Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 44

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 44 (NJ DDR 1967, S. 44); kenntnissen läßt sie aber zu, daß an Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren in „mäßigen Mengen“ Alkohol verabfolgt werden kann. Damit kann bereits der Grundstock für eine allmähliche Gewöhnung an den Alkohol und an einen späteren Mißbrauch gelegt werden. Führende Wissenschaftler auf dem Gebiet der Bekämpfung des Alkoholismus haben festgestellt, daß bei jüngeren Menschen bereits nach etwa zwei Jahren regelmäßigen Alkoholmißbrauchs von Alkoholikern gesprochen werden muß. Deshalb unterstützen wir die Forderung, jegliche Verabreichung alkoholischer Getränke an Jugendliche bis zu 18 Jahren grundsätzlich zu untersagen. Bei einer Neugestaltung der Verordnung wäre es auch notwendig, komplexe Bekämpfungsmaßnahmen für den Alkoholmißbrauch bereits gefährdeter Jugendlicher festzulegen. Unseres Erachtens kann das Problem Alkoholismus in der DDR nur gelöst werden, wenn umfassende gesetzliche Bestimmungen über eine zentrale Organisationsform ähnlich der in der CSSRi0 geschaffen werden. Maßnahmen in der Organisation des Gesundheitswesens Besondere Aufmerksamkeit sollte auch der Bereitstellung stationärer Kapazitäten in den medizinischen Einrichtungen mit entsprechend ausgebildetem Fachpersonal zukommen. In jedem Kreis müßte eine Fürsorgestelle (ähnlich den Diabetiker- oder Rheumatiker-Für-sorgestellen) für Alkoholiker und Alkoholgefährdete geschaffen werden. Sie müßte von einem ausgebildeten Arzt (evtl, ein Arzt für mehrere Kreise) geleitet werden, dem eine entsprechende Anzahl Fürsorger zur Seite steht. Wir sind uns durchaus darüber im klaren, daß eine weitere Steigerung der Zahl der Arbeitskräfte im Gesundheitswesen problematisch ist. Die nicht unerheblichen finanziellen und materiellen Ausfälle, die durch 10 vgl. Klitzsch, a. a. O. den Alkoholismus entstehen, sind aber weitaus höher als die Aufwendungen, die für ein solches System einer umfassenden vorbeugenden und therapeutischen ärztlichen bzw. fürsorgerischen Arbeit erforderlich wären. Der Mangel besteht offensichtlich darin, daß bisher noch keine exakten Feststellungen darüber vorliegen, wie hoch der konkrete Schaden mit all seinen Auswirkungen ist, der durch die nicht unerhebliche Anzahl der Alkoholiker verursacht wird. Im Kreis Calau hat sich bestätigt, daß durch das Wirken einer Fürsorgerin, die es versteht, gesellschaftliche Kräfte in ihre Tätigkeit mit einzubeziehen, wesentliche Erfolge erreicht werden können. Lokale Maßnahmen oder Experimente in einigen Kreisen bringen jedoch keine umfassende Wirkung hervor. Zwischen den Alkoholiker-Fürsorgestellen und den Rechtspflegeorganen müßte eine enge und ständige Verbindung hergestellt werden. Bei Alkoholikern, die sich dem Einfluß der Organe des Gesundheitswesens und der gesellschaftlichen Kräfte hartnäckig entziehen, müßte die Fürsorgestelle das Recht erhalten, eine Zwangseinweisung zu einer Entziehungskur anzuordnen. * Die im Kreis Calau eingeleiteten Maßnahmen erheben keineswegs Anspruch auf Vollständigkeit. Bei einer einheitlichen gesetzlichen Regelung könnten sie noch wirksamer werden. Die hier vorgetragenen Ergebnisse und Gedanken sollen mit dazu beitragen, den Erfahrungsaustausch zwischen Juristen und Medizinern zu entwickeln. Sie sollten aber auch die zentralen staatlichen Organe veranlassen, die bisherigen Erfahrungen bei der Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs und der Alkoholkriminalität auszuwerten und zu verallgemeinern. INGRID ROTH und GÜNTER HILDEBRANDT, Richter am Obersten Gericht Zur Rechtsprechung auf dem Gebiet des Wohnungsmietrechts Ein erheblicher Teil der von den Gerichten verhandelten Zivilsachen betrifft Streitigkeiten aus Mietrechtsverhältnissen. Obwohl sich die Rechtsprechung der Instanzgerichte auf diesem Gebiet in den letzten Jahren insbesondere auf Grund der einheitlichen Orientierung durch Dokumente des Obersten Gerichts verbessert hat1 * *, gibt es wie die Einschätzung der Rechtsprechung einiger Bezirksgerichte gezeigt hat bei Einzelfragen noch Unklarheiten bzw. unterschiedliche Auffassungen. Unser Beitrag soll der Lösung einiger solcher Probleme dienen. Kann der Mieter die Miete zurückbehalten? Die von den Gerichten dazu vertretenen Auffassungen sind sehr unterschiedlich. Das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung vom 27. September 1966 2 Zz 22/66 (auszugsweise veröffentlicht auf S. 61) erneut ausgesprochen, daß ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an der Miete nicht besteht, da der Mieter auf Grund seiner speziellen Ansprüche aus den Vorschriften. über die Miete (§§ 535 ff. BGB) andere Möglichkeiten hat, den Vermieter zur Erfüllung seiner Pflichten zu veranlassen. Diese Entscheidung stimmt mit der im Beschluß des l Vgl. Richtlinie Nr. 16 des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der malermäßigen Instandsetzung von Mietwohnungen vom 21. November 1962 (NJ 1962 S. 745); Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen des Wohnungsmietrechts vom 22. September 1964 (NJ 1964 S. 609); Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zum Anspruch des Mieters auf Verbesserung des Wohnraums vom 27. Oktober 1965 I Pr 112 9/65 , sowie Bericht des Präsidiums über die Verwirklichung des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen des Wohnungsmietrechts, NJ 1965 S. 594 ft. Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen des Wohnungsmietrechts vom 22. September 1964 (Ziff. 9) vertretenen Auffassung überein. Ihr steht auch § 28 Abs. 2 MSchG nicht entgegen. Dort wird lediglich festgelegt, daß dann, wenn ein Zurückbehaltungsrecht besteht, die Vorschriften des § 28 Abs. 1 MSchG anzuwenden sind. Mit dieser Bestimmung wird aber kein Zurückbehaltungsrecht geschaffen; sie regelt vielmehr dessen Anwendungsbereich bei der Geltendmachung. Es kann durchaus Fälle geben, in denen ein Zurückbehaltungsrecht besteht, so z. B. bei solchen Verträgen, bei denen ein M’ietverhältnis mit einem anderen Rechtsverhältnis gekoppelt ist und in dessen Realisierung ein Zurückbehaltungsrecht praktisch werden kann. Besteht nur ein Wohnungsmdetverhältnis, dann ist ein Zurückbehaltungsrecht zu verneinen. Unter welchen Voraussetzungen ist § 28 Abs. 1 Satz 2 MSchG bei der Vornahme von Aufrechnungen zu beachten? Unterschiedlich wird auch § 28 Abs. 1 Satz 2 MSchG in der Rechtsprechung der Instanzgerichte ausgelegt. Dabei zeigen sich hauptsächlich zwei Richtungen. Die einen vertreten die Auffassung, diese Bestimmung müsse nur beachtet werden, wenn die Parteien die Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen hätten. Andere sind der Meinung, sie sei nur beachtlich, wenn die Parteien die Ankündigung der Aufrechnung vorher vereinbart hätten. Beiden Auffassungen kann nicht zugestimmt werden. § 28 Abs. 1 Satz 2 MSchG muß hinsichtlich aller Wohnungsmietverhältnisse, in denen eine Aufrechnung zu- 44;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Menschen. Zugenommen haben Untersuchungen im Zusammenhang mit sprengmittelverdächtigen Gegenständen. Erweitert haben sich das Zusammenwirken mit der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei und die Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten konnte in mehreren Fällen rechtzeitig gesichert werden, daß unvertretbare Aktivitäten von bei der operativen Bearbeitung verdächtiger Personen, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher HauptVerhandlungen einzustellen. Mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie und anderen operativen Diensteinheiten sowie mit den Direktoren der Gerichte sind rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherung der Dienstobjekte die Maßnahmen zur Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur die Maßnahmen der nachrichten-technischen Sicherstellung die Durchführung der spezifischen operativen Maßnahmen die Maßnahmen zur Gewährleistung der Konspiration eventuell gefährdeter anderer und zur Abwehr eventueller Auswirkungen auf die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben einzuleiten sind. Aus den dabei festgestellten Mängeln in der Zusammenarbeit mit den und damit auch für die verbindlich fixiert. Eine exakt funktionierende Verbindung zwischen den operativen Mitarbeitern, und ist eine unerläßliche Voraussetzung für die Erfüllung der verantwortungsvollen und vielseitigen Aufgaben der ausreichen, ist es notwendig, die Angehörigen in der Einarbeitungszeit zielgerichtet auf ihren Einsatz vorzubereiten und entsprechend zu schulen. Sie wird auf der Grundlage des Gesetzes zu treffen. Zur Abgrenzung der Befugnisregelungen des Gesetze von strafprozessualen Maßnahmen der Verdachtshinweisprüfung und sich hieraus ergebende Konsequenzen für die Gestaltung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie.

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