Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 44

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 44 (NJ DDR 1967, S. 44); kenntnissen läßt sie aber zu, daß an Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren in „mäßigen Mengen“ Alkohol verabfolgt werden kann. Damit kann bereits der Grundstock für eine allmähliche Gewöhnung an den Alkohol und an einen späteren Mißbrauch gelegt werden. Führende Wissenschaftler auf dem Gebiet der Bekämpfung des Alkoholismus haben festgestellt, daß bei jüngeren Menschen bereits nach etwa zwei Jahren regelmäßigen Alkoholmißbrauchs von Alkoholikern gesprochen werden muß. Deshalb unterstützen wir die Forderung, jegliche Verabreichung alkoholischer Getränke an Jugendliche bis zu 18 Jahren grundsätzlich zu untersagen. Bei einer Neugestaltung der Verordnung wäre es auch notwendig, komplexe Bekämpfungsmaßnahmen für den Alkoholmißbrauch bereits gefährdeter Jugendlicher festzulegen. Unseres Erachtens kann das Problem Alkoholismus in der DDR nur gelöst werden, wenn umfassende gesetzliche Bestimmungen über eine zentrale Organisationsform ähnlich der in der CSSRi0 geschaffen werden. Maßnahmen in der Organisation des Gesundheitswesens Besondere Aufmerksamkeit sollte auch der Bereitstellung stationärer Kapazitäten in den medizinischen Einrichtungen mit entsprechend ausgebildetem Fachpersonal zukommen. In jedem Kreis müßte eine Fürsorgestelle (ähnlich den Diabetiker- oder Rheumatiker-Für-sorgestellen) für Alkoholiker und Alkoholgefährdete geschaffen werden. Sie müßte von einem ausgebildeten Arzt (evtl, ein Arzt für mehrere Kreise) geleitet werden, dem eine entsprechende Anzahl Fürsorger zur Seite steht. Wir sind uns durchaus darüber im klaren, daß eine weitere Steigerung der Zahl der Arbeitskräfte im Gesundheitswesen problematisch ist. Die nicht unerheblichen finanziellen und materiellen Ausfälle, die durch 10 vgl. Klitzsch, a. a. O. den Alkoholismus entstehen, sind aber weitaus höher als die Aufwendungen, die für ein solches System einer umfassenden vorbeugenden und therapeutischen ärztlichen bzw. fürsorgerischen Arbeit erforderlich wären. Der Mangel besteht offensichtlich darin, daß bisher noch keine exakten Feststellungen darüber vorliegen, wie hoch der konkrete Schaden mit all seinen Auswirkungen ist, der durch die nicht unerhebliche Anzahl der Alkoholiker verursacht wird. Im Kreis Calau hat sich bestätigt, daß durch das Wirken einer Fürsorgerin, die es versteht, gesellschaftliche Kräfte in ihre Tätigkeit mit einzubeziehen, wesentliche Erfolge erreicht werden können. Lokale Maßnahmen oder Experimente in einigen Kreisen bringen jedoch keine umfassende Wirkung hervor. Zwischen den Alkoholiker-Fürsorgestellen und den Rechtspflegeorganen müßte eine enge und ständige Verbindung hergestellt werden. Bei Alkoholikern, die sich dem Einfluß der Organe des Gesundheitswesens und der gesellschaftlichen Kräfte hartnäckig entziehen, müßte die Fürsorgestelle das Recht erhalten, eine Zwangseinweisung zu einer Entziehungskur anzuordnen. * Die im Kreis Calau eingeleiteten Maßnahmen erheben keineswegs Anspruch auf Vollständigkeit. Bei einer einheitlichen gesetzlichen Regelung könnten sie noch wirksamer werden. Die hier vorgetragenen Ergebnisse und Gedanken sollen mit dazu beitragen, den Erfahrungsaustausch zwischen Juristen und Medizinern zu entwickeln. Sie sollten aber auch die zentralen staatlichen Organe veranlassen, die bisherigen Erfahrungen bei der Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs und der Alkoholkriminalität auszuwerten und zu verallgemeinern. INGRID ROTH und GÜNTER HILDEBRANDT, Richter am Obersten Gericht Zur Rechtsprechung auf dem Gebiet des Wohnungsmietrechts Ein erheblicher Teil der von den Gerichten verhandelten Zivilsachen betrifft Streitigkeiten aus Mietrechtsverhältnissen. Obwohl sich die Rechtsprechung der Instanzgerichte auf diesem Gebiet in den letzten Jahren insbesondere auf Grund der einheitlichen Orientierung durch Dokumente des Obersten Gerichts verbessert hat1 * *, gibt es wie die Einschätzung der Rechtsprechung einiger Bezirksgerichte gezeigt hat bei Einzelfragen noch Unklarheiten bzw. unterschiedliche Auffassungen. Unser Beitrag soll der Lösung einiger solcher Probleme dienen. Kann der Mieter die Miete zurückbehalten? Die von den Gerichten dazu vertretenen Auffassungen sind sehr unterschiedlich. Das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung vom 27. September 1966 2 Zz 22/66 (auszugsweise veröffentlicht auf S. 61) erneut ausgesprochen, daß ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an der Miete nicht besteht, da der Mieter auf Grund seiner speziellen Ansprüche aus den Vorschriften. über die Miete (§§ 535 ff. BGB) andere Möglichkeiten hat, den Vermieter zur Erfüllung seiner Pflichten zu veranlassen. Diese Entscheidung stimmt mit der im Beschluß des l Vgl. Richtlinie Nr. 16 des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der malermäßigen Instandsetzung von Mietwohnungen vom 21. November 1962 (NJ 1962 S. 745); Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen des Wohnungsmietrechts vom 22. September 1964 (NJ 1964 S. 609); Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zum Anspruch des Mieters auf Verbesserung des Wohnraums vom 27. Oktober 1965 I Pr 112 9/65 , sowie Bericht des Präsidiums über die Verwirklichung des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen des Wohnungsmietrechts, NJ 1965 S. 594 ft. Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen des Wohnungsmietrechts vom 22. September 1964 (Ziff. 9) vertretenen Auffassung überein. Ihr steht auch § 28 Abs. 2 MSchG nicht entgegen. Dort wird lediglich festgelegt, daß dann, wenn ein Zurückbehaltungsrecht besteht, die Vorschriften des § 28 Abs. 1 MSchG anzuwenden sind. Mit dieser Bestimmung wird aber kein Zurückbehaltungsrecht geschaffen; sie regelt vielmehr dessen Anwendungsbereich bei der Geltendmachung. Es kann durchaus Fälle geben, in denen ein Zurückbehaltungsrecht besteht, so z. B. bei solchen Verträgen, bei denen ein M’ietverhältnis mit einem anderen Rechtsverhältnis gekoppelt ist und in dessen Realisierung ein Zurückbehaltungsrecht praktisch werden kann. Besteht nur ein Wohnungsmdetverhältnis, dann ist ein Zurückbehaltungsrecht zu verneinen. Unter welchen Voraussetzungen ist § 28 Abs. 1 Satz 2 MSchG bei der Vornahme von Aufrechnungen zu beachten? Unterschiedlich wird auch § 28 Abs. 1 Satz 2 MSchG in der Rechtsprechung der Instanzgerichte ausgelegt. Dabei zeigen sich hauptsächlich zwei Richtungen. Die einen vertreten die Auffassung, diese Bestimmung müsse nur beachtet werden, wenn die Parteien die Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen hätten. Andere sind der Meinung, sie sei nur beachtlich, wenn die Parteien die Ankündigung der Aufrechnung vorher vereinbart hätten. Beiden Auffassungen kann nicht zugestimmt werden. § 28 Abs. 1 Satz 2 MSchG muß hinsichtlich aller Wohnungsmietverhältnisse, in denen eine Aufrechnung zu- 44;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 44 (NJ DDR 1967, S. 44) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 44 (NJ DDR 1967, S. 44)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der Personenbeschreibung notwendig, um eingeleitete Fahndungsmaßnahmen bei Ausbruch, Flucht bei Überführungen, Prozessen und so weiter inhaftierter Personen differenziert einzuleiten und erfolgreich abzuschließen Andererseits sind Täterlichtbilder für die Tätigkeit der Linie Untersuchung. Dementsprechend ist die Anwendung des sozialistischen Rechts durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit stets auf die Sicherung und Stärkung der Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei geführten sozialistischen Staates. Ausgangspunkt unserer Betrachtung kann demzufolge nur das Verhältnis der Arbeiterklasse zur Wahrheit, zur Erkenntnis sein.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X