Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 460

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 460 (NJ DDR 1967, S. 460); und Menschlichkeitsverbrechen einschlösse, keine „Souveränität des Verbrechens“1’7. Umgekehrt gehört zur souveränen Gleichheit der Staaten das Gebot der Verfolgung und Bestrafung der Kriegsverbrecher. Es st nicht nur eine Maßnahme des Schutzes der nationalen Souveränität, sondern eine internationale Verpflichtung aus dem Aggressionsverbot und dem Gebot der Zusammenarbeit bei der Erhaltung des Friedens. Alle diese Fragen sind nicht nur für die Vergangenheit von Bedeutung. Der amerikanische Hauptankläger Jackson hatte bereits in Nürnberg erklärt: „Dieses Gesetz wird hier zunächst zwar auf deutsche Angreifer angewandt, es schließt aber ein und muß, wenn es von Nutzen sein soll, den Angriff jeder anderen Nation verdammen, nicht ausgenommen die, die jetzt hier zu Gericht sitzen “tis Die Prinzipien von Nürnberg sind heute Bestandteil des zwingenden Völkerrechts. Kein Staat auch nicht die USA, geschweige denn Westdeutschland kann sich davon nach eigenem Ermessen lösen. Ob in Europa, in Vietnam oder im Nahen Osten die Nürnberger Prinzipien sind zum allgemeinen Maßstab für Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen geworden. Verantwortlichkeit für die Planung und Vorbereitung einer Aggression In dem allgemein anerkannten Tatbestand des Nürnberger IMT-Stat.uts wird aber nicht nur das Einleiten und Ausführen, sondern bereits das Planen und Vorbereiten eines Angriffskrieges als Verbrechen gegen den Frieden definiert und mit Strafe bedroht. Das wirft eine Reihe von schwierigen und weitreichenden Fragen auf. Wir wollen hier nur auf die Frage eingehen: Wann und in welchem Umfang läßt sich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Planung und Vorbereitung einer Aggression realisieren, solange der militärische Überfall selbst nicht erfolgt ist? Der Nürnberger Prozeß hat diese Frage nicht beantwortet, weil er erst nach der Zerschlagung der faschistischen Aggression stattfinden konnte. Immerhin ist aber in der Anklage und im Urteil sehr ausführlich auf die systematische Planung und Vorbereitung des Angriffskrieges eingegangen worden. Offen blieb jedoch, wann solche Vorbereitungsakte selbständig als Verbrechen gegen den Frieden qualifiziert werden können. Diese Frage ist unter zwei Gesichtspunkten außerordentlich wichtig. Sie würde einerseits Maßnahmen gegen einen Aggressor ermöglichen, bevor er den Angriffskrieg beginnen konnte, und so zur Verhinderung eines Krieges beitragen können. Sie enthält andererseits die Problematik, wie man ausschließen kann, daß die Behauptung, es liege eine geplante Aggression vor, als Vorwand zur Intervention oder sogar eines Präventivkrieges mißbraucht wird eine Gefahr, die auf jeden Fall ausgeschlossen werden muß, will man vermeiden, daß die Nürnberger Prinzipien in ihr Gegenteil verkehrt werden. Mit dem Gesetz zum Schutze der Staatsbürger- und Menschenrechte der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Oktober 1966 (GBl. I S. 81) gibt es zu dieser Frage zum ersten Mal eine Staatspraxis, die zwar nicht die Vorbereitungshandlungen schlechthin umfaßt, aber doch eine bestimmte Gruppe von Handlungen herausgreift, die zum System der derzeitigen westdeutschen Aggressionsvorbereitung gehören. Nachdem die Bundesrepublik seit Jahren die Slaats-qualität der DDR bestreitet, das Territorium der DDR als ihr Territorium ausgibt, die Staatsbürger der DDR als ihre Staatsbürger betrachtet und, soweit ihr das 67 Lekschas, a. a. G. SS Text bei Steiniger, a. a. O., Bd. I, S. 88. möglich ist, in Anspruch nimmt, durch Gesetzgebung, höchstrichterliche Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ihre Strafhoheit auf das Territorium und die Bürger der DDR ausdehnt00, d. h. nicht nur in politischen Erklärungen von der „Befreiung“ der DDR spricht, sondern in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung „Hoheitsakte“ setzt, die von der Annexion der DDR ausgehen70, hat sich die Vorbereitung der Aggression in einer Fülle von Einzelakten objektiviert. Damit wird die Vorbereitung der Aggression in ihren Einzelakten faßbar und kann in Übereinstimmung mit den Nürnberger Prinzipien strafrechtlich verfolgt werden. Eben das wird durch das Gesetz vom 13. Oktober 1966 für einen bestimmten Bereich getan. Das Gesetz beschränkt die Strafandrohung auf Handlungen, die die Verfolgung von Bürgern der DDR wegen Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Rechte durch die völkerrechtswidrige Ausdehnung der westdeutschen Gcrichtshoheit betreffen. Es-setzt grundsätzlich voraus, daß die Handlung als Hoheitsakt in Erscheinung tritt, in jedem Einzelfall objektiviert ist, einen Eingriff in Souveränitätsrechte der DDR, also einen Interventionsakt darstellt und die Rechte unserer Bürger verletzt. Es beschränkt die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den Grad, den die Vorbereitungshandlung erreicht, und erfaßt zunächst nur solche Handlungen, die zu einer Schädigung der Bürger der DDR führen. Entsprechende Gegenmaßnahmen sollen die Staatsbürger der DDR vor völkerrechtswidrigen Verfolgungen wegen der Ausübung ihrer staatsbürgerlichen Rechte schützen und eine weitere Entfaltung der Aggression verhüten. Das Gesetz wahrt ein gewisses Verhältnis zum Grad der völkerrechtswidrigen Intervention und hält sich damit an Grundsätze, die auch aus dem Repressalienrecht bekannt sind. Den spezifischen Objektivierungsgrad der hier mit Strafe bedrohten Handlungen hervorzuheben, erscheint uns wichtig, weil damit zugleich die Grenze gegen einen Mißbrauch präventiver Maßnahmen dieser Art deutlich betont wird. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird an den vollzogenen Interventionsakt geknüpft, der als Teil der geplanten bzw. vorbereiteten Aggression erscheint. Damit wird zugleich verhindert, daß die geplante Aggression etwa nur behauptet und so als Vorwand zu einer Intervention gegenüber dem angeblichen Aggressor mißbraucht werden kann. Das Gesetz vom 13. Oktober 1966 knüpft unmittelbar an die Nürnberger Prinzipien an und verweist in seiner Präambel ausdrücklich darauf. Es soll, wie der Vorsitzende des Ministerrates, S t o p h , in der Volkskammer anläßlich der Vorlage des Gesetzes erklärte, dazu beitragen, „die Grundsätz des Völkerrechts gegenüber der anmaßenden und jeder Rechtsstaatlichkeit hohnsprechenden Politik der westdeutschen Bundesregierung durchzusetzen“71. Die völkerrechtliche Verpflichtung der Staaten zum Zusammenwirken bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen Daß es im gegenwärtigen Völkerrecht keine Souveränität gibt, die die Begehung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen vor der internationalen Strafandrohung schützen könnte, führt noch zu einer Reihe von weiteren Konsequenzen. 69 Vgl. z. B. BGHSt Bd. 5 S. 364; BGHSt Bd. 8 S. 168. 70 Vgl. das Rechtsgutachten über die Völkerrechts- und Grundgesetzwidrigkeit der westdeutschen Gesetzgebungs- und Justiz-praxi.s, Bürger anderer Staaten der Rechtshoheit der Bundesrepublik zu unterwerfen. NJ 1966 S. 449 fT.; ferner Kaul / Graef-rath, „Völkerrechtswidrige Intervention in Form der Rechtsprechung". NJ 1964 S. 272 ff., wo die Ausdehnung der westdeutschen Strafhoheit auf die DDR bereits eindeutig als „eine Antizipation der Annexion" gekennzeichnet wird (S. 275). 71 Auszug aus der Begründung in NJ 1966 S. 641 ff. 460;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 460 (NJ DDR 1967, S. 460) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 460 (NJ DDR 1967, S. 460)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Fluchtversuchen zu nutzen, bei der Einflußnahme auf Mitarbeiter der Linie wirksam einzusetzen. Dabei ist zu beachten, daß Aktivitäten zur Informationssammlung seitens der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit den Mitarbeitern nicht unterschätzt werden. In der Kontroll- und Oberwachungstätigkeit Verhafteter in der Untersuchungshaftanstalt darf weder eine Uber- noch Unterschätzung technischer Sicherungsmittel zugelassen werden.

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