Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 45

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 45 (NJ DDR 1967, S. 45); lässig ist, angewandt werden2. Der Mieter muß also immer, wenn er mit ihm nach § 538 Abs. 2 BGB zustehenden Gegenforderungen gegen die Miete aufrechnen will, diese Absicht einen Monat vor Fälligkeit der Miete dem Vermieter schriftlich anzeigen. Unterbleibt das, so geht er der Aufrechnungsmöglichkeit für die betreffende Zeit verlustig und kann seine Ansprüche nur noch im Klageweg durchsetzen. In diesem Sinne hat das Oberste Gericht in der bereits erwähnten insoweit aber nicht veröffentlichten Sache 2 Zz 22/66 entschieden. Dabei erhebt sich die Frage, ob die verspätete Aufrechnungserklärung für die nachfolgende Zeit wirksam ist oder ob es dazu einer erneuten Ankündigung bedarf. Unseres Erachtens muß die Erklärung immer dann für die folgende Zeit wirksam sein, wenn die Höhe der Gegenforderung die Höhe der Miete wesentlich übersteigt. Kündigt ein Mieter, der mit einer Gegenforderung von 300 MDN gegen eine monatliche Miete von 60 MDN aufrechnen will, z. B. am 28. November dem Vermieter an, daß er ab 1. Dezember mit seiner Gegenforderung gegen die Miete für die Monate Dezember bis Mai auf rechnen will, und macht der Vermieter verspätete Anzeige geltend, so ist die Aufrechnung ab Januar wirksam. Ob diese Wirkung einer verspäteten Anzeige auch dann eintritt, wenn die Gegenforderung die Höhe der Miete nicht erreicht, bedarf dagegen noch weiterer Erörterungen. Wie können Gegenansprüche des Mieters realisiert werden? Unterschiedliche Auffassungen gibt es auch darüber, wie der Mieter seine Gegenforderungen realisieren kann. Teilweise wird die Ansicht vertreten, die Aufrechnung sei bis zu 33 % der Höhe der Miete zulässig. Nach anderen Meinungen ist sie bis zu 50 %, ja sogar bis zu 100 % möglich. Unseres Erachtens darf es insoweit keine schematische Begrenzung geben, die Gerichte haben vielmehr stets das konkrete Streitverhältnis zu beachten3. Wann ist der Mieter zur Mietminderung wegen Unbrauchbarkeit eines Ofens berechtigt? Wiederholt hat das Oberste Gericht darauf hingewiesen, daß Mietminderungsansprüche nur für die Zeit berechtigt sind, in der Mängel vorliegen, die die Tauglichkeit der vermieteten Wohnung oder eines Teils davon zum vertragsmäßigen Gebrauch beeinträchtigen oder aufheben. Trotzdem gibt es noch Unklarheiten darüber, wann z. B. bei unbrauchbaren Öfen eine Mietminderung berechtigt ist. Das Oberste Gericht mußte sich deshalb in dem bereits erwähnten Urteil vom 27. September 1966 2 Zz 22/66 erneut mit diesem Problem auseinander setzen. Im konkreten Fall War u. a. Mietminderung für zwei nicht mehr gebrauchsfähige Öfen geltend gemacht worden, und zwar für die Monate Juli bis Dezember. Das Bezirksgericht hat diese Minderung als berechtigt angesehen, obwohl das Oberste Gericht in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1962 2 Zz 24/62 (OGZ Bd. 9 S. 96 ff.) ausgesprochen hat, daß die Unbrauchbarkeit eines Ofens während der Sommermonate keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel i. S. des § 537 BGB darstellt. Der vertragsmäßige Zweck eines vermieteten Wohnraums besteht normalerweise in seiner Bewohnbarkeit, Diese wird im Sommer aber durch einen nicht heizbaren Ofen im allgemeinen nicht beeinträchtigt. Deshalb kann in der Regel ein Mietminderungsanspruch bei unbrauchbaren Öfen für die Zeit 2 vgl. Prüfer, Anmerkung zum Urteil des Bezirksgerichts Gera vom 12. August 19(14 - BCB 21/64 (NJ 1964 S. 636). 3 Vgl. OG, Urt. vom 14. Juni 1960 - 2 Zz 1/60 - (OGZ Bd. 7 S. 217 fl.; NJ 1960 S. 806); Grieger / Huribeck, „Die Rechtsprechung des Obersten Gerichts zu einigen mietrcchtlichen Problemen“, NJ 1964 ’S. 489 if. der Sommermonate nach § 537 BGB nicht geltend gemacht werden. Ist bei mehreren Mängeln eine detaillierte Feststellung des jeweiligen Mietminderungsanspruchs erforderlich? In der Entscheidung vom 27. September 1966 2 Zz 22/66 hat das Oberste Gericht ferner ausgesprochen, daß es unzulässig ist, für mehrere Mängel in der Wohnung eine pauschale Mietminderung festzusetzen. Vielmehr ist für jeden Mangel der Einzelbetrag festzulegen. In diesem Verfahren hatten die Instanzgerichte zur Berechtigung und zur Höhe der verschiedenen geltend gemachten Maetminderungsansprüche Auskünfte beigezogen; es wurde jedoch dann pauschal eine Mietminderung von 25 bis 30% der Miete als angemessen erachtet. Das war zwar im Ergebnis zutreffend, trotzdem hätte das Gericht im einzelnen darlegen müssen, auf welche konkreten Schäden sich die Mietminderung bezog und für welchen Zeitraum sie jeweils berechtigt war. Eine pauschale Festsetzung des Minderungsanspruchs läßt die Sachlage weitgehend ungeklärt und gibt u. U. Anlaß zu neuen Konflikten. Da der jeweilige Minderungsanspruch entfällt, wenn der ihm zugrunde liegende Mangel behoben wird, ist eine detaillierte Feststellung erforderlich. Welche Anforderungen sind an den Inhalt eines Räumungsvergleichs zu stellen? Immer noch werden Räumungsvergleiche abgeschlossen, in denen sich der Mieter verpflichtet, die Wohnung zu räumen, sobald ihm anderer „angemessener“ oder „gleichwertiger“ Wohnraum zugewiesen wird. Derartige Formulierungen kannte aber nur das Gesetz über den Mieterschutz und Mieteinigungsämter vom 1. Juni 1923 (RGBl. I S. 353). Sie sind mit der Neufassung des Mdeterschutzgesetzes vom 15. Dezember 1942 (RGBl. I S. 712) weggefallen. In unserer Gesellschaftsordnung kann eine Wohnung nur dann geräumt werden, wenn das zuständige Wohnraumlenkungsorgan Ersatzraum zur Verfügung gestellt hat. Kein Bürger wird gleichgültig, aus welchen Gründen die Aufhebung des Mietverhältnisses erfolgt auf die Straße gesetzt. Werden aber derartige Formulierungen verwandt, so kann der Eindruck entstehen, als ob das Gericht über die Angemessenheit bzw. Gleichwertigkeit der Wohnung zu entscheiden habe. Die Zuweisung von Ersatzwohnraum und die Feststellung seiner Angemessenheit obliegt jedoch ausschließlich dem staatlichen Wohnraumlenkungsorgan. Deshalb haben die Gerichte den Parteien beim Abschluß von Räumungsvergleichen die Rechtslage zu erläutern und die Belehrung im Sitzungsprotokoll zu vermerken4. Zum Teil bestätigen die Gerichte auch noch von den Parteien abgeschlossene Räumungsvergleiche durch Beschluß. Das ist gleichfalls fehlerhaft, wie bereits in dem Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts auf der 7. Plenartagung festgestellt worden ist5. Beim Abschluß eines Vergleichs sollten die Gerichte die Bürger darüber belehren, daß sie sich eine angemessene Frist für einen eventuellen Widerruf des Vergleichs Vorbehalten können. Dieser Vorbehalt ist stets in den Vergleich mit aufzunehmen. Sind die Parteien daran nicht interessiert, so sollte im Protokoll vermerkt werden, daß eine entsprechende Belehrung erfolgt ist. Setzt sich das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag sorgfältig und überzeugend mit der Sach- und Rechtslage auseinander, so ist damit auch eine wesentliche Voraussetzung für die freiwillige Einhaltung des Vergleichs durch die Beteiligten gegeben. Werden diese Grundsätze nicht beachtet, so wirkt sich das besonders bei Räumungsvergleichen nachteilig aus. 4 Vgl. Bericht des Präsidiums, a. a. O., S. 596. 5 NJ 1965 S. 596. 45;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 45 (NJ DDR 1967, S. 45) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 45 (NJ DDR 1967, S. 45)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden. Den Aufgaben und Maßnahmen der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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