Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 446

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 446 (NJ DDR 1967, S. 446); Entscheidung selbst einleiten. Es darf die Arbeitsplatzbindung nur aussprechen, wenn es sich von der Zustimmung des Betriebes und der Erziehungsfähigkeit und -bereitschaft des Kollektivs überzeugt hat. Wird die Bindung an den alten Betrieb ausgesprochen, so ist zu prüfen, ob dtie Mitwirkung der in das Hauptverfahren einbezogenen gesellschaftlichen Kräfte erforderlich ist. 4. Nach dem Ausspruch der Arbeitsplatzbindung oder der Bestätigung einer Bürgschaft hat das Gericht den Leiter des Betriebs und die BGL über den Grund und das Ziel dieser Maßnahmen zu informieren. Gerichtliche Empfehlungen müssen auf die Überwindung der wichtigsten objektiven und subjektiven Bedingungen der Straftat gerichtet sein und an die Erziebungsergeb-niisse des Strafvollzugs anknüpfen. Die Betriebsleiter sind zu ersuchen, das Kreisgericht und die Abteilung Innere Angelegenheiten sofort zu informieren, wenn es mit dem Entlassenen Schwierigkeiten gibt oder seine Entlassung aus dem Betrieb beabsichtigt ist. 5. Die Abteilung Innere Angelegenheiten, bei der der Entlassene unmittelbar nach der Haftentlassung vorzusprechen hat, sollte ihn über die Anforderungen, die mit der Arbeitsplatzbindung an ihn gestellt werden, unterrichten. In komplizierten Fällen ist das auch eine Aufgabe des Gerichts. 6. Spricht das Gericht eine Arbeitsplatzbindung aus, so ist es verpflichtet, mit geeigneten Methoden (mündliche oder schriftliche Berichte des Betriebsleiters oder des Schöffenkollektivs usw.) zu kontrollieren, ob der Entlassene die mit der Arbeitsplatzbindung an ihn gestellten Erwartungen erfüllt und die erforderlichen Lehren gezogen hat. Ggf. sind erforderliche Maßnahmen einzuleiten. Anmerkung : Untersuchungen des Bezirksgerichts Schwerin hatten ergeben, daß die Kreisgerichte bei der Gewährung bedingter Strafaussetzung nach § 346 StPO die Möglichkeiten der Arbeitsplatzbindung und der Bürgschaft nur ungenügend nutzen, um auf vorzeitig entlassene Strafgefangene weiterhin erzieherisch einzuwirken und damit erneuter Straffälligkeit vorzubeugen. Zur Vorbereitung des Beschlusses diente eine Analyse, die im Zusammenwirken mit dem Staatsanwalt des Bezirks und der Abt. Innere Angelegenheiten beim Rai des Bezirks entstand und im wesentlichen folgende Feststellungen enthielt: 1. Die gerichtliche Praxis in der Anwendung von Arbeitsplatzbindungen und der Bestätigung von Bürgschaften bei der Gewährung bedingter Strafaussetzung ist im Bezirk sehr unterschiedlich. Vom 1. Januar bis zum 30. September 1966 wurde 154 Verurteilten bedingte Strafaussetzung gewährt. Bei 57 (=37%) wurde die Arbeitsplatzbindung ausgesprochen, bei 12 (= 7,8 °/0) die Bürgschaft des Kollektivs bestätigt. Wie unterschiedlich die Handhabung bei den einzelnen Gerichten ist, zeigt sich darin, daß z. B. von einem Gericht die Arbeitsplatzbindung in mehr als 50 % aller Fälle angeordnet wurde, während ein anderes Gericht bisher überhaupt noch nicht Gebrauch davon gemacht hat. dZaaktsfOi'adiUH.Cf Strafrecht §200 StPO. Die Prüfung, ob zwischen früheren Straftaten und einer neuen Straftat ein innerer und damit für die strafrechtliche Beurteilung wesentlicher Zusammenhang besteht, erfordert die Aufdeckung der Ursachen und Bedingungen, ifnter denen der Angeklagte seine individualistische gesetzwidrige Einstellung zu seinen 2. Diejenigen Organe, die die Entscheidungen über die bedingte Strafaussetzung vorzubereiten haben Kreisgericht, Kreisstaatsanwalt, Strafvollzug , gingen nicht immer von einheitlichen Maßstäben und Kriterien aus, um alle erzieherischen, gesellschaftlich wirksamen Möglichkeiten auch bei der bedingten Strafaussetzung zu nutzen, ln den von den Leitern der Strafvollzugsanstalten gestellten Anträgen zur Gewährung bedingter Strafaussetzung war in keinem Falle die gleichzeitige Anordnung der Arbeitsplatzbindung angeregt worden. Diesem Mangel wurde auch von den Kreisstaatsanwäl-ten nicht abgeholfen. Soweit Staatsanwälte die Arbeitsplatzbindung beantragten, wurde dem von den Kreisge-richlen mit einer Ausnahme entsprochen. Die Gerichte haben es jedoch unterlassen, in allen anderen Fällen von sich aus zu prüfen, ob die Arbeitsplatzbindung bzw. die Empfehlung einer Bürgschaft an das Kollektiv im Interesse der Weiterführung des Erziehungsprozesses notwendig gewesen wäre. 3. Selbst in den Fällen, in denen nach bedingter Strafaussetzung die Arbeitsplatzbindung angeordnet wurde, fehlte es an der erzieherischen Wirksamkeit, weil es versäumt worden war, die Kollektive auf die Wiedereingliederung des Haftentlassenen vorzubereiten. Es reicht nicht aus, wenn die für die Wiedereingliederung eines Haftentlassenen verantwortlichen Organe ihre Aufgabe nur darin sehen, einen Arbeitsplatz zu besorgen, u. U. sogar deswegen bloß telefonieren. Werden Arbeitsplatzbindungen auf einer solchen Grundlage angeordnet, dann werden sie in der Regel ohne Erfolg bleiben. 4. Die Ursachen für diese Mängel liegen insbesondere darin, daß bei der Entscheidung über die bedingte Strafaussetzung nur ungenügend alle objektiven und subjektiven Faktoren bewertet werden, die Einfluß auf die Entscheidung des Täters zu seiner Tat hatten und die noch überwunden werden müssen. Man prüft nicht das Gesamtverhalten des Verurteilten vor der Tat und insbesondere auch nicht, ob er seine Arbeitspflichten grob verletzt, häufig die Arbeitsstellen gewechselt oder sich der erzieherischen Einflußnahme seines Kollektivs entzogen hat. Auch das Verhalten im Strafvollzug wird nur routinemäßig eingeschätzt und oft zur alleinigen Grundlage der gerichtlichen Entscheidung über die Gewährung bedingter Strafaussetzung gemacht. Es wird noch nicht immer beachtet, daß vor allem arbeitsmäßig labile Personen zwar im Strafvollzug eine gute Arbeit leisten, jedoch in ihre alten Gewohnheiten zurückfallen, sobald sie nach ihrer Entlassung auf sich allein gestellt sind oder von den verantwortlichen Organen oder vom Kollektiv keine Unterstützung bei ihrer weiteren Selbsterziehung erhalten. Wir halten es deshalb für dringend erforderlich, daß die Gerichte vor jeder Entscheidung über die Gewährung bedingter Strafaussetzung das Gesamtverhalten des Täters vor seiner Verurteilung, vor allem zu seinen Arbeitspflichten, eingehend prüfen und auf dieser Grundlage die erforderlichen erzieherischen Maßnahmen festlegen. Hans-Jürgen Heuckendorf, Direktor des Bezirksgerichts Schwerin gesellschaftlichen Pflichten aufrechterhielt. Dazu hat das Gericht die Vorstrafenakten und Unterlagen über die Wicdereingliederungsmaßnahmen beizuziehen. Das Gericht hat ferner zu prüfen, ob die Einbeziehung der gesellschaftlichen Kräfte, die in den vorangegangenen Strafverfahren mitgewirkt haben, notwendig ist. OG, Urt. vom 23. Juni 1967 - 5 Zst 12 67. 446;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 446 (NJ DDR 1967, S. 446) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 446 (NJ DDR 1967, S. 446)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader einen Fachschulabschluß besitzen oder sich in einer Fachschulausbildung befinden. Wir gehen davon aus, daß auch künftig die Fachschulausbildung die Hauptform der Qualifizierung unserer mittleren leitenden Kader in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Neubrandenburg, soll aufgezeigt werden, unter welchen Bedingungen der politischoperative Untersuchungsvollzug zu realisieren ist und welche Besonderheiten dabei mit inhaftierten Ausländern aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge werden den Leitern und Mitarbeitern insgesamt noch konkretere und weiterführende Aufgaben und Orientierungen zur Aufklärung und zum Nachweis staatsfeindlicher Tätigkeit und schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität - Analyse von Forschungs und Diplomarbeiten - Belegarbeit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit . Die auf den Sicherheitserfordemissen der sozialistischen Gesellschaft beruhende Sicherheitspolitik der Partei und die nächsten Aufgaben der Partei in der Innen- und Außenpolitik Dietz Verlag Berlin Breshnew, Sozialismus ist der Bannerträger des Friedens und des Fortschritts Grußansprache auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind und zur Gewährleistung innerer Stabilität beizutragen.

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