, da grundsätzlich davon auszugehen ist, daß jeder Bürger eigenverantwortlich über seine Angelegenheiten entscheidet. Die gegenseitige Hilfeleistung dient dazu, ihn dabei in kameradschaftlicher Weise zu unterstützen. Dem werden aber Hilfeleistungen gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines Bürgers nicht gerecht, auch wenn sie noch so „gut gemeint“ sind. Die künftige Regelung sollte demnach davon ausgehen, daß sich aus einer Hilfeleistung gegen den Willen des anderen grundsätzlich keine Rechte und Pflichten ergeben. Ausnahmsweise sollte ein Handeln gegen den Willen eines anderen dann gerechtfertigt sein, wenn es dazu dient, eine Rechtspflicht des anderen zu erfüllen, deren Erfüllung im allgemeinen gesellschaftlichen Interesse liegt und die nicht rechtzeitig erbracht wird (z. B. wenn ein Mieter die dem Hauseigentümer obliegende Streupflicht bei Eisglätte wahrnimmt). Zur Ausgestaltung der sich aus der gegenseitigen Hilfeleistung ergebenden Verantwortlichkeit Wie bei anderen auf der Unentgeltlichkeit beruhenden Vertragsverhältnissen sollte auch bei der gegenseitigen Hilfeleistung davon ausgegangen werden, daß eine' Schadenersatzpflicht für den Handelnden nur dann entsteht, wenn er seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Diese Regelung erscheint jedoch nicht in allen Fällen gerechtfertigt. Sehr oft ergibt sich aus den Vereinbarungen der Partner, daß auch bei Nicht- oder Schlechterfüllung des Auftrags eine Verantwortlichkeit des Auftragnehmers nicht gewollt ist. Das Risiko wird in diesem Fall bewußt vom Auftraggeber getragen, so z. B., wenn er von einem Nichtfachmann eine Reparatur ausführen läßt. Hier wird davon auszugehen sein, daß eine Verantwortlichkeit nur bei Vorsatz besteht und auch bei grober Fahrlässigkeit schon ausgeschlossen ist. Die Verantwortlichkeitsregelung sollte deshalb dahin ergänzt werden, daß eine Schadenersatzpflicht des Auftragnehmers nicht besteht, soweit aus den Umständen des Einzelfalls ersichtlich ist, daß für die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung des Auftrags eine Verantwortlichkeit nicht begründet werden sollte. Der weiteren Diskussion bedürfen in diesem Zusammenhang noch die Fälle, in denen gesellschaftliche Organisationen unentgeltlich Hilfe leisten, wie z. B. die Betreuung von Kindern berufstätiger Mütter durch Mitglieder des DFD oder organisierte Hilfe für Rentner durch die Volkssolidarität. Unseres Erachtens muß sich auch hier die Verantwortlichkeit der handelnden Person nach den oben genannten Maßstäben bestimmen. Für die gesellschaftliche Organisation ist eine Verantwortlichkeit grundsätzlich zu verneinen. Sie sollte jedoch ausnahmsweise dann eintreten, wenn die gesellschaftliche Organisation bei der Auswahl der Person die erforderliche Sorgfalt in grob fahrlässiger Weise außer acht gelassen hat. Dr. HERBERT FIEDLER und Dr. HANS RICHTER, wiss. Mitarbeiter am Institut für Zivilrecht an der Mpftin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Bemerkungen zur Regelung des Rechtsmittelverfahrens im Arbeitsentwurf der neuen ZPO Obwohl im Rechtsmittelverfahren in Zivilsachen die gleichen Prinzipien wie im erstinstanzlichen Verfahren gelten, obliegt ihm doch eine spezifische Aufgabe1. G. R o h d e ist grundsätzlich zuzustimmen, daß die spezifische Aufgabe des Rechtsmittelgerichts darin besteht, „die einheitliche und richtige Anwendung und Durchsetzung des Rechts durch die Kreisgerichte zu sichern und damit die Hauptzielrichtung seiner Tätigkeit in 1 Vgl. G. Rohde, .Gedanken zur künftigen Gestaltung des Reehtsmittelverfahrens im Zivilprozeß“, NJ 1959 S. 373 ff.; derselbe, „Die Aufgaben der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bezirksgerichts n. Instanz“, in: Probleme des sozialistischen Zivilrechts, Berlin 1963, S. 303 ff.; Kietz / Mühlmann, „Vorschläge zur Neuregelung des Rechtsmittelverfahrens in Zivil- und Familiensachen“, NJ 1964 S. 203 ff. der Anleitung und Qualifizierung der Kreisgerichte zu sehen“, und daß die zweitinstanzliche Rechtsprechung des Bezirksgerichts „die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Gegenstand hat“2. Aufbauend auf diesen Erkenntnissen, haben Kietz '/ Mühlmann einige Schwächen der grundsätzlich richtigen Konzeption der neuen ZPO zur Diskussion gestellt und hier insbesondere das Wesen des sog. Überprüfungsprinzips klar herausgearbeitet sowie auf die auch im Berufungsverfahren zu beachtenden Rechte der Parteien hingewiesen3. Da diese Vorarbeiten u. E. in dem 2 G. Rohde, „Die Aufgaben der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bezirksgerichts n. Instanz“, a. a. O., S. 309. 3 vgl. Kietz / Mühlmann, a. a. 0., S. 304 ff. 471;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 471 (NJ DDR 1967, S. 471) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 471 (NJ DDR 1967, S. 471)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Linie. Die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden beider Linien abzusiohemden Ermit lungs handlangen, wie die Büro ührung von Tatortrekonstruktionen und Untersuchungsexperimenten, die die Anwesenheit des Inhaftierten erfordern.

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