Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 448

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 448 (NJ DDR 1967, S. 448); Zusammenhangs der Taten, soziale Verhaltensweise in der Arbeit, Familie und Freizeit, soziales Milieu, staatliche und gesellschaftliche Bemühungen und Verhalten des Angeklagten hierzu wird das Kreisgericht ein umfassendes Bild über den Angeklagten gewinnen und Charakter und Schwere der letzten Straftat real einschätzen können. Auf dieser Grundlage ist die Strafzumessung erneut vorzunehmen. Je nach dem Ergebnis der weiteren Sachaufklärung ist eine Strafe auszusprechen, deren untere Grenze bei einem Jahr Gefängnis liegt. § 200 StPO; § 223 a StGB. 1. Die Prüfung, welcher konkrete Zusammenhang zwischen früheren Straftaten und einer erneuten Tat besteht, ist für die Einschätzung der Schwere des Delikts und damit für die Bemessung der Strafe sowie für die vom Gericht zu gebenden Hinweise für die Gestaltung des Erziehungs- und Selbsterziehungsprozesses erforderlich. 2. Bei der Feststellung der Ursachen und Bedingungen wiederholter Straffälligkeit müssen auch die in vorangegangenen Strafverfahren festgestellten Ursachen und begünstigenden Bedingungen früherer Straftaten in die Beurteilung einbezogen werden. 3. Auch bei wiederholter Begehung unterschiedlicher Straftaten kann zwischen diesen ein konkreter Zusammenhang bestehen, so z. B. wenn sowohl die früheren Straftaten als auch die erneute Tat auf einer allgemein negativen Einstellung zu den gesellschaftlichen Verhaltensnormen beruhen. 4. Bei wiederholter Straffälligkeit kommt eine Strafverschärfung dann in Betracht, wenn das böswillige Sichhinwegsetzen des Rückfalltäters über die gesellschaftlichen Anforderungen bzw. die hartnäckige Mißachtung der Gesetze in der erneuten Straftat seine Fortsetzung fand, so daß die Rückfälligkeit einen tatbezogenen Umstand darstellt, der in die Schwere der Tat eingeht. 5. Zur Strafzumessung bei gefährlicher Körperverletzung unter Berücksichtigung erheblicher Folgen und einer außerordentlich brutalen Begehungsweise. OG, Urt. vom 23. Juni 1967 - 5 Zst 13/67. Die miteinander befreundeten Angeklagten sind mehrfach vorbestraft. E. wurde sechsmal, vorwiegend wegen Eigentumsdelikten, zu Freiheitsstrafen verurteilt; K. wurde zweimal wegen Körperverletzung und einmal wegen Diebstahls bestraft. Am 16. September 1966 besuchten die Angeklagten mehrere Gaststätten. Als sie gegen 19 Uhr auf der Straße mehrere Bürger überholten, stieß K. den 83jährigen Bürger W. und den Zeugen Kurt Wa. ohne jeden Anlaß zu Boden. Danach ergriff er Erich Wa. am Jackett, schüttelte ihn mehrfach heftig hin und her, stieß ihn wiederholt gegen eine Hauswand und schlug ihm mehrmals mit der Faust in das Gesicht. Der Geschädigte stürzte zu Boden und blieb liegen. Der Angeklagte E. hatte diesen Vorfall beobachtet. Er stieß umherstehende Bürger zur Seite und trat mehrmals auf den am Boden liegenden Geschädigten ein. Dabei war es ihm gleichgültig, wohin er traf. Anschließend zog er den Geschädigten hoch. Der Angeklagte K. schlug erneut mehrmals mit den Fäusten auf den Geschädigten ein, bis dieser von E. wieder zu Boden geworfen wurde. K. schlug völlig unkontrolliert und hemmungslos um sich. Dabei versetzte er auch dem Zeugen L. einen Schlag an den Kopf. Nur durch die gemeinsamen Bemühungen mehrerer Bürger und Volkspolizisten konnte der Angeklagte K. von weiteren Tätlichkeiten abgehalten werden. Erich Wa. wurde 'bewußtlos in das Krankenhaus eingeliefert. Er erlitt eine schwere Gehirnerschütterung und blutete aus Nase und Mund. Die Nase war extrem de- formiert. Am rechten Auge befanden sich ein ausgedehnter Bluterguß und am Kopf mehrere Schürfwunden. Außerdem bestand eine Kieferklemme. Auf Grund dieser Verletzungen schwebte der Geschädigte zunächst in Lebensgefahr. Erst am Morgen des darauffolgenden Tages war er wieder ansprechbar. Bis zum 10. Oktober 1966 befand er sich in stationärer Behandlung; bis zum 7. November 1966 war er krank geschrieben. Der Geschädigte L. mußte wegen einer Platzwunde an der Schläfe ebenfalls ärztlich behandelt werden. Auf Grund dieses Sachverhaltes hat das Kreisgericht wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) den Angeklagten K. zu zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten E. zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zuungunsten der Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem ungenügende Sachaufklärung und gröblich unrichtige Strafzumessung gerügt werden. Der Antrag hatte Erfolg. AusdenGründen : Das Kreisgericht hat zwar das objektive Tatgeschehen umfassend aufgeklärt und richtig festgestellt, es hat jedoch die wesentlichen Ursachen und Bedingungen der wiederholten Straffälligkeit beider Angeklagter nicht erforscht. Es hat lediglich die Art und Anzahl der Vorstrafen an Hand des Strafregisterauszugs und der Angaben der Angeklagten ermittelt und diese als Fakten in seiner Entscheidung erwähnt, ohne jedoch zu prüfen, welcher konkrete Zusammenhang zwischen früheren Straftaten und erneuter Tatbegehung besteht. Deshalb konnte es auch die Feststellungen, die sich daraus ergeben hätten, bei der Einschätzung der Schwere des Delikts und der Strafzumessung nicht berücksichtigen und keine Hinweise für die Gestaltung des Erziehungs- und Selbsterziehungsprozesses während und nach der Strafverbüßung herausarbeiten. Das Gericht darf sich bei der Feststellung der wesentlichen Ursachen und Bedingungen wiederholter Straffälligkeit nicht auf die letzte Tat beschränken. Es müssen auch 'die in den Vorverfahren festgestellten Ursachen, die den Vortaten zugrunde lagen, und die Bedingungen, die ihre Begehung begünstigten in die Beurteilung durch das Gericht einbezogen werden, weil nur dadurch mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, worauf das mehrfache gesetzwidrige Verhalten des jeweiligen Täters konkret beruht. Das Kreisgericht wird die Sachverhaltsaufklärung und -feststellung in dem genannten Umfang in der erneuten Hauptverhandlung nachzuholen haben. Es hat zu diesem Zweck sämtliche Vorstrafenakten, ggf. auch Unterlagen über die Wiedereingliederung, beizuziehen und deren Inhalt soweit er für die Entscheidung von Bedeutung ist zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen. Es hat auch zu prüfen, ob die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte aus den Vorverfahren erforderlich ist. Dabei ist festzustellen, welcher innere Zusammenhang zwischen den Vortaten und der letzten Straftat besteht, der dann für die Beurteilung der Schwere des Delikts und die Strafzumessung bedeutsam ist. Dabei hat das Kreisgericht zu beachten, daß auch bei der Begehung unterschiedlicher Straftaten E. ist bisher noch nicht wegen Körperverletzung verurteilt worden vielfach ein konkreter Zusammenhang besteht, z. B. zwischen der asozialen Lebensweise des Täters, die auf einer allgemein negativen Einstellung zu den gesellschaftlichen Verhaltensnormen beruht, und der wiederholten Begehung von Straftaten unterschiedlichen Charakters. Die bisher getroffenen Feststellungen deuten darauf hin, daß beide Angeklagte ein asoziales, die gesellschaftlichen Anforderungen negierendes Leben führten, das Grundlage und Ausgangspunkt ihrer wiederholten Straffälligkeit war. 448;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 448 (NJ DDR 1967, S. 448) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 448 (NJ DDR 1967, S. 448)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Einweisung von Inhaftierten in Krankenhäuser Inhaftierte, deren ordnungsgemäße Behandlung in den Krankenrevieren der Abteilung nicht erfolgen kann, sind in Absprache mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Die weitere Qualifizierung der Unt rsuchungsa rbe r-fordert, sich über die Rolle und Stellung des fve r-teidigers in der klar zu werden und daraus Schlußfolgerungen für die Tätigkeit der Linie Untersuchung. Dementsprechend ist die Anwendung des sozialistischen Rechts durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit stets auf die Sicherung und Stärkung der Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei geführten sozialistischen Staates. Ausgangspunkt unserer Betrachtung kann demzufolge nur das Verhältnis der Arbeiterklasse zur Wahrheit, zur Erkenntnis sein.

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