Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 47

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 47 (NJ DDR 1967, S. 47); AGNES MEHNERT und GVSTAV-ADOLF LÜBCHEN, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Der Rechtshilfevertrag zwischen der DDR und der SFRJ Durch den am 20. Mai 1966 in Belgrad abgeschlossenen Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen, dem die Volkskammer am 13. Oktober 1966 zugestimmt hat (GBl. I S. 95), ist die DDR nunmehr mit allen europäischen sozialistischen Ländern durch ein System rechtlicher Regelungen verbunden, das die Zusammenarbeit der Rechtspflegeorgane und den Schutz und ‘die Sicherung der Rechte und Interessen der Bürger dieser Länder gewährleistet1. Die Erfahrungen aus der bisherigen Anwendung der Verträge haben ergeben, daß 'die auf vertraglicher Grundlage beruhende, von den Prinzipien der Achtung der Souveränität, der Gleichberechtigung und der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten getragene Zusammenarbeit der Rechtspflegeorgane dazu beiträgt, die friedliche Zusammenarbeit zwischen den Völkern und Staaten auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens zu fördern und den Schutz der persönlichen Rechte der Bürger zu erhöhen. In seiner Rede zur Begründung des Vertrages hat der Erste Stellvertreter des Ministers der Justiz, Ranke, vor der Volkskammer erklärt, daß die Deutsche Demokratische Republik bereit ist, auf der Grundlage dieser Prinzipien auch mit den anderen europäischen Ländern einschließlich der westdeutschen Bundesrepublik und dem besonderen politischen Territorium Westberlin vertragliche Vereinbetrungen über den Rechtshilfeverkehr zu treffen. Das könnte ein wichtiger Schritt zur Herbeiführung einer Friedensordnung sein2. Der zwischen der DDR und der SFRJ abgeschlossene Vertrag ist das Ergebnis der zwischen beiden Staaten bestehenden engen freundschaftlichen Beziehungen, die auch das praktische Bedürfnis schufen, den ständig zunehmenden Rechtsverkehr in vertraglicher Form zu regeln. In seinen Prinzipien und in der inhaltlichen Ausgestaltung entspricht der Vertrag im wesentlichen den von der DDR bereits abgeschlossenen Rechtshiilfeverträgen. Er geht von der gleichberechtigten Stellung der Bürger und der juristischen Personen der Vertragsstaaten in den Fragen des Rechtsschutzes für ihre Person und ihr Vermögen aus. Bürger und juristische Personen haben das Recht, sich unter den gleichen Bedingungen an die Rechtspflegeorgane des anderen Staates zu wenden wie dessen eigene Staatsbürger. Der Vertrag regelt die umfassende gegenseitige Unterstützung der Rechtspflegeorgane bei der Durchführung von Verfahren mit Beteiligten beider Staaten durch die Gewährung von Rechts- und Vollstreckungshilfe. Er enthält umfassende Festlegungen darüber, welches Recht in Familien- und Zivilsachen maßgeblich ist, und regelt die Zuständigkeit der Gerichte bzw. anderer Organe. Geregelt wird ferner der gegenseitige Urkundsverkehr, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (einschließlich Entscheidungen der Schiedsgerichte), die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen. l Vgl. Rechtshillevertrag . . ’ mit der UdSSR vom 28. November 1957 (GBl. 1 1958 S. 242), mit der CSSR vom 11. September 1956 (GBl. I S. 1188), mit der Volksrepublik Polen vom 1. Februar 1957 (GBl. I S. 414), mit der Ungarischen Volksrepublik vom 30. Oktober 1957 (GBl. 1 1958 S. 278), mit der Sozialistischen Republik Rumänien vom 15. Juli 1958 (GBl. I S. 741), mit der Volksrepublik Bulgarien vom 27. Januar 1958 (GBl. I S. 713), mit der Volksrepublik Albanien vom 11. Januar 1959 (GBl. 1 S. 295). 2 Volkskammer der DDR, 4. Wahlperiode, Stenographische Niederschrift der 22. Sitzung am 13. Oktober 1966, S, 720. Die Systematik des Vertragswerks unterscheidet sich von den bisher abgeschlossenen Verträgen durch eine klarere Gliederung. Dadurch wird der Vertrag übersichtlicher und seine Handhabung in der Praxis erleichtert3. . Die Bestimmungen über den Rechtsschutz Die Art. 1 bis 6 garantieren die rechtliche Gleichstellung der Bürger und der juristischen Personen der Vertragspartner. Sie haben freien Zutritt zu den Rechtspflegeorganen des anderen Vertragspartners und können vor ditesen Organen Klagen und andere Anträge zum Schutze ihrer Person und ihres Vermögens einbringen (Art. 1). Dieser Grundsatz wird in den folgenden Artikeln konkretisiert, und es werden die kostenrechtlichen Voraussetzungen, die für die Realisierung des Rechtsschutzes wichtig sind, geklärt. Zu beachten ist Art. 6, wonach die einer Partei im Verfahren gewährte Kostenbefreiung sich auf alle im Wege der Rechtshilfe (von Organen des anderen Vertragspartners) vorgenommenen Prozeßhandlungen erstreckt. Diese Regelung ist neu und erhält ihren Sinn aus Art. 17, der die Kosten der Rechtshilfe regelt. Während in den übrigen Verträgen einheitlich festgelegt ist, daß für die Gewährung der Rechtshilfe generell keine Kosten erstattet werden4 *, sieht Art. 17 Abs. 2 als Ausnahme vom Grundsatz der Nichterstattung von Kosten vor, daß die Einholung eines Sachverständigengutachtens von der Hinterlegung eines Vorschusses durch die kostenpflichtige Partei abhängig gemacht werden kann. Gern. Art. 6 darf davon dann nicht Gebrauch gemacht werden, wenn der Partei einstweilige Kostenbefreiung zugebilligt worden ist. Die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen Die Rechtshilfe in Zivil- und Familiensachen und die Rechtshilfe in Strafsachen ist getrennt geregelt (Art. 7 bis 18 und Art. 73 bis 80). Die Bestimmungen entsprechen denen der anderen Rechtshilfeverträge. Die Rechtspflegeorgane (Gerichte, Staatliche Notariate, Staatsanwaltschaften) und die anderen Organe der Vertragspartner, die in Zivil-, Familien- und Strafsachen tätig sind, leisten einander Rechtshilfe, indem sie Zustellungen vornehmen, Akten zusenden, Zeugen, Parteien, Sachverständige vernehmen usw. Der Rechtshilfeverkehr zwischen den genannten Organen erfolgt durch Vermittlung der zentralen Justizorgane der Vertragspartner. In der DDR sind das bei Zivil- und Familiensachen das Ministerium der Justiz (Art. 9) und bei Strafsachen die Generalstaatsanwaltschaft (Art. 76 Abs. 2). In der SFRJ sind sowohl in zivil- und familienrechtlichen als auch in strafrechtlichen Angelegenheiten auf Grund des föderativen Staatsaufbaus die Staatssekretariate für Justiz der einzelnen Republiken (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Kroatien, Mazedonien, Slowenien und Serbien) zuständig. 3 Es besteht folgende Gliederung: Erster Teil: Rechtsschutz; Zweiter Teil: Rechtshilfe in Zivil- und Familiensachen; Dritter Teil: Information über Rechtsfragen; Vierter Teil: Urkunden; Fünfter Teil: Kollisionsnormen; Sechster Teil: Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen; Siebenter Teil: Rechtshilfe in Strafsachen und Auslieferung. 4 Vgl. Jeweils Art. 13 der Rechtshilfeverträge mit der CSSR, der Volksrepublik Polen, der UdSSR, der Volksrepublik Bulgarien und der Volksrepublik Albanien sowie Art. 12 des Ver- trags mit der Ungarischen Volksrepublik und Art. 14 des Vertrags mit der Sozialistischen Republik Rumänien. 47;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader der unkritisch zu den Ergebnissen der eigenen Arbeit verhielten, Kritik wurde als Angriff gegen die Person und die Hauptabteilung angesehen und zurückgewiesen. Die Verletzung der Objektivität in der Tätigkeit des Untersuchungs-führers gewinnt für die Prozesse der Beschuldigtenvernehmung eine spezifische praktische Bedeutung. Diese resultiert daraus, daß das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie der Täterpersönlichkeit als Voraussetzung dafür, daß jeder Schuldige konsequent und differenziert strafrechtlich zur Voran twortvmg gezogen werden kann, aber kein Unschuldiger verfolgt wird, die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit bei der Wahrnehmung der Befugnisse gesichert werden, daß alle auf Gefahren hinweisenden Informationen vor der Wahrnehmung der Befugnis auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden.

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