Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 462

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 462 (NJ DDR 1967, S. 462); tragen76. Das bedeutet: Die Geltung des Prinzips der Nichtverjährung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen würde sich nicht etwa nur auf die Teilnehmer der Konvention beschränken. Deshalb hatte Polen zunächst vorgeschlagen, keine spezielle Konvention auszuarbeiten, sondern sich mit der ausdrücklichen Feststellung dieses Prinzips in einer Deklaration zu begnügen77. Eine Konvention birgt die Gefahr in sich, daß einzelne Staaten sie nicht ratifizieren und so tun, als gestatte ihnen dies, die Verjährung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen nach Belieben zu regeln'6. Auch wenn in der Pfäambel oder im Text der Konvention ausdrücklich auf das bestehende Prinzip Bezug genommen und der nur bestätigende Charakter der Konvention hervorgehoben wird, läßt sich diese Gefahr nicht ausschließen'11. Das haben die Verhandlungen in der Menschenrechtskommission der UN im Jahre 1967 deutlich gezeigt. Deshalb verdient ein Vorschlag von Graven Aufmerksamkeit, der offenbar wieder an die ursprüngliche Konzeption des polnischen Antrages anknüpft. Graven meint, daß man sich mit einer Resolution der UN-Vollversammlung begnügen könne. Er verweist darauf, daß alle völkerrechtlichen Dokumente über Kriegsverbrechen von der Strafverfolgungspflicht gegenüber Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen ausgehen und keines jemals die Anwendbarkeit von Verjährungsbestimmungen auf diese Verbrechen ins Auge gefaßt habe. Als die Vollversammlung in ihren Resolutionen 3 (I) und 95 (I) die völkerrechtlichen Prinzipien der Charta und des Urteils von Nürnberg bestätigte, habe sie damit auch das Prinzip der Nichtanwendbarkeit von Verjährungsbestimmungen auf diese Verbrechen bestätigt. Es genüge daher, wenn die „Vollversammlung durch eine authentische Interpretation bestätigt, daß auch sie nicht die Anwendbarkeit von Verjährungsbestimmungen auf solche Verbrechen erwogen hat“'“1. Auf diese Weise soll der deklaratorische Charakter der Feststellung des Prinzips der Nichtanwendbarkeit von Verjährungsbestimmungen auf Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen unterstrichen und dem Einwand begegnet werden, es verletze das Verbot rüdewirkender Strafgesetzgebung. Dieser Einwand in der Menschenrechtskommission hauptsächlich von Griechenland vorgetragen diente schon bisher dazu, die Arbeiten an einer Konvention aufzuhalten und die westdeutsche Praxis der Rehabilitierung der Nazi Verbrecher zu rechtfertigen. Dabei gingen die USA am weitesten. Sie argumentierten, daß der Zusammenbruch der Herrschaft des Gesetzes die Entwicklung des Naziterrors ermöglicht habe. Die Herstellung der Gesetzlichkeit sei deshalb in Westdeutschland von großer Bedeutung. Die Nichtverjährung der Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen der Nazis aber würde in Westdeutschland die konsequente Entwicklung der Herrschaft des Gesetzes gefährden61, da sie als eine Art rückwirkender Strafgesetzgebung aufgefaßt würde. Diese Argumentation zu * 77 78 79 7; So besonders eindeutig der Vertreter der Ukraine E CN. 4, SR. 873 p. 10 f. Dies ist auch die Position der Studie des Generalsekretärs para. 201 f., offenbar auch die der Philippinen E CN. 4 SR. 873 p. lfi sowie des Koordinierungsbüros jüdischer Organisationen ECN. 4 NGO 133. Ebenso Polen ECN. 4 SR. 921 p. 12. Sowjetunion SR. 931 p. 6, Israel SR. 933 p. 6, Frankreich SR. 934 p. 8. 77 Polnischer Antrag ECN. 4L. 800; die Begründung dazu in E CN. 4 SR. 873 p. 5. 78 Auf diese Gefahr hat besonders eindeutig der sowjetische Vertreter aufmerksam gemacht (E CN. 4 SR. 874 p. 5). 79 vgl. E CN. 4 928 p. 5 f.: dazu der Vertreter des Generalsekretärs E CN. 4 SR. 919 p. 8. JO E CN. 4 SR. 934 p. 7. fl E CN. 4 SR. 934 p. 9. Es ist vielleicht nicht uninteressant, daß diese Argumentation nahezu wörtlich mit derjenigen Kie-singers im Bundestag übercinstimmt (Stenographischer Bericht über die Sitzung vom 10. Juni 1952, S. 9514). Damit wurde der Vorbehalt Westdeutschlands zum Art. 7 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention begründet. Ende gedacht, erscheint die konsequente Verfolgung der Naziverbrecher als eine Art Beihilfe zur Entwicklung des Neonazismus. Hier wird ganz bewußt vertuscht, daß die Verletzung der Gesetzlichkeit in der Nichtanerkennung des internationalen Charakters der Kriegsund Menschlichkeitsverbrechen durch den ehemaligen Aggressorstaat bzw. seinen Nachfolgestaat besteht. Wenn gelegentlich so getan wird, als wäre nicht die Verfolgung und Bestrafung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen ein internationales Prinzip, sondern die Verjährung, als ginge es nicht um den Schutz der Menschenrechte, sondern um ein Menschenrecht auf Verjährung, so gibt es dafür weder im Völkerrecht noch im Landesrecht eine Grundlage62. Die Verjährung ist im Völkerrecht als Institut überhaupt unbekannt, und es kann nicht einmal nachgewiesen werden, daß sie ein allgemeines Prinzip des Landesrechts ist. Nicht alle Rechtssysleme kennen die Institution der Verjährung. Viele kennen sie nicht für schwere Verbrechen. Immer ist die Strafverfolgung des Verbrechens die Regel und die Verjährung eine Ausnahme, die einer besonderen Motivation und Regelung bedarf63. Das heißt: Selbst für das Landesrecht wäre es völlig unzulässig, aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Verjährungsvorschrift auf Verjährung zu schließen. Kriegs- und Menschlichkeilsverbrechen aber sind nicht nationale, sondern internationale Verbrechen; ihre Strafverfolgung steht nicht im Ermessen der Staaten, sie ist völkerrechtlich geboten6'1. Wollte man die Verfolgung oder Nichtverfolgung der Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen den einzelnen Staaten freistellen, wollte' man insbesondere einem Aggressorstaat überlassen, ob, in welchem Umfang und wie lange er Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen verfolgt, so würde es sich nicht um völkerrechtliche Verbrechen handeln, sondern um Verbrechen der allgemeinen Kriminalität. Der internationale Charakter der Kriegsund Menschlichkeitsverbrechen würde aufgehoben. Es würde in die Hand einzelner Staaten gelegt, zu entscheiden, ob und wie lange sie eine Aggression als internationales Verbrechen ansehen, ob sie die Anmaßung eines Staates, über die Existenzberechtigung anderer Völker zu entscheiden, als Verbrechen betrachten oder nicht. Das aber würde nichts anderes als die Aufhebung des Aggressionsverbots und des Selbstbestimmungsrechts der Völker bedeuten. Nicht das Aggressionsverbot und das Selbstbestimmungsrecht der Völker würde zur Grundlage der inhaltlichen Bestimmung der Souveränität, sondern das Recht zum Kriege. Wenn man, wie der ehemalige Kriegsminister und derzeitige Finanzminister Westdeutschlands, Strauß, unter Souveränität „das Recht und die Fähigkeit, Krieg zu führen“, versteht65, gibt es für die Nürnberger Prinzipien keinen Raum. Umgekehrt dokumentiert die Nichtanerkennung und Nichtanwendung der Nürnberger Prinzipien, wie sie in der westdeutschen Strafjustiz 82 Das ist sehr überzeugend von Graven, Schweizer Zeitschrift für Strafrecht. Bd. 81 (1965), S. 119 f nachgewiesen worden. Diese Auffassung wird auch in der Studie des Generalsekretärs geteilt (speziell para. 101 f.); vgl. auch E CN. 4 SR. 934 p. 4 f. Vgl. Zur Verjährungsproblematik auch Rabofsky. „Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und die Verjährung der Nazikriegsver-brechen“, Staat und Recht 1965, Heft 3, S. 338 ff. Lekschas / Renneberg. „Zum Problem der Verjährung von Kriegs- und Naziverbrechen“, Staat und Recht 1964, Heft 7, S. 1187 ff.: Renneberg, in: Nürnberger Prozeß gestern und heute, S. 76 f. 8-3 So besonders prägnant die Studie des Generalsekretärs para. 140. 8' Eben das bringt das französische Gesetz über die Nichtverjährung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom 26. Dezember 1964 in seiner Formulierung, daß diese Verbrechen „ihrer Natur nach“ nicht der Verjährung unterliegen, zum Ausdruck. Vgl. den Text in der Studie des Generalsekretärs para. 76, dazu para. 152. 85 Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 1. Dezember 1961, S. 2097. 462;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 462 (NJ DDR 1967, S. 462) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 462 (NJ DDR 1967, S. 462)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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