Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 469

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 469 (NJ DDR 1967, S. 469); Sache zwischen Bürgern und Handels-, Verkehrs- und Dienstleistungsbetrieben abgeschlossen werden. Daneben gibt es jedoch Beziehungen, die insbesondere zwischen Bürgern begründet werden und die dadurch ihren spezifischen Charakter erhalten, daß sie nicht von einer Gegenleistung abhängig sind. Es handelt sich hierbei um die sog. Gefälligkeitsverhältnisse, die einen weiten Kreis bedeutsamer Handlungen umfassen und die von der tatsächlichen Hilfeleistung bis zur Übernahme rechtlicher Verpflichtungen zum Abschluß und zur Erfüllung von Rechtsgeschäften für einen anderen reichen. Da es sich hierbei im Gegensatz zu den oben genannten Vertragsverhältnissen nicht um Ware-Geld-Beziehungen handelt, können diese Beziehungen nicht etwa durch entsprechende Anwendung der Bestimmungen über den Dienstleistungsvertrag oder andere Vertragstypen geregelt werden. Es geht auch nicht an, diese Verhältnisse wegen des fehlenden Ware-Geld-Charak-ters überhaupt nicht gesetzlich zu regeln. Da es sich um Beziehungen handelt, denen im alltäglichen Leben der Bürger große Bedeutung zukommt, ist eine Fixierung gewisser orientierender Grundsätze im Interesse des Schutzes der Rechte der Bürger und ihres persönlichen Eigentums notwendig. Deshalb ist vorgesehen, diese Verhältnisse im künftigen ZGB unter der Bezeichnung „gegenseitige Hilfeleistung“ zusammenfassend zu regeln3 4. Der Gegenstand der gegenseitigen Hilfeleistung und die Grundgedanken ihrer Regelung Die Regelung soll alle Handlungen und Leistungen erfassen, die als Ausdruck der gegenseitigen Hilfe und der kameradschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Bürgern unentgeltlich erfolgen. Soziologische Untersuchungen und gesetzesmethodische Überlegungen lassen es jedoch zweckmäßig erscheinen, einige Handlungen entweder gesondert zu regeln oder als Spezialfall anderen Vertragsregelungen anzugliedern. So sollen die Fälle der unentgeltlichen Übertragung eines Gegenstandes in das Vermögen eines anderen Bürgers gesondert geregelt werden. Die Häufigkeit derartiger Beziehungen, ihre relativ leicht mögliche Abgrenzung von anderen Gefälligkeitsverhältnissen, ihre Spezifik sowie bestimmte Traditionen rechtfertigen es, diese Verhältnisse unter dem Vertragstyp der Schenkung zusammenzufassen, für dessen Ausgestaltung unter sozialistischen Verhältnissen bereits entsprechende Vorschläge unterbreitet worden sind'*. Ausgegliedert werden sollen auch diejenigen Beziehungen, die durch die unentgeltliche Ausleihe und die Verwahrung von Gegenständen entstehen. Die hier in der Hauptsache vom Entleiher bzw. Verwahrer zu erfüllenden Sorgfaltspflichten müssen zum Schutze des persönlichen Eigentums der Bürger auch dann gelten, wenn keine Gegenleistung erbracht wird. Dem Umstand der Gefälligkeit und kameradschaftlichen Hilfe kann bei der Verwahrung dadurch Rechnung getragen werden, daß sich die Verantwortlichkeit des Verwahrers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei der unentgeltlichen Leihe besteht überhaupt keine Veranlasssung, die Verantwortlichkeit des Entleihers einzuschränken. Die Grundsätze der sozialistischen Moral erfordern hier sogar ein größeres Maß an Pflichten, das so weit gehen sollte, einen während der Leihzeit auch ohne Verschulden des Entleihers eingetretenen Verlust oder Schaden am Gegenstand zu ersetzen, falls der Verlust oder Schaden nicht auch beim Ver- 3 Vgl. Lübchen, „Der gegenwärtige Stand und die nächsten Aufgaben in der Arbeit am Entwurf des neuen Zivilgesetzbuchs“, Der Schöffe I960, Heft 10. S. 354 ff. (359). 4 Vgl. Pasler. „Zur Regelung der Schenkung im künftigen ZGB“, NJ 1967 S. 82 ff. leiher eingetreten wäre. Dieses Beispiel zeigt, wie vielfältig diese unentgeltlichen Beziehungen sind, so daß auch bei einer Zusammenfassung, besonders bei den Fragen der Verantwortlichkeit, eine sehr differenzierte Regelung unumgänglich ist. Mit der Ausklammerung der Sachleistungen5 aus dem Komplex der gegenseitigen Hilfeleistung verbleiben in ihm die manuelle Tätigkeit (wie Hilfe bei Reparaturen, Übernahme von Pflegearbeiten, Wartung und Betreuung von Gegenständen und Tieren) sowie die Hilfe bei der Wahrnehmung persönlicher und vermögensrechtlicher Angelegenheiten durch Rat, Geschäftsbesorgung u. ä. Ein Vergleich dieser Gegenstandsbestimmung mit den Vorschlägen zur Regelung der Dienstleistungsverhältnisse0 zeigt, daß sich die erfaßten Lebensbereiche etwa decken. Der Unterschied besteht darin, daß die Dienstleistung gegen Entgelt erfolgt und sich daraus notwendigerweise für die Rechte und Pflichten der Vertragspartner andere Folgerungen ergeben. Diese Übereinstimmung in bezug auf die erfaßten Handlungen und Leistungen ermöglicht es, den Anwendungsbereich der beiden Rechtsinstitute verhältnismäßig leicht abzugrenzen. Gegenseitige Hilfeleistung ist dann nicht gegeben, wenn zwischen den Partnern die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung vereinbart wird oder sich aus den Umständen ergibt, daß die Handlung nur entgeltlich, insbesondere gewerbsmäßig ausgeführt wird. Auf solche Beziehungen finden die Bestimmungen über den Dienstleistungsvertrag Anwendung. Dabei ist die Gewährung einer Anerkennung in Form von Sach-oder Geldzuwendungen im Zusammenhang mit einer erwiesenen Hilfeleistung nicht als Zahlung eines Entgelts zu verstehen, soweit sich diese im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt. Die das gesamte Zivilrecht beherrschenden Prinzipien der kameradschaftlichen Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung bestimmen auch die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen, die sich aus der gegenseitigen Hilfeleistung zwischen Bürgern ergeben. Die Regelung muß deshalb darauf gerichtet sein, das Zusammengehörigkeitsgefühl der Bürger untereinander zu stärken, die gegenseitige Hilfe und Zusammenarbeit weiter zu entwickeln und auch im persönlichen alltäglichen Zusammenleben der Bürger die Durchsetzung der Normen der sozialistischen Moral zu fördern. Deshalb muß bei der Fixierung der notwendigen Rechte und Pflichten stets von dem Wesen dieses auf der uneigennützigen kameradschaftlichen Hilfe beruhenden Verhältnisses ausgegangen werden. Zu beachten ist weiter, daß ein großer Teil dieser Gefälligkeitsverhältnisse sich rechtlich überhaupt nicht erfassen lassen wird, da er sich ausschließlich im moralischen Bereich abspielt. Das gesellschaftliche Leben, ob in der Familie, im Beruf, in den gesellschaftlichen Organisationen oder bei der Freizeitgestaltung, ist ohne diese zahlreichen gegenseitigen Hilfeleistungen der Bürger untereinander undenkbar. Sie sind bei einem großen Teil der Menschen selbstverständlich geworden eine Entwicklung, die gleichfalls das Wachsen der sozialistischen Menschengemeinschaft zeigt. Deshalb soll sich die Regelung auf solche Grundsätze beschränken, die die Verantwortlichkeit der Bürger für die Erfüllung freiwillig übernommener Verpflichtungen stärken und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, soweit sie vermögensrechtliche Auswirkungen haben, festlegen. 5 Auch das sog. Sachdarlehn soll gesondert geregelt werden, und zwar in der Weise, daß derjenige, der zum Verbrauch bestimmte Sachen ausleiht, verpflichtet ist, innerhalb einer angemessenen Frist Sachen in gleicher Menge, Art und Güte zurückzugeben. 6 vgl. Fiedler / Winkler, NJ 1965 S. 611. 4S9;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 469 (NJ DDR 1967, S. 469) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 469 (NJ DDR 1967, S. 469)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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