Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 452

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 452 (NJ DDR 1967, S. 452); walttäliger und rücksichtsloser Weise ausgeführt hat. Durch das wahllose Einstechen des Angeklagten auf den Zeugen hätten noch schwerere Verletzungen ein-treten können. Die Brutalität und Rücksichtslosigkeit des Angeklagten kommt nicht nur in der Körperverletzung selbst zum Ausdruck, sondern auch darin, daß er den Zeugen R. trotz der erkennbaren schweren Verletzungen aus der Wohnung wies und ahn ohne Hilfe ließ, während er selbst weiter dem Alkohol zusprach. Zum anderen ist aber auch die Persönlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen. Er ist mehrfach vorbestraft, so wegen schweren Raubes, wegen verbrecherischer Trunkenheit und wegen verschiedener Eigentumsdelikte. Insbesondere hat er auch bereits wiederholt Körperverletzungen begangen. So mußte er am 8. November 1961 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt werden, weil er seiner damaligen Ehefrau bei einer Auseinandersetzung vier Messerstiche beigebracht hatte. Eine weitere Verurteilung wegen Körperverletzung und fortgesetzter Bedrohung mit einem Verbrechen erfolgte am 20. November 1964. Die gegen ahn erkannte Strafe von wiederum einem Jahr Gefängnis verbüßte der Angeklagte bis zum 5. Oktober 1965. Seine jetzige Straftat ist die Fortsetzung seiner bisherigen negativen Grundeinstellung und Lebensweise, die durch Uneinsichtogkeit, Verantwortungslosigkeit und Mißachtung der Regeln des sozialistischen Zusammenlebens gekennzeichnet ist. Prinzipien wie Freundschaft, gegenseitige Hilfe und Kameradschaft sowie Achtung der Persönlichkeit des anderen sind dem Angeklagten fremd. Das zeigt sich nicht nur darin, daß er nicht bereit war, Lehren aus seinen Vorstrafen zu ziehen, sondern auch darin, daß er häufig die Arbeit bummelte und in der Hausgemeinschaft durch sein Verhalten Anstoß erregte. Dabei spielte der Drang nach häufigem und übermäßigem Alkoholgenuß eine wesentliche Rolle. Da der Angeklagte die Auswirkungen seines übermäßigen Alkoholgenusses kennt, kann die Alkoholbeeinflussung zum Zeitpunkt der Tat für ihn auch kein Milderungsgrund sein. Die Straftat des Angeklagten verlangt insbesondere unter Beachtung der Grundsätze des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Gewaltverbrechen vom 30. Juli 1963 (NJ 19613 S. 538) wegen ihrer Brutalität eine unnachsichtige Bestrafung. Unter Berücksichtigung des Charakters sowie der Persönlichkeit des Angeklagten ist zur wirksamen Bekämpfung derartiger Gewalttätigkeiten eine Gefängnisstrafe von drei Jahren erforderlich. Anmerkung : Die vorstehende Entscheidung ist ein gutes Beispiel für die richtige Bewertung der Schwere einer Straftat an Hand aller die Begehungsweise charakterisierenden Umstände und für die Berücksichtigung der Vorstrafen eines Angeklagten. Das Bezirksgericht hat richtig beachtet, daß ■ eine umfassende Charakterisierung der Schwere der Tat und der Persönlichkeit des Täters Voraussetzung für die gerechte Strafzumessung ist. Es hat alle hierfür maßgebenden Faktoren in ihrem Zusammenhang gewürdigt und zu Recht die brutale Begehungsweise der Körperverletzung sowie die in der Person des Täters liegenden Umstände seine Vorstrafen und seine Lebensweise hervorgehoben. Dabei ist es auch nicht von einer isolierten Bewertung der Folgen der Straftat ausgegangen. Diese sind zwar ein wichtiges Kriterium der Strafzumessung, dürfen jedoch nicht zum ausschließlichen oder überwiegend bedeutsamen Maßstab für die Einschätzung der Schwere der Tat gemacht werden. Hervorzuheben ist auch,, daß das Bezirksgericht den Zusammenhang zwischen früheren Straftaten des Ange- klagten und der jetzigen Tat sorgfältig geprüft hat. Es kam dabei zu der richtigen Erkenntnis, daß die erneute Straftat die Fortsetzung der näher charakterisierten negativen Grundeinstellung und Lebensweise des Angeklagten ist. Somit wurde überzeugend der innere und für die Beurteilung der Tat wesentliche Zusammenhang zwischen den auf einer insgesamt negativen Grundeinstellung beruhenden Vorstraftaten und der erneuten Tatbegehung hergestellt. Aus dieser schuld- und verantwortungsbezogenen Einschätzung wurden richtige Schlußfolgerungen für die Strafzumessung abgeleitet. Dr. Siegfried Wittenbeck, Oberrichter am Obersten Gericht §200 StPO; §1 StEG. 1. Bei einem vorbestraften Täter ist es zur Aufdek-kung der Ursachen der Tat und zur Festlegung der nach Art und Maß richtigen Srafe erforderlich, die Wirksamkeit der früheren gerichtlichen Maßnahmen und den erzieherischen Einfluß des Kollektivs auf den Täter im Zusammenhang mit den konkreten Tatumständen zu untersuchen. 2. Eine bedingte Verurteilung ist unter Berücksichtigung eines nur geringen Schadens bei einem vorbestraften Täter dann möglich, wenn das erneute Straffälligwerden nicht Ausdruck der Unbelehrbarkeit des Täters und der hartnäckigen Mißachtung der gesellschaftlichen Verhaltensnormen ist. BG Gera, Urt. vom 20. Oktober 1966 - Kass. S 18/66. Im Oktober 1964 wurde der Angeklagte wegen fortgesetzten Diebstahls zu sechs Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Im Jahre 1965 entwendete er in größeren Zeitabständen seinen Arbeitskollegen Geldbeträge zwischen 3 und 6 MDN, insgesamt 16 MDN. Das Kreisgericht verurteilte ihn deswegen zu vier Monaten Gefängnis. Eine .bedingte Verurteilung sei trotz des geringen Schadens nicht gerechtfertigt, da sich aus der fortgesetzten Handlung und der Ausnutzung des Vertrauens der Arbeitskollegen eine hohe Intensität ergebe. Der vom Direkor des Bezirksgerichts gegen dieses Urteil zugunsten des Angeklagten gestellte Kassations-a.ntrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Verpflichtung, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat eingehend zu erforschen, ist das Kreisgericht nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere hat es die Entwicklung des Angeklagten seit der Verurteilung im Oktober 1964 nicht im erforderlichen Maße erforscht. Die erneute Straffälligkeit eines bedingt Verurteilten verlangt aber eine besonders gewissenhafte Prüfung dieser Entwicklung sowie der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der neuen Straftat, worauf das BG Schwerin 'in seinem Urteil vom 4. März 1964 Kass. S1/64 (NJ 1964 S. 286) bereits hingewiesen hat. Dabei muß insbesondere geprüft werden, wie und mit welcher Wirksamkeit gesellschaftliche Kräfte die Erziehung des Täters beeinflußten, in welcher Weise der Täter den Selbsterziehungsprozeß förderte, welche Ergebnisse durchgeführte Kontrollen ergaben und welche Maßnahmen durch das Gericht bzw. die gesellschaftlichen Kräfte getroffen wurden. Im früheren Urteil wurde die Bindung des Angeklagten an den Arbeitsplatz ausgesprochen. Das Kreisgericht hat nicht festgestellt, wie die damalige Arbeitsplatzbindung ausgestaltet war und wie die gesellschaftlichen Kräfte und der Betriebsleiter auf den An- 452;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und abgestimmt werden und es nicht zugelassen werden darf, daß der Beschuldigte die Mitarbeiter gegeneinander ausspielt. Die organisatorischen Voraussetzungen für Sicherheit unckOrdnung in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Hauptabteilung und der Abteilung strikt zu gewährleisten ist. Über die Aufnahme des BeSucherVerkehrs von Strafgefangenen, deren Freiheitsstrafe im Verantwortungsbereich der Abteilung vollzogen wird, entscheidet der Leiter der Abteilung über die Art der Unterbringung. Weisungen über die Art der Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich gefährdet? Worin besteht die Bedeutung der angegriffenen Bereiche, Prozesse, Personenkreise und Personen für die Entwicklung der und die sozialistische Integration? Welche Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie Mittel und Methoden seiner subversiven Tätigkeit zu erkunden, zu dokumentieren und offensiv zu bekämpfen. Die zur Blickfeldarbeit einzusetzenden müssen in der Lage sein, alle operativen Handlungen, insbesondere das Zusammentreffen mit anderen operativen Kräften, zu tarnen; operative Materialien sicher aufbewahren und unauffällig übergeben können.

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