Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 438

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 438 (NJ DDR 1967, S. 438); den in der gerichtlichen Praxis nicht immer beachtet. Die wiederholte Straffälligkeit des Täters, Art und Höhe der Vorstrafen, der Zusammenhang zwischen den früheren Straftaten und der erneuten Straftat sowie andere Umstände der Person des Täters, wie z. B. seine asoziale Lebensweise, werden für die Beantwortung der Frage, ob eine erhöhte Gefährdung des gesellschaftlichen Eigentums vorliegt, nicht berücksichtigt oder in ihrer Bedeutung im Verhältnis zum verursachten Schaden unterschätzt. Das gilt auch für folgenden Fall: Der zehnmal, darunter mehrmals wegen Diebstahls von gesellschaftlichem Eigentum vorbestrafte Angeklagte, der die letzten 16 Jahre mit nur kurzen Unterbrechungen in Strafvollzugsanstalten verbrachte, brach kurze Zeit nach der Haftentlassung in eine Verkaufsstelle ein und entwendete 322 MDN und 50 Zigarretten. Im Urteil wird lediglich ausgeführt: „Die Strafkammer hat sich der Auffassung des Staatsanwalts angeschlossen, daß im vorliegenden Falle eine erhöhte Gefährdung des gesellschaftlichen Eigentums nicht eingetreten ist.“ Teilweise übersehen auch die Gerichte, daß Verurteilungen wegen Straftaten gegen das gesellschaftliche Eigentum, die vor Inkrafttreten des StEG nach dem VESchG oder dem StGB ausgesprochen wurden, für die Anwendung des § 30 Abs. 2 Buchst, c StEG beachtlich sind. Für die Zubilligung mildernder Umstände müssen sinngemäß die gleichen Grundsätze beachtet werden, wie sie für die Prüfung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 StEG gelten. Der vom Bezirksgericht Dresden in einem Urteil ausgesprochene Grundsatz, daß ein mildernder Umstand gemäß § 244 Abs. 2 StGB vorliegen kann, wenn durch die erneute Diebstahlshandlung nur ein geringer Schaden entstanden ist”, trifft zwar für den dort erörterten Fall zu, darf jedoch nicht dazu führen, daß die Gerichte alle anderen Umstände, wie insbesondere Anzahl, Art und Höhe der Vorstrafen, die Lebensweise des Täters sowie die zwischen den einzelnen 'Verurteilungen liegenden Zeiträume außer acht lassen. So hat z. B. ein Kreisgericht einem Angeklagten mildernde Umstände ausschließlich mit der Begründung zugebilligt, es handle sich um geringfügige Werte und Schadenszufügungen. Der Angeklagte war bereits mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, darunter dreimal wegen Betrugs und zweimal wegen Diebstahls. Kurze Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft brach er in eine Wohnung ein und entwendete dort Kleidungsstücke im Werte von etwa 500 MDN; außerdem stahl er einer Bürgerin die Handtasche mit 30 MDN. Diese Umstände blieben aber unberücksichtigt, so daß das Kreisgericht auch zu einem gröblich unrichtigen Strafausspruch kam. In verschiedenen Fällen erwies sich die formale Trennung zwischen Diebstahl und Unterschlagung (§ 244 StGB erfaßt nur den Diebstahl) als Hemmnis bei der richtigen Einschätzung der Schwere einer Straftat im Hinblick auf ihre rückfallbegründende Wirkung. Es ist deshalb zu begrüßen, daß diese Unterscheidung im StGB-Entwurf aufgehoben wird und auch Unterschlagungshandlungen von den Rückfallbestimmungen mit erfaßt werden. 9 BG Dresden, Urt. vom 21. November 1963 2 BSB 374/63 NJ 1964 S. 254. WOLFGANG BRUCK, stellv. Direktor der Berufsschule des Jugendhauses Gräfentonna Der Rückfalltäter im Strafvollzug Auf die Tatsache, daß die Rückfallkriminalität auch in Beziehung zum Erziehungsprozeß der Rechtsverletzer im Strafvollzug steht, ist bereits in verschiedenen Publikationen hingewiesen worden9 1. Deshalb wird im folgenden versucht, die Funktion des Strafvollzugs bei der Bekämpfung der Rückfallkriminalität etwas ausführlicher darzustellen. Wenn dabei die Grenzen des Strafvollzugs abgesteckt werden, dann vor allem deshalb, um Impulse für die Verbesserung der Arbeit im Strafvollzug zu geben. Der Strafvollzug „muß sich sinnvoll in den Gesamtprozeß der gesellschaftlichen Erziehung straffällig gewordener Bürger einfügen“2. Für die Erziehung von Rückfalltätern im sozialistischen Strafvollzug ist das eine besonders wichtige, aber zugleich komplizierte Aufgabe. 1 Vgl. z. B. Bericht über „Erfahrungen aus den ersten Plenartagungen der Bezirksgerichte“, NJ 1963 S. 519 (S. 522/523); Streit, „Neue Maßstäbe für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft“, NJ 1963 S. 707 (708); Mettin / Rabe, „Erscheinungsformen und Ursachen der Rückfallkriminalität bei Eigentumsdelikten“, NJ 1963 S. 749 (751); Szkibik, „Rechtsprechung und Vollzug der Strafe“, NJ 1964 S. 70; Harrland, „Die Aufgaben der Kriminalstatistik in Rechtspflege und Forschung“, NJ 1964 S. 166 (169); Mettin / Rabe, „Die Bekämpfung der Rückfallkriminalität bei Eigentumsdelikten“, NJ 1964 S. 234 (237); Buchholz / Krutzsch, „III. UNO-Kongreß über Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger“, NJ 1965 S. 614 (615); Harrland, „Zur Entwicklung der Kriminalität und zu einigen Problemen ihrer wirksamen Bekämpfung“, NJ 1966 S. 614 (618); Czernik / Hiller / Schmidt, „Zu einigen Problemen der Rückfallkriminalität“, Schriftenreihe der Volkspolizei 1963, Heft 6, S. 580 ((583 u. 585); Hetzer, „Internationales Symposium über Rückfallkriminalität“, Forum der Kriminalistik 1966, Heft 2, S. 4; Buchholz, „Zur Bekämpfung der Rückfallkriminalität“, Forum der Kriminalistik 1966, Heft 2, S. 6 (8); Meyer / Mehner, Wiedereingliederung aus der Strafhaft entlassener Personen in das gesellschaftliche Leben, Berlin 1965, S. 18 ff., 30 f., und die hinsichtlich der Erziehungsarbeit im Strafvollzug in Fußnote 37 dieser Broschüre angegebene Literatur. 2 Vgl. Meyer / Mehner, Wiedereingliederung aus der Strafhaft entlassener Personen in das gesellschaftliche Leben. Berlin 1965, S. 30. Die Stellung des Rückfälligen im Strafvollzug Alle Verhaltensweisen von Strafgefangenen sind sehr stark durch die Haftsituation determiniert. Daraus erklärt sich häufig der Widerspruch, daß sich die Täter im Strafvollzug vorbildlich, aber im gesellschaftlichen Leben völlig haltlos und undiszipliniert aufführen3. Im Strafvollzug konzentrieren sich pädagogisch schwer ansprechbare Menschen verschiedener Deliktsgruppen. Sie nehmen zu Beginn der Erziehung mehr oder weniger stark ausgeprägte antisoziale Denk- und Verhaltensstandpunkte ein, die immer wieder durch die Gemeinschaft der Strafgefangenen genährt werden. Häufig kennt man in den Haftstätten die negativen Einflußbereiche aber nicht. Der Rückfalltäter weist einen hohen Grad stabiler krimineller Verhaltensweisen auf. Das kriminelle Verhalten hat sich sozusagen zu einem relativ konstanten Wesenszug der Persönlichkeit entwickelt''. Damit soll die erzieherische Wandelbarkeit des Rückfalltäters nicht geleugnet werden. Aber man muß beachten, daß die kriminellen Denk- und Lebensgewohnheiten des Rückfalltäters nur abgebaut werden können, wenn man seine Persönlichkeit genau kennt und die ihr gemäßen vielfältigen erzieherischen Methoden und Mittel 3 Auf diesen Widerspruch machen auch Haney / Bendel, „Die gesellschaftliche Einwirkung auf wiederstraffällige jugendliche Täter verstärken“, Schriftenreihe der Volkspolizei 1964, Heft 1, S. 68, aufmerksam. Sie meinen, dieser „scheinbare Widerspruch deutet darauf hin, daß Wiederstraffällige ihr Verhalten . vom Tage des Haftantritts entsprechend einrichten, sich ,anpassen‘, um eine Strafaussetzung zu erhalten“. 4 Die Gesamtproblematik der Persönlichkeit des Rückfalltäters kann hier nicht erörtert werden und muß weiteren Arbeiten Vorbehalten bleiben. Hinsichtlich der Persönlichkeit des Rückfalltäters bei Eigentumsdelikten vgl. Mettin / Rabe, „Erscheinungsformen und Ursachen der Rückfallkriminalität bei Eigentumsdelikten“, NJ 1963 S. 717. insb. S. 719 ff. 438;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 438 (NJ DDR 1967, S. 438) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 438 (NJ DDR 1967, S. 438)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Tätigkeit aller Schutz-, Sicherheitsund Dustizorgane und besonders auch für die politischoperative Arbeit unseres Ministeriums zur allseitigen Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der unter allen Lagebedingungen und im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, im folgenden auch als Mißstände bezeichnet, ist mannigfach verw oben mit dem sozialen Erbe der Vergangenheit und dem erreichten Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschaft in der Das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems als soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, Im Kapitel der Forschungsarbeit wurde auf der Grundlage langjähriger praktischer Erfahrungen Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung ira Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Personenzusaramen-schlüessn unter dem Deckmantel der Ergebnisse des zur Durchsetzung konterrevolutionärer Ziele zu leisten.

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